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BGH Entscheidung vom 29.09.1953 – 4 StR 896/53

4. Strafsenat

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4 StR 896/53 2324 627

Im Namen des Volkes

‚In der Strafsache gegen

den Halergesellen Walter R EEEB aus EEE, dort geboren an @. EEEEED GE,

%

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Hai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels äundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EE>

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, . . für. Recht erkannt:

Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. September 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung entfällt. Der Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen wird aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Eagen zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des ıngeklagten

verworfen. Von Rechts wegen

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Gründee

Der Angeklagte erwarb am 3. Juni 1953 den Führerschein der Klasse IV und fuhr seitdem mit seinem Kraftrade zur arbeit. Am 26. Juni 1953 nahm er seinen Freund Klaus H@EEEB auf dessen 3itte auf dem Soziussitz mit, um ihm "mal zu zeigen, was seine Haschine leiste", Während der Fahrt auf der sehr kurvenreichen Bundesstrasse von Letmathe nach Schwerte, unweit des Kilometersteins 14,5, gelang es dem Angeklagten nicht mehr, sein Kraftrad in die dortige, sehr starke Rechtskurve zu führen; er geriet auf die linke Strassenseite und prallte auf einem dort stehenden Stein auf. TI@ED wurde in hohem Bogen nach rechts geschleudert und erlitt dabei so schwere Verletzungen, dass er am nächsten Tage verstarb.

Die Revision des wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Jbertretung der Strassenverkehrsordnung zu Gefängnisstrafe verurteilten Angeklagten hat teilweise Erfolg.

l. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dringt nicht durch. Der Strafkammer lag eine Unfallskizze vor, die der Angeklagte als richtig anerkannte. Der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige hatte, wie sich aus seinem schriftlichen Gutachten ergibt, die Unfallstelle besichtigt; er war also in der Lage, sein Gutachten auf die Kenntnis der Örtlichkeit zu stützen. Unter diesen Umständen musste sich dem Gericht entgegen der Ansicht üer Revision keinesfalls die Hotwendigkeit einer Ortsbesichtigung aufdrängen. .

2. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters gehen fehl.

Der Umstand, dass der Angeklagte in der lage war, vor dem Unfall durch andere Kurven der Bundesstrasse ohne

Schaden hindurch zu kommen, Steht der Annahme des Land-

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gerichts nicht entgegen, dass der 3eschwerdeführer durch sein zu schnelles #ahren in der haarmadelähnlichen gekrümmten Kurve den Tod des H@WWiB schuldhaft herbeige-

- führt hat. Die Strafkammer hat bedenkenfrei nachgewiesen, dass die Geschwindigkeit des Angeklagten jedenfalls für diese Kurve zu hoch war, mag sie auch das Durchfahren der anderen Strassenkurven nicht gehindert haben

Die Ausführungen des Landgerichts, die die vinlassung des Angeklagten, HE habe sich in der Kurve nach links gebeugt und dadurch das Kraftrad aus der Richtung gebracht, als unglaubwürdig dartun, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Sie verstossen weder gegen allgemeine Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze oder gegen die "Erkenntnisse der üaturwissenschaft und den natürlichen Ablauf des Unfallgeschehens" Die Schlüsse, die der Tatrichter aus dem Beweisergebnis zieht, müssen nicht zwingender Natur sein; es genügt, wenn sie möglich sind

und der Tetrichter naheliegende andere Schlüsse nicht übersehen. 3. Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf,

zu schnell gefahren zu sein und dadurch den Tod des ng fahrlässig verursacht zu haben. Seine. rechtliche Würdigung wird von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte hatte nur geringe Fahrpraxis. Er musste in Rechnung stellen, dass die Strasse an der Unfallstelle Gefälle aufwies, und dass er einen 3eifahrer auf dem Soziussitz mitführte, dessen Gewicht und körperlage auf die Fahrweise “influss haben mussten. Unter diesen Umständen durfte der Angeklagte in die scharfe Rechtskurve nur mit entsprechend ver:sinderter Geschwindi.keit einfahren, um jederzeit sein Kraftrad in der Kontrolle zu behalten und Gefahren zu vermeiden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Geschwindig-

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keit von 35 km/st für die damals gegebene Verkehrslage als überhöht bezeichnet hat. Da auch zum inneren Tatbestand ausreichende Feststellungen getroffen sind, lässt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung einen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten nicht ersehen. Im Schuldspruch muss allerdings die Verurteilung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung entfallen; § 49 StVO stellt auf Grund der Heufassung durch

die Verordnung vom 24. August 19553 nur noch eine Hilfsvorschrift dar.

4. Der Strafausspruch muss dagegen aufgehoben werden. Der Angeklagte ist Heranwachsender (§ 105 J6G); er hat die Tat begangen, als er nahezu 19 Jwure alt war. Auf sie ist unter Umständen Jugendstrafrecht anzuwenden. Das Gesetz findet auch auf Verfehlungen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind (§ 116 JGG). Das ist noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Daher ist die Sache an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.

Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin

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