Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 20.08.1953 – 1 StR 189/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Fa
2342 019
1 StR 189/53 7%
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Julius S EB aus 7% bei u-EB, zeboren an W- ED GEB | in Schi .
- Sachbez. TB -
wegen schweren Landfriedensbruchs
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen
haben;
Bundesrichter Krumne als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende ‚Richter, Oberstaatsanwalt Dr. CD in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat GERD 7: ser Verkündung -als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts En Nürnberg-Fürth vom 10. November 1952 # wird verworfen. . :
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
1. Die Rüge der Verletzung des § 250 StPO ist nicht wie vorgeschrieben (8 344 Abs 2 StPO) begründet worden.
>, Die Aufklärungspflient (8 244 Abs 2 StPO) ist nicht verletzt. Von den zehlreichen, in der Hauptverhendlung und auswärts vyernommenen Zeugen hat nur der . Adjutant der damaligen SA-Standarte, von Pe, Bekundungen über die angebliche Misshandlung eines jüdischen Ehepaares durch zwei SS-Wänner gemacht. Kein anderer Zeuge, auch keiner jüdischen Glaubens, hat diesen Vorfall wahrgenommen oder von ihm gehört, obwohl er nach gerichtlicher Überzeugung, wenn er sich ereignet hätte, bei den engen örtlichen Verhältnissen in Neustedt/Aisch bekannt geworden wäre, zumal er vor _ den Augen einer zusammengerotteten Menschenmenge stattgefunden haben soll. Eine Gegenüberstellung sämtlicher Zeugen, die sich teilweise in USA befinden, mit ru war ausgeschlossen» Unter diesen Umständen verletzt es die Aufklärungspflicht nicht, wenn das Lendgericht von der Vernehmung des Zeugen von Ta in Ser Hauptverhandlung keine weitere Aufklärung erwartete und sich mit der Verlesung seiner auswärtigen Aussage begnügte. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung nicht
beantragt. Weitere Verfahrensrügen sind nicht erhoben.
3, Sachlichrechtlich ist das Urteil nicht ZU
beanstanden:
Die Entscheidung entspricht dem äÄntrage des Überbundesanwalts.
Krumme . . Hülle Jagusch Dr. Heimann-Trosien Seibert
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