Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.07.1953 – 1 StR 539/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 539/53 | i 2542 083
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Mechaniker Georg H me aus ce EEE: geboren am @. > > DE: -
2, den Drucker Josef E EB aus TEE, zeboren an @D. au GEB :: DEE,
- Sachbezeichnung: Hei u... -
wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, Dezember 1953, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr, Hörchner ‘ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr, Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat EEEEREn> in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt Dr. EEE> bei der Ver- ©. kündung als Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Se . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, . für Recht erkannte Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. Juli 1953, soweit diese Angeklagten. verurteilt sind, im Strafausspruch nit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Unfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden die Revisionen verworfen,
Von Rechts wegen
Der Angeklagte Josef HE hatte ein geschlechtliches Verhältnis mit der früheren Kitangeklagten Tin . Als diese sich schwanger glaubte, drang sie in Josef IB, ihr zu einer Abtreibung behilflich zu sein, und drohte ihm,
als er das Ansinnen ablehnte, mit Offenbarung ihrer Beziehun-: gen an seine Ehefrau. Unter diesem Druck wandte er sich mit der Bitte um Rat an seinen Bruder, den Angeklagten Georg j HD. Dieser hatte einige Zeit zuvor den Mitangeklagten He kennen gelernt und von ihm erfahren, dass dieser sich auf Abtreibungen verstehe und gegebenenfalls dazu bereit sei. Er besprach die Angelegenheit mit He und führte diesem . Frau RB zu. He@P nahm, obwohl er des Bestehens
einer Schwangerschaft nicht sicher war, einen Eingriff bei Frau DU vor, da diese darauf bestand. In der Folge ging bei ihr eine blutigschleimige Flüssigkeit und ein Blut gerinsel ab, Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass Frau RB) tatsächlich schwanger war, und hat Henkel in diesem Falle wegen versuchter Abtreibung nach 88 218 Abs 3%, 43 StGB, Frau TE wegen versuchter Abtreibung. | nach § 5 218 Abs 1, 43 StGB und die beiden Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung nach 88 218 Abs 3, 43, 49 StGB verurteilt. Als Strafe gegen Jusef EEM> wurden unter Berücksichtigung seiner schwierigen Lage im Hinblick au seine Ehe und mit Rücksicht auf seine bisherige Straffreiheit drei Wochen Gefängnis, gegen Georg > unter entsprechende: Gesichtspunkten und, weil er ohne eigenen Vorteil tätig wurde zwei Wochen Gefängnis festgesetzt.
Beide Beschwerdeführer rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. |
Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wenden, sind die Rechtsmittel offensichtlich unbegründet, \Weder ist der Grund-
satz "Im Zweifel für den Angeklagten" verletzt noch kann bei Josef WED. der sich durch eigenes Verschulden in
eine schwierige Lage gebracht hatte, von übergesetzlichen Motstand die Rede sein. Georg HMM pefand sich überhaupt
nicht in einer Zwangslage.
Dagegen muss auf die Revisonen das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit ‚Rüctsicht auf den durch das Dritte strafrechtsänderungsgesetz vom 4, August 1953 neu geschaffenen § 23 StGB aufgehoben werden, Die Strafkammer war noch nicht in der Lage, nachzuprüfen, ob die Beschwerdeführer der strafaussetzung zur Bewährung würdig sind. Nach 88 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO hat das Revisionsgericht, nachdem ein milderes Gesetz eingeführt worden ist, dieses zu berücksichtigen (Urt. des Senats 1StR 419/53 vom 6. Oktober 1953) und muss daher, da die äusseren Voraussetzungen für die Anwendung des § 23 StGB bei beiden Angeklagten vorliegen, dem Landgericht Gelegenheit zur Prüfung geben, ob von dieser Bestimmung Ge-
brauch gemacht werden soll.
Hiernach war das angefochtene Urteil im Strafausspruch bezüglich beider Beschwerdeführer unter Verwerfung der weitergehenden Revisionen aufzuheben.
Dr. Hörchner Dr. Peetz | Clanzmann = Jagusch Dr.Schalscha