Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 17.09.1953 – 4 StR 205/53

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

hreiner Alfred W

de B geboren am

2.) Jie Ehefrau So

f ophia W zeb. Vin zus er dort geboren am 1914,

wegen Fremdabtreibung

“on

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Sundesrichter Dr. Engeis Bundesrichter Dr. Fülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesamwaltschaft, Hilfsarbeiter im nittleren Justizdienst (> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

kuf die Revisionen der angeklagten Eheleute Vo ©: ri Gas Urteil des Landgerichts

in Arnsberg vom 25. September 1952, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die

Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der angeklagte Ehemann (CB ::: „c:3en \nstiitung, die angeklagte Ehefrau VB =: 21 Beinilie zur versuchten Fremdspbtreibung zu Gefängnis verurteilt wor-

den.

Die Revision der Angeklagten rügt mit Recht, dass die II. Strafkamner, deren Vorsitz Lendgerichtsret GC» geführt hat, nicht ordnungsmässig besetzt war. Durch Prüsidialbeschluss vom 1- September 1952 ist Landgerichts-

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’ i un Kammnervorsitzenden und Landgerichtsrat CB: seinen Stellvertreter bestellt worden. Landa ssdirektor EB ist indessen seit mehreren Jahren ununterbrochen im Landesjustizministerium tätig und hal den ihm übertragenen Vorsitz in der II. Strafkamner nie wahrgenommen. Diese Handhabung entspricht nicht den Vorschriften der 8§ 62 ıbs 1, 66 &bs 1 GVG. Sinn und Zweck des Gesetzes gehen dahin, dass der Vorsitz in den Kammern solchen Richtern anvertraut wird, die vermöge ihrer besonderen Auswahl die Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Kammer, der sie vorsitzen, in besonderen llasse gewährleisten; das Gesetz erfordert somit eine Führung ter ‚Kammer wenigstens in dem Umfange, dass der zum ordentlichen Vorsitzenden bestellte Landgerichtsdirektor seinen richtunggebenden Zinfluss geltend machen kann (30481 2, 72). Im vorliegenden Falle war der ordentliche Vorsitzende nicht einmal in der Lage, die Geschäfte zu verteilen und die Termine zu bestimmenz von irgendeinem Sinfluss auf

die Erledigung der Dienstgeschäfte, insbesondere auf die Rechtsprechung kenn keine Rede sein. Die Führung des Vorsitzes durch Landgerichtsdirektor x» war vielmehr

eine leere WVorm. Indem der Präsidialbeschluss vom 1. Sen- +ember 1952 den Vorsitz nur dem Namen nach diesen Direk-

tor Übertrug, bei dem von vornherein anzunehmen Wär.

dass er während des ganzen restlichen Geschäftsjahres zur Erfüllung 8er Obliegenheiten eines Vorsitzenden überhaupt nicht in der Lage sein werde, hat er die Vorschrift

des § 62 Abs 1 GVG in unzulässiger Weise zu umgehen vert (vel Rest 55, 236; 56, 157). Nicht vorschrifts-Gerichts bildet einen unbedingten

Revisionsgrund, Das angefochtene Urteil kann deher gegen die Angeklagten, die diesen kangel ordnungsmässig seriügt haben. nicht bestehen bleiben.

Die Sachbeschwerden sind dagegen unbegründet.

Dass der Krankenpfleser ZB nö2.icherveise allgemein zur Vornahme von Abtreibungen bereit war. steht

gemei

seiner Anstifltung durch den Beschwerdeführer nicht enten; denn erst durch diesen erfuhr ZB von der

Schwangerschaft und der Notlage der Hausgehilfin E

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erst durch dessen Schilderung und Bitte um lilfe wurde er zum Tatentschluss bestimmt, der bis dahin bei ihm nicht vorhanden war und mangels Kenntnis der Gelegenhel auch nicht vorhanden sein konnte (vgl RtSt 37, 17235

RG JIW 1959, 222 Nr 4).

Ob die beschwerdeführende ühefrau durch die Bercitstellung von heissen Wasser, Seife, Laken und Gummiunterlage die’Tat des Abtreibers oder die Tat der Schwangeren hat fördern wollen, ist ohne Belang; denn nach der Rechtsprechung des Zundesgerichtshofs (3GISt 1, 139, 249) ist sie in jedem Falle nur aus § 218 „bs % StGB zu verurteilen, weil ihr gemäss 5 50 Abs 2 StüB die strafmildernde Zigenschaft der Schwangerschaft nicht zugute komnt. Das Vergehen gegen § 218 übs 4 StGB wird durch das versuchte Verbrechen gegen § 218 Abs > STGD aufgezehrt (3CHSt 1, 251):

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Püir eine Anwendung des § 27 b £tGB war gegenüber dem Verbrechenscharakter des § 218 Abs 3 StGB, wie die

fkammer zutreffend ausführt,

Dr.

Augustin

Engels

kein Raun

Martin

(vgl 3CESt

Hülle

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