Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.07.1953 – 4 StR 189/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2303 085 g
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Hugo r EEE aus Ei dort geboren am MEEEEEEEED 1505,
wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Erumme Bundesrichter Dr.Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Nartin
als beisitzende Richter,
Gerichtsassessor Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten TOD wira das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und EIntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2.
Gründe§
Der Angeklagte kaufte im Juni 1952 durch Vermittlung des Händlers CE einen Posten Kaffee, der von den Mitangeklagten DW vund RE aus Hepensmittelge-
schäften durch Einbruch gestohlen worden war, zum Preise von 8 bis 9 DM je Pfund, im ganzen für 225 oder 425 DM. Er ist deshalb wegen Sachhehlerei verurteilt worden. Seine Revision, die Verfahrensverstösse und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat im Srgebnis Erfolg.
Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachbeschwerde äurchgreift. u
. Der innere Tatbestand des § 259 StGB ist nicht ausreichend dargelegt. j
Nach dem festgestellten Sachverhalt lehnte der Angeklagte den Ankauf des Kaffees, der kurz vorher seinem Bruder als holländische Schmuggelware angeboten worden war, zuerst entschieden ab, nachdem er mit seinem Bruder über das Angebot gesprochen hatte, während die Mitangeklagten Di und RE in der Nähe standen. Zr wollte mit DEE, der ihm gut bekannt war, nichts zu tun haben. Als ihm ee] aber den Kaffee nochmals in Abwesenheit des TED anbot, entschloss er sich zu dem Ankauf.
Das Landgericht hat zwar festgestellt, der Angeklagte habe den Umständen nach annehmen müssen, dass der Kaffee durch eine gegen fremde Vermögensrechte
‘ Herkunft der Ware aufdrängen mussten; vielmehr hat es
gerichtete strafbare Handlung erlangt sei. Es hat aber keine Umstände angegeben, die dem Angeklagten von aussen her die Überzeugung von der strafbaren
sich zur Begründung seiner Annahme nur auf äas Verkalten des Angeklagten selbst berufen. Dieses scheidet aber
als Grundlage für die Anwendung der Beweisregel des
§ 259 StGB aus (RGSt 55, 204, 206; 64, 4). Die eige-
nen Handlungen des Täters lassen nur unmittelbare Schlussfolgerungen auf seine Vorstellungen zu, die
er sich bei dem :rwerb der Ware tatsächlich über
ihre derkunft gemacht hat.
In dieser Hinsicht hat der Tatrichter ausgeführt, die anfängliche energische Ablehnung des Angeklagten könne nur den Sinn haben, dass dieser sich bewusst gewesen sei, "von DEE angebotene Ware könne nur aus strafbaren ilanälungen herrühren". Taraul deute auch seine Aufforderung hin, sich mit dem Kaffee wegzuscheren, weil ein Polizeibeamter in der üähe sei. Wenn er den ihm von Ci nochmais angebotenen Kaffee dann doch gekauft habe, so sei er sich völlig klar darüber gewesen, dass es derselbe Kaffee sei, den er kurz vorher "als von DOEEEEED stammend und deshalb als nicht einwandfrei" abgelehnt habe. Diesen Larlegungen ist nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte tatsächlich angenommen hat, DEE habe den Xaffee durch Diebstahl oder eine sonstige gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung an sich gebracht, oder ob er die Ware nur als Schmugzelgut angesehen hat. Die letzte Annahme liegt besonders nahe, weil
CHE zusammen mit DEE und TEE dem
Bruder des Angeklagten den Kaffee zunächst als "geschmuggel
ten Kaffee. aus Holland" angeboten hatte, und weil die beiden Brüder sodann über das Geschäft miteinander gesprochen haben. In diesem Falle hätte sich der Angeklagte keiner Sachhehlerei, sondern höchstens einer versuchten Steuerhehlerei gemäss § 403 Abs 2 in Verbindung mit
§ 397 RAbgO schuldig gemacht; denn die Sachhehlerei
dient der Aufrechterhaltung einer durch die Haupttat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage; sie setzt also
ein Vermögensdelikt als Vortat voraus, während Steuervergehen
im Sinne des §§ 392 RAbgO sich gegen die Zoll- und Steuerhoheit des Staates richten, aber für die davon betroffenen Sachen nicht den Jakel strafbaren Erwerbs begründen
(RGSt 54, 132 £; 75, 25, 29).
Auch die Strafzumessungsgründe begegnen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat straferschwerend verwertet, dass der Angeklagte "es nicht für notwendig erachtet habe, den wahren Sachverhalt zuzugeben, um so den Zeuger CD vor einem Meineid und .einer möglichen Zuchthausstrafe zu bewahren". Dabei hat es verkannt, dass der Täter, dem seine Verfehlung nachgewiesen werden muss, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Eidesverletzungen von Zeugen, die er nicht veranlasst oder gefördert hat, und für die er auch nicht aus einem sonstigen Grunde sittlich verantwortlich ist, durch eine Beschränkung seiner Verteidigung zu verhindern. Zudem liegt nach dem Sachverhalt die Vermutung nahe, dass CD. der dem Bruder des Angeklagten den Kaffee als Schmuggelware angeboten hatte, selbst ein Interesse daran hatte, den Sachverhalt zu verschleiern.
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Die erörterten Mängei nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht.
Groß Krumme Hülle
Dr. Augustin Martin