Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.08.1953 – 4 StR 322/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 322/53
2303 065 7
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Johannes Wilhelm M EEE aus mEEm/ GEB. aort geboren arm EEE 1903, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen schweren Diebstahls
hat der 1, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. August 1953. an der teilgenommen
haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender.
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündungals Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
End
u
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Münster/lestf. vom 3, Februar 1953 im Strafausspruch einschliesslich der Anoränung der Sicherungsverwahrung mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen — als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfalle zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden; ausserdem wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision ist in zulässiger Weise — BGH NJW 1951. 893 - auf den Strafausspruch beschränkt worden; der Erfolg kann ihr nicht versagt werden.
Die förmlichen Voraussetzungen des Rückfalls (§ 244 StGB) sowie des § 20 a Abs 1 StGB sind zwar bedenkenfrei nachgewiesen; den strengen Anforderungen, die an den Nachweis der Eigenschaft eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers gestellt werden müssen, ‘ ist aber das Landgericht nicht gerecht geworden. Es ‚hatte in .sorgfältiger Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten, die den seit 1945 erlassenen Strafurteilen zugrunde liegen. sowie der zur Aburteilung gelangenden Verfehlungen zu untersuchen, ob der Angeklagte seine Straftaten infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung oder durch Jbung erworbenen inneren Hanges zu Verbrechen verübt hatte; dieser innere Zusammenhang zwischen der Persönlichkeit des Täters und seinen Taten musste dann für die als Symptomtaten in Betracht kommenden strafbaren Handlungen dargetan. also klargelegt werden. dass in jeder von ihnen der verbrecherische Hang zum Ausdruck kommt. Zur Begründung seiner Auffassung.
der Angeklagte sei ein Gewohnheitsverbrecher. weist der Tatrichter darauf hin. dass der Beschwerdeführer
bereits mit 18 Jahren erstmals. danach immer wieder,
oft kurze Zeit nach Verbüssung einer Strafe, insgesamt 17 mal. hauptsächlich wegen Diebstahls straffällig geworden sei und nie aus Not gehandelt habe. "Schon daraus folge. dass er die grosse Zahl von Rechtsbrüchen infolge eines inneren Hanges begangen habe". Wenn es nun auch
dem Tatrichter, entgegen der Auffassung der Revision
nicht verwehrt war, in die Gesamtwürdigung auch Straftaten des Angeklagten einzubeziehen. die bei der Feststellung, ob die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB vorliegen, gemäss Abs 3 dieser Vorschrift nicht verwertet werden durften. so konnte doch die Würdigung der Straftaten nicht ohne Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Täters erschöpfend vorgenommen werden. Das Landgericht hätte insbesondere dem beruflichen Werdegang des Angeklagten seit 1945. seiner Lebensweise und seiner Einstellung zur Arbeit Beachtung schenken müssen; Ausführungen darüber enthält das Urteil nicht. Dem Urteilszusammenhang kann nur entnommen werden, dass der Angeklagte anscheinend nicht zu dem Kreise der arbeitsscheuen Berufsverbrecher gehört. Zu Bedenken gibt weiterhin Anlass, dass das Urteil zum Nachweis dafür, dass die seit 1945 abgeurteilten und die nunmehr zur Aburteilung stehenden Straftaten Ausfluss jenes inneren Hanges zu Verbrechen sind. lediglich ausführt. der Hang zu Verbrechen habe sich nach Beendigung des Krieges sehr bald wieder gezeigt und zu vier Verurteilungen mit erheblichen Freiheitsstrafen geführt, Das Landgericht hätte sich
nicht darauf beschränken dürfen, den am 11. Dezember
1945 begangenen Diebstahl eines Fahrrades. der dem
Urteil vom 1. März 1946 zugrunde liegt. näher zu schildern. im übrigen aber nur die Strafgesetze zu bezeich-
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nen, wegen deren Verletzung der Beschwerdeführer verurteilt
worden ist. Dem Revisionsgericht ist die Nachprüfung. ob in diesen Straftaten deutliche Kennzeichen des eingewurzeiten verbrecherischen Hanges zu finden sind. nur möglich. wenn diese Straftaten nach Anlass, Beweggrund und Ausführungsart mitgeteilt werden. Der Nachweis dafür. dass sie als Ausfluss des verbrecherischen Hanges anzusehen sind, war im gegebenen Falle umsomehr geboten,
als, wie in den Gründen des angefochtenen Urteils erwähnt
ist, jene Straftaten bei ihrer Aburteilung als Gelegenheitstaten gewertet worden waren. Es war zwar dem Land-
gericht nicht verwehrt. sie nunmehr als Anzeichen eines '
verbrecherischen Hanges zu würdigen. Das musste aber näher dargetan werden. Insoweit fehlt jegliche Begründung.
Die bezeichneten Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs, Dagegen erweisen sich die weiteren Revisionsangriffe als unbegründet. Dass der Angeklagte die Gelegenheit zum Diebstahl in der Regel nicht aufsuchte. sondern als haltschwacher Psychopath nur der an ihn herantretenden Versuchung nicht widerstehen konn-- te. steht der Annahme der Eigenschaft eines Gewohnheitsverbrechers nicht entgegen (RGSt 73. 46). Frei von Rechtsirrtum sind ferner die Ausführungen des Landgerichts. soweit sie sich auf die Gefährlichkeit des Angeklagten beziehen. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die bisherigen Straftaten des Angeklagten liessen nicht erwarten. dass er nach Verbüssung seiner Straftaten den Reehtsfrieden mit Wahrscheinlichkeit wieder in erheblicher Weise stören werde,
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Die Sieherungsverwahrung durfte.nur ausgesprochen werden. wenn-andere. weniger einschneidende Massnahmen zum Schutze der Öffentlichkeit nicht ausreichten. Das Landgericht .begnügt sich mit der Wendung. "nur" durch die Anordnung der Sicherungsverwahrung könne der drohenden Gefahr wirksam begegnet werden. Es wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben. zu untersuchen, in welche Verhältnisse der Angeklagte nach Verbüssung seiner Strafe zurückkehren würde und ob er dann, sei es von Verwandten oder anderer Seite, so betreut werden könnte, dass er in seiner Lebensführung einen festen Halt finden würde. Es muss beachtet werden, dass er während eines Zeitraumes von fast acht Jahren sich straffrei gehalten hat, weil er "offenbar" damals in strenger Zucht leben muss-
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Krumme Die Bundesrichter Mantel und Dr, Schalscha sind beurlaubt .,.. tunmd ortsabwesend, somit an . der Unterschriftsleistung verhindert.
Krumme Dr. Augustin Seibert