Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Beschluss vom 03.07.1953 – 2 StR 747/52
2. Strafsenat
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landwirt Bernhard H EEEEEEEB zus CE. dort geboren am EEE» 1908,
wegen Vergehens gegen § 91 StGB (verfassungsfeindliche Zersetzung)
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatepräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Tudwig Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt gr in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter reger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 2. August 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten"wegen Zersetzung (§ 91 StGB)" verurteilt. Seine Revision, mit der er die nicht näher ausgeführte Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet,
Das Urteil stellt fest:
Der Angeklagte verteilte am 9. Oktober 1951 mit anderen Kommunisten Flugblätter des "Hauptaus-
schusses für Volksbefragung". Ein Polizeibeamter brach-
te den Schweisser EB, der hieran beteiligt war, zum Polizeiposten. Dort erschien danach der Angeklagte. Er versuchte zunächst, den Polizeibeamten Behnke, den Wachhabenden, davon zu überzeugen, "dass jeder für den Frieden kämpfen müsste", und dass die ‚"Remilitarisierung der Bundesrepublikt
auf alle ‚Fälle zu verhindern sei. Als der Angeklagte uerkie, dass BE nierauf nicht einging, sagte er zu ihm, das Vorgehen der Polizei gegen FEED -B verstosse gegen das Grundgesetz, die betreffenden Beamten. würden für ihre Handlungsweise einmal
zur Rechenschaft gezogen werden. Er hatte die Absicht, mit dieser Drohung EiWin seiner pflichtgemässen Dienstbereitschaft zum Schutze des Bestandes der Bundesrepublik zu "beeinträchtigen". DEE verstand die Äusserung auch dahin, dass er in der Ausübung seines Dienstes eingeschüchtert werden sollte,
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Diese Feststellungen tragen den Urteilsspruch. In der Drohung gegenüber BB liegt ein "Einwirken" i.9. des § 91 StGB auf einen Angehörigen eines öffent- | lichen Sicherheitsorgans. Denn unter "Einwirken! ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, den in § 91 StGB beschriebenen Personenkreis zu beeinflussen. Nicht notwendig ist es, dass’ sich die Behördenangehörigen auch beeinflussen. lassen, der Täter also Erfolg mit seinem Bemühen hat,
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Auch den inneren Tatbestand, insbesondere die verfassungsfeindliche’.Zersetzungsabsicht, stellt das Urteil ausreichend fest. Das Ziel des Angeklagten ist es nach dem Urteilszusammenhaig gewesen, die Dienstbereitschaft des Polizeibeamten PEEEEED bei der Verfolgung verfassungsfeindlicher Handlungen, d.h. seine pflichtgemässe, Bereitschaft zum Schutze der Bundesrepublik zu "beeinträchtigen". Das ist ein "Untergraben" i.5. des § 91 StGB; denn’ unter diesen Begriff fällt jede Tätigkeit, die auf die Beseitigung, Änderung oder auch nur Erschütterung eines Zustandes gerichtet ist (StaatsgerHof
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zum Schutze der Republik, Beschl v. 11.10.1923 in JW 1924, 1777 Ar 6).
Dr. Moericke Werner Dr. Iudvig
2 Dr. Ortlieb Dr. Arndt
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