Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.07.1953 – 3 StR 661/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3_StR 661/52
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
die geschiedene Magdalena J EEEEB zeborene Sch» eus DEE, üort geb. am BD. EUEEEED ED
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953 an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrich;er Prof.Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EENEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 31]. Mai 1952 wird ver-
worfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. nm
Von Rechts wegen
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- 2.
Gründe§
Die Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt worden. Ihre die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Angeklagte hat im Zivilrechtsstreit, in den ihr Ehemann die Ehelichkeit des von ihr am 30. August 1947 geborenen Sohnes anfocht, als Zeugin am 13.September 1947 ausgesagt, am iO. November 1946 habe der letzte eheliche Verkehr stattgefunden; sie habe während der gesetzlichen Empfängniszeit sonst mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt. Am 20. Dezember 1948 beschwor sie diese Aussage, nachdem sie ihr vorgelesen "worden war. Sie. hatte Nitte Dezember 1946, also während der vom . November 946 bis zum 2. März 1947 laufenden gesetzlichen Empfängniszeit, mit einem anderen Manne Geschlechtsverkehr gehabt.
Das Landgericht hat geglaubt, der Angeklagten nicht nachweisen. zu können, dass sie gewusst habe, der Monat Dezember 1946 falle in die gesetzliche Empfängniszeit. Zwar sei der:.Beweisbeschluss mit der kalendermässigen Angabe der gesetzlichen Empfängniszeit in Anwesenheit .: der Angeklagten verkündet worden. Jedoch bestehe die: :- . Nöglichkeit, dass sie bei der Verkündung nicht zugehört habe. Es habe auch nicht festgestellt werden kön- 'nen, dass sie bei ihrer Vernehmung über den Begriff der
gesetzlichen Empfängniszeit belehrt worden sei. Der Schwer-
punkt des Anfechtungsprozesses habe bei der Frage gelegen, ob die Angeklagte noch im November 1946 mit ihrem
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Ehemann Geschlechtsverkehr gehabt habe. Deshalb habe ihr
nicht mit Sicherheit widerlegt werden können, dass sie
den Monat Novenber für allein maßgeblich gehalten habe,
Das Landgericht hat deshalb die Angeklagte eines Meineides (§ 154 StGB) nicht für überführt erachtet, nimmt aber an, sie habe fahrlässig falsch geschworen; denn sie habe den ihr unkiaren Begriff "gesetzliche Empfängniszeit" leichtfertig auf's Geradewohl benutzt, ohne sich über die Bedeutung dieses Begriffes zu erkundigen. Dazu sei sie verpflichtet gewesen. Die Erfüllung dieser Erkundigungs-. pflicht sei ihr trotz ihrer "Primitivität" möglich und zuzumuten gewesen.
Entgegen der Meinung der Revision liegt hierin keine überspannung der Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht der Angeklagten zu stellen sind. Sie war zur Zeit
der Eidesleistung 28 Jahre alt. Auch primitive Frauen sind
erfahrungsgemäss über die Vorgänge der Empfängnis und der Geburt und über die Dauer der Schwangerschaft und deren
Schwankungsbreite gut unterrichtet. Die Geburt des Kindes
lag acht und einhalb Monate nach dem ausserehelichen Geschlechtsverkehr. Schon dieser Umstand allein bot hinreichenden Anlass für die Angeklagte, sich vor der Leistung des Eides über den Begriff der gesetzlichen Empfängniszeit zu erkundigen, wenn er ihr nicht bekannt war.
Dass der Zeuge die Wehrheit zu sagen hat und eine falsche Aussage nicht beschwören darf, ist allgemein bekannt. Deshalb ist jedem erwachsenen Menschen zuzumuten, ehe er schwört, zu prüfen, ob das, was er beschwört auch wahr ist. Dazu gehört es, dass der Zeuge einen ihm nicht ge-
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läufigen Ausdruck, den er, der formulierten Beweisfrage
"folgend, verwendet, nicht einfach nachspricht, sondern
sich über seinen Sinn zuvor unterrichtet. Hierzu bedarf es keines besonderen Aufwandes von Intelligenz.
Nach allem ist die Revision unbegründet.
Dr. Moericke : Krauss Busch Werner Dr. Sauer
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