Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 01.10.1953 – 4 StR 371/53

4. Strafsenat

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Ei,

4 StR 371/53 2287 0?0

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Karl V EEE zu: Sguuuump GE , aort geboren an ED 1917,

wegen Betruges i.R- u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesansalt ED in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. GEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: |

Auf die Revision des Angeklagten wird das \ Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. März 7% 1953, soweit der Angeklagte verurteilt wor- u: den ist, mit den zugrunde liegenden Fest-

stellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechts- un mittels, an das Landgericht zurückverwiesen. 5

Von Rechts wegen

Por 2

Veen. weg 4

Die Sachbeschwerde des wegen Rückfallbetruges in zehn Fällen und wegen Unterschlagung in zwei Fällen verurteilten Angeklagten hat Erfolg, weil die in sich widerspruchsvollen Darlegungen des angefochtenen Urteils die

- Möglichkeit nahe legen, dass der Beschwerdeführer zur

Zeit seiner Taten unzurechnungsfähig war.

Die Strafkammer führt aus: Es handle sich bei dem Angeklagten um einen Mann, der zwar das Unerlaubte

‚ einer. Handlung einsehen könne, aber auf Grund einer

krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit nicht in

der Lage sei, dieser. Einsicht gemäss zu handeln. Das Gericht habe daher keine Bedenken, ihm die Voraussetzungen des § 51 äbs 2 StGB zuzubilligen. Dafür, dass der Angeklagte überhaupt nicht verantwortlich gemacht werden könnte, hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. - An anderer Urteilsstelle begründet das Gericht die Zubilligung mildernder Umstände u.a. damit, dass der Angeklagte mit seinem bisherigen Lebenswandel Schluss

machen wolle.

Hiernach traut die Strafkammer, soweit ersichtlich, einerseits dem Beschwerdeführer ein gewisses Hemmungsvermögen zu, das sie ihm aber anderseits uneingeschränkt abspricht. In dieser Hinsicht wird die Strafkammer eine in sich widerspruchsfreie Auffassung gewinnen müssen: Ist der Angeklagte möglicherweise auf Grund krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit: nicht in der Lage, der Einsicht in das Unerlaubte einer Tat entsprechend zu handeln, so kann ein Schuldvorwurf gegen ihn überhaupt nicht erhoben werden, sind vielmehr die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB in vollem Masse erfüllt. Die

Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 51 Abs 2 StGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Täter, wenn auch

erheblich vermindert, noch in der Lage ist, seiner Einsicht entsprechend zu handeln.

Groß Krumme Engels Dr. Augustin Martin