Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.09.1953 – 3 StR 148/53
3. Strafsenat
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StR 148/53
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Eugen RED .us VRR, geboren‘ am WM. ED GEB in KERED-X GE, —
wegen versuchter Notzucht u.a.
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhanälung, Bundesanwalt Dr. 8 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 27. Juni 1952 wit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung zum Nachteil der Firma SB und Sohn verurteilt ist, ferner
im Gesamtstrafausspruch.
: Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur n
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über die Kosten c Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das, Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Duldung unzüchtiger Handlungen, wegen Betruges in neun Fällen und wegen Unterschlagung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von. drei Jahren Gefängnis verurteilt.
Der zur Zurücknahme von Rechtsmitteln ermächtigte Verteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, ohne das Rechtsmittel zu beschränken. Er hat es jedoch nur hinsichtlich einzelner Fälle begründet. Mit der Behauptung, das sachliche Recht sei verletzt. bekämpft er die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Firmen Sche, KIGMEEp und Sc,
ferner die Verurteilung wegen Unterschlagung in den Fällen
HOME. und SEE & Sohn.
Die Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht hat sich demnach auf diese Fälle zu beschränken; das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.
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'1.) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen,
dass der Angeklagte in den Fällen Schw, KIM und Sc sich des Betruges schuldig gemacht hat. Der Angeklagte übergab den Vertretern dieser Firmen Schecks, obwohl er wusste, dass er sie nicht einlösen konnte. Ausserdem erhielten die Firmen Sch@P und KIEW noch eine. Anzahl Wechsel, die der Angeklagte ausgestellt und akzeptiert hatte, obwohl ihm klar war, dass ihm bei Fälligkeit die Mittel zur Einlösung der Wechsel fehlen würden. Er erreichte hierdurch, dass die drei genannten Firmen.ihn: ; zu Unrecht als kreditwürdig ansahen und seine Bestellün- ‚gen ausführten. Eierdurch erlitten sie erheblichen Scha-
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Was die Revision gegen seine Verurteilung wegen Betruges in diesen Fällen vorbringt, richtet sich gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts. Damit kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden.
Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung zum Nachteil der Firma HB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat dargelegt, dass der Angeklagte im Juli 1951 einen Opel-Liefer-
wazen erwarb, an dem sich der Verkäufer HD das igentum bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten hatte. Ob-
wohl der Angeklagte den Kaufpreis nicht entrichtet hatte, veräusserte er den Wagen und verbrauchte den Erlös für sich. Mit der Behauptung, der Eigentumsvorbehalt an dem Fahrzeug habe in dem Zeitpunkt seines Verkaufes durch den Angeklagten nicht mehr bestanden, wendet sich der Beschwerdeführer auch in diesem «alle in unzulässiger Weise gegen den vom Landgericht festgestellten Sachver-
halt.
2.) Begründet ist dagegen das Rechtsmittel in dem Fell, in dem der Angeklagte wegen Unterschlagung zum Nachteil der Firma SD & Sohn in OEM verurteilt worden ist. | Der Angeklagte erhielt, wie das Landgericht festgestellt hat, von dieser Firma einen Anzug, den er einen seiner Kunden anbieten wollte. Er versprach, am folgenden Tage entweder den Anzug zu bezahlen oder ihn zurückzubringen. Als diese Bedingungen vereinbart wurden, war der Angeklagte gewillt, sie zu erfüllen. Es gelang dem Angeklagten, den Anzug bei seinem Kunden abzusetzen. Er verbrauchte aber den Verkaufserlös für sich. Das
Landgericht ist der Ansicht, dass die zwischen dem Angeklagten und der geschädigten Firma getroffenen Verein-
hin, dass der Angeklagte Eigentümer des Geldes werden
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barungen so zu verstehen seien, dass das Eigentum an j dem Anzug der. Lieferfirma verbleiben sollte, bis fest- u stand, ob der Angeklagte ihn absetzen würde oder nicht. Hieraus will das Landgericht dann weiter folgern, dass der Angeklagte bei einem Verkauf des Anzugs nicht Zigentümer des von seinem Käufer übergebenen Geldes wurde,
also eine Unterschlagung beging, wenn er das Geld behielt.
Nit Recht beanstandet die Revision, dass die Feststellungen des landgerichts nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, der Angeklagte habe nicht über eigenes, sondern fremdes Geld verfügt. Da er berechtigt war, den Anzug zu veräussern, ist davon auszugehen, dass er Eigentümer des Geldes wurde, das der Käufer zur Erfüllung seiner Kaufpreisschuld übergab. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt lässt nicht erkennen, dass Vereinbarungen getroffen waren, die einen ünmittelbaren Eigentunserwerb an diesem Gelde zugunsten der Firma SEM & Sohn bewirkten. Die Bemerkung des »and-
gerichts, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, den Verkaufserlös ebzuführen, deutet vielmehr gerade darauf
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Da die Verurteilung wegen Unterschlagung voraussetzt, dass sich der Angeklagte eine fremde Sache zugeeignet hat, kann das Urteil in diesem Punkte nicht bestehenbleiben. Deshalb muss auch der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht die zwischen den Parteien getroffenen Abreden eingehender als bisher aufklären und in ihrer rechtlichen Bedeutung prüfen müssen. Iässt sich nicht feststellen, dass die
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Parteien durch entsprechende Vereinbarungen (Besitzkonsti.- tut) den unmittelbaren Eigentunserwerb durch die Firma SB & Sohn bewirken wollten, wäre zu erörtern, ob die dem Angeklagten auferlegten Pflichten eine Vermögensfürsorge im Sinne eines Kommissionsgeschäftes zugunsten des geschädigten Unternehmens bezweckten, so dass seine Bestrafung nach § 266 StGB in Betracht käme.
Koeniger Busch Werner Dr. Arndt Maass