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BGH Entscheidung vom 01.10.1953 – 3 StR 854/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wer bei Dunkelhei mit einem Kraftfahrzeug ohne Rücklicht am Verkehr teilnimmt und 20 deshalb von der Polizei angehalten wird, a bleibt auch dann für das Auffahren eines ae anderen Kraftfahrzeugs verantwortlich, . wenn die Polizei den Verkehr zunächst durch Aufstellen einer roten Lampe gesichert, diese Vorkehrung aber vorzeitig wieder beseitigt hatte. Aktengeichen: 3 StR 854/52 Urteil des BGH vom 1. Oktober 1953 LG Düsseldorf . wis Da20 + L- 3 StR 854/52 ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Herbert W CE au: TG. geboren an. ED EB ir NeRNEEEEEE. wegen fahrlässiger Tötung u.a. hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen ha- ben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr, Baldus Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 26, Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen V.rhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Der Bröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten fahrlässige Tötung in Tateinheit mit ‘Jbertretung der $% 1, 7, 15, 20, 23, 49 StVO und der §§ 1, 30, 31, 71 StVZO zur Last, Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen und in den Gründen des Urteils festgestellt, dass die Strafverfolgung der Übertretungen verjährt ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; sie führt zur Aufhebung des Urteils, 1.) Der Angeklagte wollte am frühen Morgen des 31. Oktober 1951 bei völliger Dunkelheit und bei 'regnerischem und die- sigem Wetter mit einem Lastzug seines Arbeitgebers von Düsseldorf nach Essen fahren, Am Anhänger des Lastzuges

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Gesetz: StGB § 222

Rechtssatz; Wer bei Dunkelhei mit einem Kraftfahrzeug ohne Rücklicht am Verkehr teilnimmt und 20 deshalb von der Polizei angehalten wird, a bleibt auch dann für das Auffahren eines ae anderen Kraftfahrzeugs verantwortlich, . wenn die Polizei den Verkehr zunächst durch Aufstellen einer roten Lampe gesichert, diese Vorkehrung aber vorzeitig wieder beseitigt

hatte. Aktengeichen: 3 StR 854/52 Urteil des BGH vom 1. Oktober 1953 LG Düsseldorf

. wis Da20 +

L-

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Herbert W CE au: TG. geboren an. ED EB ir NeRNEEEEEE.

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen ha-

ben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr, Baldus Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Willms

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 26, Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen V.rhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Bröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten fahrlässige Tötung in Tateinheit mit ‘Jbertretung der $% 1, 7, 15, 20, 23, 49 StVO und der §§ 1, 30, 31, 71 StVZO zur Last, Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen und in den Gründen des Urteils festgestellt, dass die Strafverfolgung der Übertretungen verjährt ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; sie führt zur Aufhebung des Urteils,

1.) Der Angeklagte wollte am frühen Morgen des 31. Oktober

1951 bei völliger Dunkelheit und bei 'regnerischem und die-

sigem Wetter mit einem Lastzug seines Arbeitgebers von Düsseldorf nach Essen fahren, Am Anhänger des Lastzuges fehlte

das linke Rücklicht, das Bremslicht und der Rückstrahler,

Auf einer Zubringerstrasse zur Autobahn wurde der Angeklagte

von einer Polizeistreife überholt und angehalten, Zur Sicherung ' gegen von hinten kommende Fahrzeuge legte ein Polizeibeamter eine rotbrennende Taschenlampe auf die Fahrbahn, Nachdem der Angeklagte gebührenpflichtig verwarnt worden war, erhielt er die Weisung zur nächsten Tankstelle zu fahren, Die Polizeistreife wollte bis dahin hinter dem lastzug herfahren und diesen sichern. Noch bevor sich der Lastzug wieder in Bewegung gesetzt hatte, nahm ger Polizeibeamte die Taschenlanpe von der Fahrbahn auf, Unmittelbar darauf näherte sich von hinten ein weiterer Lastkraftwagen, dessen Fahrer in dem "'lastzug des Angeklagten ein parkendes Motorrad vermutete. Srst auf 25 m nahm er die Umrisse des Anhängers wahr, konnte aber ein Auffahren nicht mehr verhindern. Dabei wurde

der Beifahrer des Lastkraftwagens tödlich verletzt.

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Die Strafkammer kommt zu dem "rgebnis,. dass zwar Irsachenzusa.menhang zwischen dem verkehrswidrigen Zustand des Anhängers unä dem Tod des Beifahrers bestehe, dasz aber Ei den Angeklagten keine Schuld an dem Unfall treffe, Denn . die Polizei habe dadurch, dass sie den Angeklagten anhielt

und der Beamte die Taschenlampe auf die Tahrbahn legte, die : ‘ Sicherung der nachfolgenden Fahrzeuge übernommen, Der Angeklagte habe auch darauf vertrauen dürfen. dass die Lamne B so lange auf der Fahrbahn liegen bleibe, bis sich der Streifenwagen verabredungsgemäss hinter seinen lastzug ge-

setzt habe,

“: ?,) degen diese Würdigung wendet sich die Revision der

E Staatsanwaltschaft mit Recht. Sie nimmt allerdings irrigerweise an. dass die Strafkamner der Ursachenzusammen-- hang verneint habe, Das Urteil hebt ausdrücklich hervor. dass die Ursächlichkeit des verkehrswidrigen Zustandes des Anhängers durch das Dazwischentreten des Polizeibean--

