Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.07.1953 – 4 StR 422/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2503 056
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Karl H Ep aus HEN bei HB (Westf.), dort geboren am GEB 1929, zur
Zeit einstweilig untergebracht,
wegen Unzucht
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 9. März 1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten
zur Last.
Von Rechts wegen
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Der wegen genuiner Epilepsie (erblicher Fallsucht) nur vermindert zurechnungsfähige Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175 a Ziff 3 StGB, und wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Ziff 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden, die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüsst erklärt worden ist. Ausserdem ist gegen ihn die Unterbringung in einer Heil- oder Pilegeanstalt angeordnet worden.
"Seine Revision wendet sich mit der Sachrüge gegen die Anordnung der Anstaltsunterbringung. Sie vermisst die Prüfung der Frage, welche Wirkung die seit 9. Juni 1952 erlittene Untersuchungshaft auf den Angeklagten ausgeübt habe, ob dieser nicht durch Selbstbefriedigung seine geschlechtlichen Triebe "abreagieren", und ob er nicht in anderer Weise, sei es im Kreise der Verwandtschaft, sei es auf christlich-caritetivem Wege zuverlässig untergebracht werden könne.
Die Beschränkung der Revision auf die Unterbringungsanordnung ist zulässig (BGH 1 StR 740,52 vom 16. März 1953). Sachlich können die Einwendungen gegen das angefochtene Urteil nicht Aurchgreifen.
Der Tatrichter hat bei einem vermindert zurechrungsfähigen Täter allerdings zu prüfen, ob nicht schon der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe in dem Täter
voraussichtlich diejenigen Hemmungen erzeugt, die ihn von neuen Straftaten abhalten, und ob nicht deshalb
die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit zu
- verneinen ist (u.a. BGH 4 StR 187/51 vom 10. Mai 1951.
4 StR 501,551 vom 12. Juli 1951). Im vorliegenden Falle
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hatte jedoch der Angeklagte die gegen ihn ausgesprochene Strafe infolge der Anrechnung der Untersuchungshaft
im Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon voll ver-
büsst. Die Strafkammer war daher - ebenso wie der Sachverständige - imstande, die Wirkung des Strafvoll-
zugs auf den Angeklagten bereits als abgeschlossene Tatsache zu prüfen und zu berücksichtigen. Dafür, dass sie das nicht getan hat, fehlt jeder „nhaltspunkt.
Das Landgericht hat im Urteil die kKöglichkeit erörtert, ob der Angeklagte künftig geschlechtlichen Verkehr mit erwachsenen Mädchen pflegen kann. Sie hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen geglaubt, die Aussichten für einen solchen Verkehr gering einschätzen zu müssen, zumal eine Zunahme der Persönlichkeitsveränderung und der Demenz des Angeklagten zu erwarten sei. Eine Verpflichtung des Tatrichters, zu prüfen, ob der Angeklagte seine geschlechtlichen Triebe im Wege der Selbstbefriedigung entspannen kann und wird, bestand nicht.
Die öffentliche Sicherheit erfordert die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur, wenn die von dem Täter ausgehende Gefahr für die Öffentlichkeit nicht durch weniger einschneidende Nassnahmen abgewendet werden kann (u.a. BGH NJW 1951, 450 Nr 23, BGH 4 StR 575,551 vom 8. November 1951, 3 StR 111/51 vom 29. März 1951). Nach den Urteilsausführungen hat die Strafkemmer auch diese Frage sorgfältig und eingehend geprüft. Sie ist zu dem üurgebnis gelangt, dass die der Allgemeinheit drohende Gefanr durch andere Kittel als Gle Anstaltsunterbringung nicht abgewehrt werden kann, und dass insbesondere auch die Entfernung des Angeklagten aus seiner bisherigen Umgebung oder die ürgreifung "irgendwelcher vormundschaftsgericht-
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licher Massnahmen" den Schutz der Öffentlichkeit nicht hinreichend gewährleistet. Das Landgericht konnte sich dabei - auf die gleichlaufende kKeinung des Sachverständigen sowie der eigenen iiutter des Angeklagten stützen. Letztere hatte bereits aus eigenem Antrieb die Unterbringung ihres Sohnes beantragt, weil sie sich zu dessen wirksamer und nachhaltiger Überwachung ausserstande sah, Nach der Sachlage kann auch nicht angenommen werden. die Strafkammer habe die Köglichkeit übersehen, dass für den Angeklagten nach seiner Entmündigung ein Vormund bestellt werde und dieser die Unterbringung in einer Anstalt veranlasse. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob diese Art der \nstaltsunterbringung gegenüber der vom Strafrichter angeordneten Unterbringung eine für den Angeklagten günstigere Lösung darstellen würde.
Da auch die sonstigen Erwägungen, die zur Anordnung der Anstaltsunterbringung geführt haben, keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, ist die Revision als unbegründet zu ver-
werfen.
Groß Engels Glanzmann , kartin Dr. Schalscha
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