Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 16.07.1953 – 3 StR 558/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

w

-

2327 077 2:

tR, 558/52 “

‚Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

le. den. Verzinker Hubert H EEEB aus DOREEN - 1 ED MED, geboren and@D. EEEEEEEn GERD ir Tem,

2. die Hausfrau Martha H ED aus Dei HiG-GEB, seboren and. ED ED in VE... ..:; -

wegen Vergehens gegen § 76 JWG

hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt ME bei der Verkündung: 2 “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ERBE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: „reine

Auf die Revisionetder Angeklagten wird das Urteil des ‚Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

aals

Die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wogeH. u en

vehup, ve

: ” i

EN PP ER ERRBER Fr

.. 8 ’ .. te N

un

Tome «Ef ”

on;

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehens gegen § 76 des Jugendwohlfahrtgesetzes verurteilt, und zwar Hubert HE zu zwei Monaten Gefängnis und Martha Hab zu drei Monaten Gefängnis, Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts, Sie haben Erfolg...

- —

Das Landgericht nimmt an, die Angeklagten seien ihrer Tochter behilflich gewesen, sich der Fürsorgeerziehung zu entziehen, indem sie den bei ihnen nachfragenden Beamten des Jugemantes wahrheitswidrig erklärt haben, der Aufenthalt des olıne Zutun der Angeklägten aus der Erziehungsanstalt entwichenen Kindes sei ihnen unbekannt, Es geht da- “ bei von der an sich richtigen Auffassung aus, dess auch solche Handlungen den Tatbestand des § 76 JWG erfüllen, die darauf abzielen und bewirken, dass ein Minderjähriger, der sich der Fürsorgeerziehung entzogen hat, ihr entzogen bleibt (RGSt 37, 416 zum gleichlautenden § 21 des preuß. FEG). Das Landgericht nimmt ersichtlich an, dass die Angeklagten nicht durch ein positives Handeln, sondern durch eine pflichtwidrige Unterlassung die Tat begangen haben. An sich kenn, 'wie jede Straftat, auch das Vergehen gegen § 76 JWG ‚durch pflichtwidrige Unterlassung begangen werden (RGSt 37, 162; 46, 25; 38, 123; JW 1913, 1064). Dem Landgericht ist darin beizutreten, dass es in dem Verhalten der Angeklagten nicht ein "Tun, sondern ein Unterlassen sieht. Die Erklärung der Angeklagten, den Aufenthalt ihrer Tochter nicht zu kennen, kommt nach ihrem Inhalt und nach ihrer Bedeutung für die rechtliche Beurteilung einer Verweigerung der verlangten Auskunft gleich. Sie war nicht geeignet, die Behörde auf aLne falsche Spur zu führen oder ihr Hindernisse zu berei--

"a en nn mm .: et

an

-

ehe Se en 20

...

wer ——

rare

a SPTE TI

ne 25.

j} # “rr

ten und so die Wiederergreifung des Fürsorgezöglines zu ver. eiteln oder zu verzögern. Sie haben keine (positiv) falsche Auskunft über den Aufenthalt ihres Kindes gegeben, sondern haben nur den ihnen bekannten Aufenthalt nicht angegeben

(vgl ROSt 46, 25). 0

Auf Rechtsirrtum beruht jedoch die Auffassung des Landgerichts, dass die Angeklagten rechtlich verpflichtet gewesen wären, die Rückführung ihres Kindes zu betreiben und auf Anfrage dem Jugendamt dessen Aufenthalt mitzuteilen. Woraus das Landgericht eine solche Rechtspflicht der Angeklagten herleiten will, geht aus dem Urteil nicht hervor. Aus dem Gesetz, insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 1627 ff BGB, ergibt sich keine solche Verpflichtung. Das Recht und die Pflicht der Eltern, für die Person des Kindes zu sorgen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, war ihnen durch die Anoränung der vorläufigen Fürsorgeerziehung im wesentlichen entzogen worden, wenn auch nicht ganz aufgehoben. Die

‚trotz der Fürsorgeerziehung bestehengebliebene Pflicht der Eltern, nach besten Kräften für das ‚körperliche und geistige Wohl des Kindes zu sorgen, umfasst jedoch nicht die Pflicht, die Fürsorgeerziehungsbehörden bei der Durchführung ihrer Massnahmen zu unterstützen, wenn sie der Ansicht waren, dass die Fürsorgeerziehung dem Interesse des Kindes zuwiderlief, Auch das Jugendwohlfahrtsgesetz verpflichtet die Eltern nicht, die Fürsorgeerziehungsbehörden zu unterstützen. Die Stellung der Eltern in dem Verfahren ist vielmehr ähnlich derjenigen einer prozessualen Gegenpartei

I (RGSt 46, 29).

Eine Rechtspflicht zum Handeln kann aber nach allge-I meinen Grundsätzen auch auf einem vorangegangenen Tun beruhen, etwa darauf, dass der Täter schuldhaft eine reckts-

2?

widrige Sachlage oder einen gefährlichen Zustand geschaffen hat. Alsdann ist er verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um einen der Rechtsordnung gemässen Zustand wiederherzustellen, bzw. drohende Gefahren von Dritten abzu- ‚ wenden. Im vorliegenden Tall sind jedoch keinerlei Ailaltepunkte dafür gegeben, dass die Angeklagten irgendwie zür Flucht ihres Kindes aus dem Erziehungsheim beigetragen und ihm geholfen hätten, sich zu verbergen. Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass sie auf diese Weise vorsätzlich oder fanrlässig einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hätten.

Da aber eine Unterlassung nur dann einem Tun gleichgesetzt werden kann, wenn für den Täter eine Rechtspflicht zum Handeln bestand, kann die Verurteilung der Angeklagten 2 nicht aufrechterhalten werden. Die Angeklagten mussten frei-Bu gesprochen werden, weil nach Sachlage weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.

” Dr. Moericke Krauss Busch Werner Dr. Sauer