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BGH Entscheidung vom 06.08.1953 – 1 StR 298/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Karl M GEB aus “Me , geboren a BR. EEE ED ir re (T-0»

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. August 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als ‚Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr, Augustin

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter reed als Urkundsbeamter der Geschäfisstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hof vom 14, April 1953 wird verworfen mit der Maßgabe, daß der Beschwerdeführer in dem Falle Ki@P von der Anklage wegen weiterer Einzelhandlungen unter Übernahme der insoweit erwachsenen, ausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse freigesprochen wird.

Der Angeklagte hat die Xosten seines Rechtsmittels zu

tragen. j Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen sechs vollendeter Verbrechen der Unzucht mit Kindern (Fälle DW, TED, LEB-

«>, tu TED und HE), darunter vier fortge-

setzter und zweier Einzelhandlungen, sowie wegen zweier versuchter derartiger Verbrechen (Fälle Ki@B und Fu) zu Gefängnisstrafe und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden. In drei weiteren Fällen (Bean;

KED uns Te) ist er freigesprochen worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen und des

Verfahrensrechts.

1. Die Verfahrensrüge geht fehl.

Der .Angeklagte rügt Verletzung der Aufklärungspflicht (8 244 Abs 2 StPO). Es hätte, wie er meint, Testgestellt werden sollen, daß der Fall Ki in dem er verurteilt worden ist, schon vor den 15. September 1949 begangen worden sei, so daß auf diese Tat das Straffreiheitsgesetz anzuwenden gewesen wäre. Die Rüge ist unbegründet; während des gesamten Verfahrens ist immer nur davon gesprochen worden, daß diese Verfehlung im Jahre 1950 begangen worden sei. Für das Landgericht lag keine Veranlassung vor, weitere Ermittlungen zur Frage der Tatzeit anzustellen. Die Revision hat übrigens selbst nicht dargelegt, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer insoweit hätte be-

dienen sollen (BGHSt 2, 168).

Daß aber das Revisionsgericht an die Feststellungen des Tatrichters zur Begehungszeit auch bei der Prüfüng

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3.

der Frage der Straffreiheit gebunden ist und hierzu keine selbständigen Erhebungen anstellen.darf, ist in der Recht. sprechung anerkannt (RGSt 69, 318),

2. Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.

Insbesondere ist eine Verletzung des § 51 StGB nicht zu erkennen. Die Strafkammer ist dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt, der jede der möglichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung, nämlich Bewußtseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche, beim Angeklagten verneint hat. Hiernach ist die Nichtanwendung des § 51 Abs 1 und Abs 2 StGB rechtsirrtumsfrei.

Die durch die Folgen der Kriegsgefangenschaft ge-

: steigerte "unglückliche Veranlagung" des ingeklagten hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung berücksich- . tigt,

Bedenken unterliegt die Begründung, mit der mehrere Binzelhandlungen des Beschwerdeführers durch die Strafkammer zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst worden sind. Der Senat hält gegenüber der von mehreren Schriftstellern vertretenen Lehre an seiner Rechtsprechung fest, daß die Annahme einer fortgesetzten Tat einen im voraus gefaßten, einheitlichen Gesamtvorsatz. voraussetzt (BGHSt 1, 313, 315; 1 StR 194/53 vom 5. Mai 1953). Insbesondere bei Straftaten gegen die Sittlichkeit wird ein solcher Gesamtvorsatz oft nicht angenommen werden können, da solche Verfehlungen in der Regel plötzlichen Regungen des

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Geschlechtstriebes entspringen (BGHSt 2, 163, 167). Durch die irrtümliche Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges ist der Angeklagte eber nicht beschwert.

Soweit das Landgericht in den Strafzumessungsgrün-

. den auch auf das "öffentliche Interesse an der nachdrücklichen Bekämpfung von Sittlichkeitsverbrechen an Kindern" hinweist, hat es ersichtlich die Häufung derartiger.Verfehlungen und die hierdurch drohende Gefahr im Auge.

Hiernach war die Revision mit der aus § 4753 Abs 1 Satz 1 StPO sich ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Die Formel des Urteils ist indessen zu berichtigen. Der Eröffnungsbeschluß legte dem Beschwerdeführer im Falle Kiefer ausser dem auf dem Dachboden begsngenen Versuch einer Unzuchtshandlung sechs weitere, angeblich in seiner Wohnung begangene Einzelhandlungen ähnlicher Art zur last. Aus dem Urteilszusammenhang und besonders aus der Wendung,. daß der zum Gegenstand der Verurteilung gemachte Sachverhalt das "Mindestmaß" dessen darstelle, was der Angeklagte den Kindern angetan hebe, ist zu entnehmen, daß die weiteren, ihm vorgeworfenen Einzelhandlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden sind, aber nicht mit ausreichender Zuverlässigkeit festgestellt wer-

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den konnten. Insoweit war der Angeklagte vom Standpunkt des Landgerichts aus freizusprechen, da von der zur Las gelegten fortgesetzten Tat nur eine Einzelhanälung übrj blieb. Diesen Ausspruch mit der entsprechenden Kostenfc

ge kann der Senat nachholen.

Dr. Hörchner Krumme

Die Bundesrichter Mantel

und Dr.Augustin sind be-

urlaubt und an der Unter- Dr. Schalsche zeichnung verhindert.

Dr. Hörchner