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BGH Entscheidung vom 27.08.1953 – 1 StR 339/53

1. Strafsenat

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1 StR 339/53 2342 039 dlie

a —

ImNanen des Volkes

In der Strafisache gegen

den früheren Hilfszugschaffner Peter r EEE zus CD bei KB, dort geboren zu. ED GE,

wegen Amtsunterschlagung

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandiung, Amtsgerichtsrat EIS Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

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=: f 3

Auf die Revisionen der Staatsamwaltschaft und des Anzeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Koblenz vom 13. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die in der Anklageschrift bezeichneten, vor dem 2, Oktober 1952 liegenden neun Fälle von Amtsunterschlagung betrifft. In diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Anklage und Eröffnung sbeschluss legen dem Angeklazten u.a. zur Last, in den Jehrer 1551 unä 1952 durch zehn selbständige Handlung als Be aiter Sachen, die er amtlich empfangen und in Gewahrsam hatte, unterschlagen und in Beziehung auf die nterachlagung die zur Kontrolle darüber bestimmten Rechnungen ‚ Register

oder Bücher unterdrückt zu heben. In einem dieser Fälle, einer an.2. Oktober 1952 begangenen Antsunterschlagung, ist der Angeklagte verurteilt worden, ausserden wegen anderer Straftaten. Ins oweit ist das Urteil nicht engefochten. Zu den übrigen in der nklageschrift bezeichneten, vor dem 2. Oktober 1952 liegenden neun Föllen von Amtsunt erschlagung führt das Landgericht in den Es Urteilsgründen aus, hier sei die T&t terschaft des Ange- . klagten nicht erwiesen. Im entscheidenden Teil des Ur- u teils ist insoweit aber nicht auf Freispruch erkennt. Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte erstrebt Freispruch in diesen neun Fällen, die Staatsanv saltschaft

die Verurteilung. Beide Rechtsmittel sind beim gegenwär-

tigen Verfahrensstand begründet.

1, Das Landgericht legt der, aus welchen Gründen der Tatverdacht gegen den Angeklagten in den neun weiteren Fällen sehr erheblich sei und führt aus, "dass

‚die abnanden gekommenen Pakete inmer mit den Zügen befördert worden sind, Jle von Angeklas :ten als Zugführer

oder Verladeschaffner begleitet wurden". Ähnliche Ausführungen enthält das Urteil auch schon am Anfang der Sachdarstellung. Darin liegt, soweit ersichtlich, die

Feststellung, zäuch in diesen neun Fällen seien die Pa-

kete zus Zügen abhanden gekommen, in denen der Angeklag-

n

te mit ihnen dienstlich befasst „war. Anderseits führt

r.

das Landgericht aber aus, der Beweis, "dass Ai verlozeg

ren engenen Pakete in die Züge des Angeklagten ver-

laden wurien", sei nicht zu erbringen, immerhin bestehe "auch die Möglichkeit, dass die Pakete an einer andern Stelle und von einem andern Täter beiseite geschafft wurden", Darin liegt ein auch aus dem Zusanmenheng der Urteilsgründe nicht sicher zu behebender Widersuruch, den das Landgericht noch klären muss. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war der auf diese neun Fälle bezügliche Teil der Urteilsgründe deshalb aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Auf die Grundsätze über das Wesen und den Inhalt der richterlichen Überzeugung (BGH NW 1951, 122 und RGSt 66, 164; 61,106) wird verwiesen.

2. Auch die Revision des Angeklagten ist begründet, soweit die Urteilsformel die Anklage nicht erschöpft. Zwar steht wegen der widersprüchlichen Urteilsbegründung nöch nicht fest, ob der Angeklagte in diesen neun Fällen ‚oder in einigen davon freizusprechen oder zu verurteilen sein wird. Das wird erst die neue Haupt- ‘ verhandlung ergeben. Solange das Landgericht nicht in rechtlich einwandfreier Weise über diesen Teil der Anklage entschieden hat, ist der Anceklagte beschwert.

3. Führt die neue Haugtverhandlung zur Verurtsilung in weiteren selbständigen Fällen, so ist nach § 79 StGB mit der gegenwürtigen Verurteilung eine Gesamtstrafe zu bilden.. Wird dem Angeklagten in einem oder in nmeh- ‚reren selbständigen Fällen keine Schuld nachgewiesen, ‘so ist er insoweit freizusprechen. Einzelfälle, in denen er noch überführt wird, können sich als fortgesetzte

Handlung darstellen, jedoch nicht unter Einbezie der rechtskräftig abgeurteilten, selbständigen Tat

vom 2. Oktober 1952.

Krumme Hülle Jagusch

Dr. Heimann-Trosien Seibert N