Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Beschluss vom 03.07.1953 – 2 StR 867/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
1. Unter "Einwirken" iS des § 91 StGB ist jede mätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, den in dieser Bestimmung beschriebenen Personenkreis „zu beeinflussen. | er ar 2. Unter den Begriff des "Untergrabens" fällt jede Tätigkeit, die auf Beseitigung, Änderung oder auch nur Erschütterung eines Zustandes gerichtet ist (im Anschluss an StaatsgerHof zun Schutze der Republik, Beschl v. 11.10.1923 in JW 1924, 1777 Nr 6).
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Gesetz: StGB §§ 91
Rechtssatz:
1. Unter "Einwirken" iS des § 91 StGB ist jede mätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, den in dieser Bestimmung beschriebenen Personenkreis
„zu beeinflussen. | er ar
2. Unter den Begriff des "Untergrabens" fällt jede Tätigkeit, die auf Beseitigung, Änderung oder auch nur Erschütterung eines Zustandes gerichtet ist (im Anschluss an StaatsgerHof zun Schutze der Republik, Beschl v. 11.10.1923 in
JW 1924, 1777 Nr 6).
Aktenzeichen: 2 StR 867/52 Urt v 3. Juli 1953 LG& Dortmund
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Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Angestellten Otto EB aus DEE, üort geboren an 1920, -
wegen Vergehens nach § 91 StGB
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung, vom 3. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senätspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bündesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb "Bundesrichter Dr. Arndt
- „als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr, BB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der esanwaltschaft, Justizangestellter CEIEED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Oktober 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
.Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Yergehens nach § 91 StGB verurteilt. Seine Revision, mit der “er die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet,
Das Urteil stellt fest:
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Am 28. August 1952 begann gegen neun Uhr vor dem Landgericht in Tortmund ein Prozess gegen fünf FDJ-Funktionäre, die der Staatsgefährdung, gefährlicher Körperverletzung, der Versammlungssprengung und des Hausfriedensbruchs angeklagt waren. Sie befanden sich in Untersuchungshaft. Um 11 Uhr zogen 30 bis 40 Jugendliche im Alter von 16 bis 18 j Jahren in geschlossener Kolonne langsamen Schrittes an R dem Tandägerichtsgebäude vorbei. Sie riefen hierbei ständig
"in Sprechchor: "Freiheit für die jungen Patrioten! Gebt "die jungen Patrioten frei!" Der Angeklagte eing am Schluss Ban... der Gruppe und forderte die Teilnehmer energisch und fir "2 alle vernehmbar zur Fortsetzung ihres Tuns auf. Hierbei > "gar es die Absicht der Demonstranten, "die Justiz unter Druck zu setsen und die Absetzung des Prozesses und die
sofortige Freilassung der FDJ-Funktionäre zu erreichent. S Durch den "Druck der Strasse" sollten "die zuständigen a "Beamten in ihrem derzeitigen pflichtgemässen Verhalten be- r einflusst, schwankend gemacht und damit ihre Bereitschaft zum Schutze der in der Verfassung verankerten Grundsätze, “
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unabhängig und nur nach Gesetz und Gewissen zu entscheiden (vgl Art 92 GrundG), untergraben werden". Die Beanten der Staatsanwaltschaft, die die Anklage in dem Prozess vertraten, hörten von ihrem Dienstzimmer aus die Rufe. Oberstaatsanwalt Dr. SCHEEP äusserte zu Staatsanwalt Dr. NEED, "so versucht man nun, uns zu beeinflussen und weich zu machen",
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Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Jugendlichen | gehandelt, Sie findet in den Rufen ein "Einwirken" auf die; Richter und Staatsanwälte, die an dem Prozess beteiligt waren- Dieses _inwirken sieht sie aber nur hinsichtlich der Staatsanwälte als vollendet an, weil sie die Rufe ge- : hört haben. Diese Ansicht enthält keinen Rechtsfehler zun. Nachteil des Angeklagten. Denn unter "Einwirken" ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, den in § 91 StGB beschriebenen Personenkreis zu beeinflussen. Nicht notwendig ist es, dass die Behördenangehörigen sich auch beeinflussen lassen, der Täter also Erfolg mit seinem Bemühen hat.
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Auch den inneren Tatbestand, insbesondere die verfassungsfeindliche Zersetzungsabsicht, stellt das Urteil 1 ausreichend fest. Aufgabe der Gerichte und der Strafverh . folgungsbehörden ist es, den Staatsfeind, der sich gegen das Strafgesetz vergangen hat, seiner verdienten Strafe | zuzuführen und auf diese Weise den Staat in seinem Bestande zu schützen. Die Bereitschaft der Richter und Staatsanwälte hierzu aufzuheben, ist die Absicht des Angeklagten gewesen. Darin liegt ein "Untergraben" i.S. des’ § 91 StGB; denn unter diesen Begriff fällt jede Tätigkeit% die auf die Beseitigung, Änderung oder auch nur Erschütterung eines Zustandes gerichtet ist (StaatsgerHof zum Schutze der Republik, Beschl v. 11. Oktober 1923 in JW 1924, 1777 Nr 6).
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Die in der Rechtfertigungsschrift vorgetragene Rüge der Revision, das Unrechtbewusstsein habe dem Angeklagten gefehlt, scheitert an der gegenteilisen Feststellung des
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Urteils. Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom i6. Juni 1953 liegen auf tatsächlichem Gebiet und bedürfen
deshalb keiner Erörterung. \
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