Er ten ({Anhalten des Lastzuges und verfrühte Tegnahme der Be . rotbrennenden Taschenlampe) nicht beseitigt worden sei. Fon . da dem Polizeibeamten nur ein fahrlässiges Verhalten ÜH:,. | zur last falle und dieses den ursächlichen Zusammenhang Wir. nicht unterbreche, Insoweit bestehen keine Bedenken geine . gen das Urteil, Es ist in ständiger Nschtsprechung aner-Fe kannt, dass eine Ursache auch dann Ursache im Rechtssinne

bieibt, wenn ausser ihr noch andere Ursachen zur Herbeiführung des Erfolges beigetragen haben und dass insbesondere keine sog. Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs eintritt, wenn durch Handlungen zurechnungsfähiger Dritter Zwischenursachen gesetzt worden sind, ohne die der rechtswidrige ürfolg nicht eingetreten wäre (vgl RGSt

61, 318; 64. 316 mit zahlreichen Nachweisen),

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Voraussetzung für die Annehme des Ursachenzusammenhangs ist allerdings, dass die ursprünglich für einen bestimmten Erfolg gesetzte Bedingung auch wirklich bis zum Eintritt des Erfolges fortgewirkt hat, also wirklich mitursächlich geworden ist, Der Ursachenzusammenhang muss verneint werden, N wenn ein späteres Ereignis diese Fortwirkung beseitigt und Y seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat (vgl RGSt 69, 44 /477). So lag aber der Fall hier nicht. Indem der Polizeibeamte zunächst den Verkehr mit Hilfe der rotbrennenden Taschenlampe sicherte, wurde die Wirksamkeit der vom Angeklagten gesetzten Bedingung nur vorübergehend gehemmt; sie wurde nicht endgültig ‚ausgeschaltet und konnte jederzeit, unabhängig vom Willen äes Angeklagten, wieder voll wirksam werden.

Insoweit ist daher die Strafkammer von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen.

3.) Dagegen beruht die Beurteilung der Schuldfrage auf Rechtsirrtum. Der eingetretene Erfolg ist dem Angeklagten zuzurechnen, wenn er für ihn voraussehbar war, Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass der Angeklagte von vornherein mit dem Auffahren eines anderen Fahrzeugs rechnen musste, Angesichts der mangelhaften Beleuchtung des .. Anhängers war diese Gefahr ohne weiteres gegeben, Der Angeklag- " te musste sogar damit rechnen, dass ihn eine Polizeistreife wegen dierer vorschriftswidrigen Teilnahme am Verkehr anhalten werde und dass dadurch die Gefahr eines Auffahrens noch vergrössert würde. Der tatsächliche Verlauf des Unfalls lag keineswegs ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit; es sprach im Gegenteil eine gewisse Wahrscheinlichkeit für

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eine Entwicklung der vorliegenden Art. Die Strafkammer will nun die Voraussehbarkeit mit der Erwägung verneinen, der Angeklagte habe darauf vertrauen können, dass

die Taschenlampe solange auf der Fahrbahn liegen blieb, bis sich der Streifenwagen verabredungsgemäss hinter

den lastzug gesetzt hatte. Dem Angeklagten soll es danach zugute kommen, dass der Polizeibeamte die Gefahr des Auffahrens zunächst beseitigt oder doch wesentlich verringert hatte, dass also ohne Zutun des Angeklagten ein Ereig-

nis eintrat, das geeignet war, die von ihm schuldhaft ver-

urssöchte Gefahr aufzuheben, Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zwar ist es denkbar, dass die Voraussehbarkeit eines bestimmten Erfolges, der durch eine von einen Dritten gesetzte. Zwischenursache mit herbeigeführt worden ist, zu verneinen ist, so dass der Angeklagte für diesen Erfolg nicht verantwortlich gemacht werden kann (vgl z.B. RGSt 61, 318). Darum handelt es sich hier aber nicht, Der Polizeibeamte hat zunächst keine Zwischenursache für den Krfolg gesetzt, sondern im Gegenteil eine Sicherung geren diesen Erfolg vorgenommen, Es kann den Angeklagten nicht entlasten, dass diese Sicherung vorzeitig wieder aufgehoben wurde. Wenn der Polizeibeamte die Sicherung von vornherein unterlassen hätte, dann könnte sich der Angeklagte auch nicht darauf berufen, der Polizeibeamte sei zu der Sicherung verpflichtet gewesen, Darauf, dass ein dem rechtswidrigen Erfolg entgegenwirkendes Ereignis eintreten werde, durfte der Angeklagte sich nicht verlassen. Die Voraussehbarkeit wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Sicherung vorzeitig wieder wegfiel, Der Angeklagte durfte nicht einfach darauf vertrauen, dass ihm die Polizeibeamten vom Aänhalten seines Wagens ab

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die ausschliessliche Verantwortung für die Sicherheit des Verkehrs abnehmen würden, Von einem solchen Übergang der Verantwortung unter völliger Freistellung des . Angeklagten kann keine Rede sein. Er blieb im Gegenteil auf_Grund seines vorangegangenen den Verkehr gefährdenden Tuns, zu besonderer Sorgfalt verpflichtet, Da er damit rechnen musste, wegen des vorschriftswidrigen Zustandes seines Fahrzeugs angehalten zu werden, war auch die damit verbundene Erhöhung der Verkehrsgefahr für ihn voraussehbar. Er blieb deshalb auch verpflichtet, diese Gefahr zu beseitigen. Wenn er selbst keine Sicherungsvorkehrungen traf oder treffen konnte, so musste er jedenfalls darüber wachen, dass die Sicherung durch die Polizeibeamten bestehen blieb, bis sich das Polizeifahrzeug hinter seinen Lastwagen gesetzt hatte,

Nach allem ist der Freispruch nicht gerechtfertigt. Das Urteil muss entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufgehoben werden,

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