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BGH Entscheidung vom 03.09.1953 – 5 StR 260/53

5. Strafsenat

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2274 018

5_StR_260/53

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Meisterpolizisten (K) Johannes V EEE au: Heu geboren am EB 1901 in MED (Holstein),

wegen Aussageerpressung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.September 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär du» als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15.Dezember 1952 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Dem Angeklagten war Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt zur Last gelegt worden, Die Strafkammer hat als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte Ende 1943 den Dr. SD bei einer Vernehmung geohrfeigt hat und daß er ihn hat in die Hocke gehen lassen; sie hat nicht als erwiesen angesehen, daß er damit ein Geständnis oder eine Aussage erreichen wollte. Sie hat das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

I.

Das gilt zunächst von der Verfahrensrüge. Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht habe gegen die Aufklärungspflicht verstoßen. Es kann schon zweifelhaft sein, ob diese Rüge ordnungsgemäß erhoben ist; sie läßt nicht deutlich erkennen, welche weiteren Beweismittel für die Vorgänge bei der Vernehmung. dem Landgericht zur Verfügung gestanden hätten. Aber auch davon abgesehen ist die Rüge unbegründet. Das Landgericht. sieht als unwiderlegbar an, daß der Angeklagte den Dr. SB deshalb (nur deshalb) geohrfeigt und in die Hockstellung verwiesen hat, weil SEE sich gegenüber dem Angeklagten frech und anmaßend in der Tonart und der Formulierung seiner Antworten zeigte. Die Ansicht der Revision, hierzu hätten Tatsachen festgestellt werden müssen, trifft nicht zu. Tatsachen brauchen nur festgestellt zu werden, soweit sie als Grundlage einer Verurteilung erforderlich sind; ein Freispruch (oder eine Einstellung) kann auch darauf gegründet werden, daß sich Tatsachen nicht feststellen lassen. Eben das sagt das angefochtene Urteil mit den Worten, die Einlassung des Angeklagten sei nicht zu widerlegen.

Weiterhin vermißt die Revision eine Feststellung darüber, welchen Eindruck SEEEMEEB von den Absichten des Angeklagten hatte. SC habe in der ersten Verhandlung bekundet, nach seinem Eindruck habe der Angeklagte ihn des-

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halb mißhandelt, weil er nicht das Gewünschte ausgesagt habe. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen in diesen Punkten nicht stillschweigend übergehen dürfen. - Auch diese Ausführungen der Revision gehen fehl. Es wäre ein Verstoß gegen $.261 StPO gewesen, wenn das Landgericht ohne weiteres die Bekundungen SB: in der früheren Hauptverhandlung verwertet hätte; der Bundesgerichtshof hat das auf jene Verhandlung ergangene Urteil nebst den Feststellungen aufgehoben. Zwar hätte das Landgericht, wenn sich zwischen früheren Bekundungen des Zeugen und seiner Aussage in der nunmehrigen Hauptverhandlung Widersprüche ergeben hätten, über den Inhalt der früheren Aussage Beweis erheben dürfen. Nach § 261 StPO wäre es auch nicht gehindert gewesen, der früheren Aussage zu folgen, wenn es diese für glaubwürdiger gehalten hätte. Solche Widersprüche behauptet aber die Revision nicht. Nach den Urteilsfeststellungen hat SB jetzt selbst eingeräumt, er könne nicht ausschließen, daß der Angeklagte bei den Vernehmungen habe den Eindruck bekommen können, er (SCHE) behandle den Angeklagten als unter ihm stehend. Mit dieser Bekundung, die das Landgericht ersichtlich für glaubwürdig hält, steht die von der Revision behauptete frühere Aussage des Zeugen über seinen Eindruck von dem Ziel, das der Angeklagte verfolgt habe, nicht im Widerspruch. Ob das Landgericht angesichts des von SCHE cingeräumten Verhaltens seinem früher bekundeten bloßen Eindruck einen Beweiswert zumessen wollte, war Sache der Beweiswürdigung. Es durfte diesen Beweiswert verneinen und war dann nicht genötigt, über die angeb-'- liche frühere Bekundung Beweis zu erheben. Jedenfalls ergab sich eine solche Pflicht dann nicht schon aus der Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen die Wahrheit zu ermitteln; zum Gegenstand eines: Beweisamtrages hat die: Staatsanwaltschaft den Inhalt der früheren Aussage SCHE nicht gemacht. Was das Landgericht hinsichtlich des inneren Tatbestandes feststellt, 1äßt sich mit. der Revision nicht angreifen. Weitere Angaben darüber, was

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der Zeuge bekundet hat, brauchte das Urteil nicht zu enthalten,

„chlicßlich beanstandet die Revision, daß die Strafkammer sich die günstige Beurteilung des Angeklagten durch seine Lieastvorgesatzten zu eigen gemacht hat, ohne diese Vorgesetzten zu vernehmen und ohne irgendwelche Urkunden zu diesem Punkt zu verlesen. Das verstößt aber nicht, wie die Pevision auzimt, gegen § 244 Abs.2 StPO. Zu weiteren Ermittlungen im Sinne der Anklage hätte die Strafkammer nur dann Anlaß gehabt, wenn Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, daß die Vorgesetzten bei persönlicher Vernehmung etwas gegen den Angeklagten vorbringen könnten. Das macht die Revision jedoch nicht geltend. Ein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme soll. anscheinend nicht gerügt werden; jedenfalls sagt die Revision das nicht ausdrücklich. Auch ist ein solcher Verstoß nicht dargetan. Der Angeklagte kann sich auf den günstigen Inhalt der Zeugnisse berufen und das Gericht kann ihm insoweit geglaubt haben. Dabei können die Zeugnisse auch zum Zwecke des Vorhalts verlesen worden sein, ohne daß dies in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden brauchte.

II.

Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Es liegt kein "logischer Widerspruch" darin, daß die Strafkammer einerseits als erwiesen ansieht, der Angeklagte sei kein Anhänger des Nationalsozialismus gewesen, andererseits aber annimmt, die Antworten SED s auf die Frage nach seiner politischen und weltanschaulichen Einstellung hätten den Angeklagten möglicherweise gereizt und erregt. Die Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, daß nicht der Inhalt, sondern die Tonart und die Formulierung der Antworten "frech und anmaßend" gewesen sein könne, daß SC sich betont gewählt und kompliziert ausgedrückt, eine "arrogante Halturg'" eingenommen und "offenbar" den Eindruck erweckt habe, er wolle sich über einen Beamten in

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der Stellung und im Range des Angeklagten hinwegsetzen.

Es ist durchaus denkbar, daß ein Polizeibeamter wie der Angeklagte eine solche Art des Auftretens als Verhöhnung empfindet und deshalb gereizt wird, auch wenn seine eigene politische Auffassung sich von der des Vernommenen in Wehrheit gar nicht unterscheidet.

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. -

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Geier Sarstedt Schmidt

Sienmer Dr. Börker