Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.09.1953 – 2 StR 552/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
den Bäcker und Konditor Manfred HB :.: CO
Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung a
r 1954, an der teilsenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Versitzender Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baläus Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat U) in der Verhandlung,
e Justizangestellter (u
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 3. September 1953 mit den Feststellungen eufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Personenhehlerei ir. Tateinheit mit Nötigung und gefärrlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ausserden im Gesamtstrafausspruch:
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Imfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, zuch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
ei in Tateinheit
> e — & PR gründe:
Angeklagte ist wegen Hehlerei und wegen Personen-
nit Nötigung und gefährlicher Kör-
perverletzung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten (Ce. Fäneni: verurteilt worden. Seine Revision rügt ohne nähe Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts,
I. Zur Verurteilung wegen Hehlerei:
Der Schuldspruch enthält im Ergebnis keinen Rechtsfehler. Das Urteil stellt zunächst deutlich fest. daß der Angeklagte bei der Entzegennahne dss Geldes von seiner Herkunft aus einem Raub erfehren hat. Als nämlich der frühere Wtaugeklagte SW. der rechtskräftig wegen Raubes verurteilt ist, den Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat traf, zog er sofort die geraubte Ausweistasche
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Hierbei erzählte Su.
edergeschl2gen habe und daß
rreichte daraus dem Beschwerdeführer
den dieser einsteckte,
stamme, Mit dieser Feststellung
Wortlaut der rechtlichen Würdigung Lv
nicht ganz im Einklang. Das Urteil führt aus, der Angeklagte habe sich "der Hehlerei schuldig gemacht, indem
er den
obwohl
schliessend darüber aufklärte,
Geldschein an sich nahm, einsteckte und behielt, ion SE 1 cichzeitiz oder unmittelbar an-
auf welche Weise er in den
Besitz
des Ansichbringens
schon
der
schlagung oder Hehlerei
im Zeitpunkt des
Sache wusste,
des Geldes gekommen war", Hehlerei in der Form
kann nur vorliegen, wenn der Täter
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urch Verheimlichen vor,
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örterung hierüber bedarf es jedoch nicht, weil dis rdigung des Landgerichts nach dem Zur Urteilsgründe nicht so verstanden
werden dert, als sei die Frage des Zeitpunkts der 1
Bössläubigkeit in den Feststellungen offen zeblieben. Diese Selbst sind eindeutig. Das kann un so weniger
zueifelhaft sein, als dss Landvericht ausdrücklich die
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dieser erklärt hatte, er habe
angenommen und eingesteckt, obwonl ihm
Würdigung nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck handeln, Die Viorte "unmittelbar anschliessend" sollen ersicht- !ich nicht De daß im Zeitpunkt der Witteilung tlich und tatsächlich bereits volls ständig abgeschlossen wer; die Einheitlichkeit des Vorgangs -— Ansichbringen unter Kenntnisnahme der strafoll demit nicht in Zweifel gezogen ; denn der Sinn der Urteilsgründe in ihren Zusammenhang ist der, daß SEE 3:5 Gelägeschenk -
verständlicherweise - auch sofort motiviert het,
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1.) Der Schuldspruch wegen Personenhehlerei (8 258 4 1 Ür 2 StGB) kann nicht aufrechterhalten werden. Zunächst ehen Bedenken gegen die Annshne des Merkmals der Vorteilssbsicht. Das Urteil sagt ae der Angeb
‚be den SEE sine: Vorteiis sosen wissent-
en und letzten Endes
Ja aber dass Arstrehben eines eigenen Vorteils den
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Beveggrund für die Beistendsleistung gebildet haben muss je Absicht, sich nur für eine in der Verzangenhsit liegende Zuwendung erkenntlich zu zeigen, nicht ausreicht, fehlt es im allsemeinen en diesen Ausammenheng, wenn der Täter den Vorteil schon durch die Vortst erlangt het (vel
Ru JW 1924, 310), In einem solchen Palle kann die Beginsti-
gung "des eigenen Vorteils wegen " nur dann noch geschehen, wenn dieser Vorteil in der Sicherung und Erhaltung des be-
reits früher erlangten, aber gefährdeten Vorteils gesehen
wird und diese Sicherungsabsicht der Beweggrund für die Beistendsleistung war. 0b das Landgericht diese Feststellung treffen wollte, ist nach den knappen Ausführungen des
Die messe kann aber auf sich beruhen,
t & da der Schuldspruch aus einem anderen Crunde aufgehoben
PuRUnG unuennassen, ob nicht elbstbegünstigung ztrafyeruht nach anerkannter
Rechtsprechung auf dem Rechtsgedanken der Nichtzumtbar-
& des Landgerichts, der Angeklagte habe dem SB issentlich Beistand geleistet, un
Ihm und sich die Beute zu sichern, ist zwar für das Revi-Sionsgericht verbindlich. Den Urteil lässt sich aber nicht entnehmen, daß der iseklagte nach der Überzeugung des „andgerichts nur aus diesem Beweggrund gehandelt hat. Das ı1st nach dem fes keostellten Sachverhalt sorar unwahrschein-
lich. Der Zeuge How. ‘cr die ° Aneeklagten ver-
Folgte und stellte, forderte sie ausdrücklich auf, stehen-
Subleiben und bis zum Eintreffen der Polizei zu warten.
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As 1jegt also nahe, daß sich die en bei ihren
AnKriiien zegen Ha in erster Linie dern Zusriff oO os >
zei und damit der Strafv SEOLEUNE entziehen wollten,
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Begünstiger straflos, wenn nur überhaupt die Begünstlgungshandlung darauf gerichtet war, sich der Bestrefung zu entzichen (vgl RaHSt 2, 375 /5787). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Selbstbegünstiger und der andere nicht Teilnehmer derselben Vortat sind (vgl PlSt 63, 253) 2,) Die Aufhebung des Schuldspruchs nach § 258 StGB ersireckt sich wegen des tateinheitlichen ZusammentrelTiens auf die Verurteilung wesen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung. Insoweit lässt dss Urteil allerdings keinen
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Verfolgung
Dotterweich
nicht nur zur Duldung der Schläge Ilte (vgl R6st 33, 339), sondern das weiter el verfolste, Ho -.: Aufgabe seiner sabsicht zu zwingen. Werner Dr. Sauer Baldus Menges