Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.07.1953 – 2 StR 199/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 199/53 2298 034 7
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Hilfsarbeiter Lothar B aus OD, zeHoren on EB 95; in CE:
wegen Unterbringung
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
"als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Prof.Dr. Busch
Bundesrichter Dr, Sauer
Bundesrichter Dr, Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ‚bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 2, Februar 1953 wird verworfen. |
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen,
Von Rechts wegen
en
Das angefochtene Urteil hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts, indem er die Aufklärung durch den Tatrichter als unzureichend bezeichnet hat, Er macht geltend, dass das angefochtene Urteil mangels hinreichender Begründung die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht rechtfertige, Die
gesamte Persönlichkeit des Angeklagten in seinem Le-
bensmilieu und in den Massnahmen seiner Eltern seien
nicht geprüft,
Das angefochtene Urteil hat unter Verwertung der Aussage des Sachverständigen den Angeklagten in seinem persönlichen Wesen, soweit es für das Urteil von Bedeutung ist, näher ergründet und festgestellt, dass seine Eltern ihn nicht genügend und wirksam genug im Auge behalten können, dies selbst dann nicht, wenn es dem Vater möglich sein sollte, .dem Angeklagten (seinem Sohn)
an seinem eigenen Arbeitsplatz eine Beschäftigung zu
verschaffen. Im Hinblick darauf, dass die Eltern noch zwei weitere Kinder zu betreuen haben, und die Mutter schon mit der Versorgung des Haushalts beschäftigt ist, trifft das Urteil die Feststellung, dass bei dem Misserfolg der bisherigen Überwachung durch die Eltern auch | in Zukunft, wenn der Angeklagte den Eltern überlassen würde, mit Wahrscheinlichkeit eine gleiche Betätigung des Angeklagten zu erwarten sein würde. Die Rüge der Revision mangelnder Prüfung der Persönlichkeit des An-
geklagten und seiner Umwelt in den von den Eltern bis-
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her getroffenen Massnahmen im besondern ist somit unbegründet.
Soweit. in der Revision mit einer Änderung in dem Verhalten des Angeklagten nach Abschluss der Entwicklungsjahre gerechnet wird, ist das Fehlen einer besonderen Betrachtung hierüber in dem angefochtenen Urteil rechtlich nicht zu beanstanden. Denn diese Frage kann nicht für die Anordnung der Unterbringung Bedeutung gewinnen, sondern lediglich für ihre Dauer, über die in § 42 f StGB besondere Bestimmung getroffen ist und über die zu gegebener Zeit von zuständi-
ger Stelle besonders zu befinden sein wird, Das Urteil stellt fest, dass die durch das bisherige Verhalten des Angeklagten heraufbeschworene Gefahr nicht auf andere Weise als durch die getroffene Anordnung beseitigt werden kann und insbesondere die strenge Überwachung in der eigenen Familie versagt hat, Damit ist ausgesprochen, dass bei näherer Prüfung nach der Auffassung der Strafkammer nur die Anordnung der Unterbringung zur Abwendung der Gefahr übrig blieb und somit die Öffentliche Sicherheit diese erforderte,
Sowohl nach sachlichem Recht als auch in der von der Revision bezeichneten verfahrensrechtlichen Hin-Sicht unterliegt hiernach das angefochtene Urteil keiner rechtlich begründeten Beanstandung. Die Revision
kann daher keinen Erfolg haben, Sie war mit Kosten- . folge aus § 473 StPO zu verwerfen. Es;
Dr, Moericke Krauss Busch
Dr, Sauer Menges
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