Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 02.07.1953 – 3 StR 575/52

3. Strafsenat

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12 05°

I)

Im Yamen des Volkes

In der Straisache gegen

den Rentner Bernhard KON aus He, geboren am &D. ED ED in TEE:

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 21. Mai 1952 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Nechts wegen

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Gründe?

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern in zehn Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs kKonaten Gefängnis verurteilt worden

Der Angeklagte hat das Urteil mit der Revision angefochten und sie mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gerechtfertigt.

1.) Die auf mangelnde Sachsufklärung und Verstoss gegen § 267 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde greift nicht

durch.

a) Der Angeklagte behauptet, die Aussagen der als Zeugen vernommenen Kinder seien unzuverlässig gewesen Deshalb hätte das Landgericht von Amts wegen den Sachver--

halt weiter aufklären und einen Jugendpsychologen als Sachverständigen vernehmen müssen.

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Vernehnung eines Jugendpsychologen über die Glaubwürdigkeit der Kinder zu einigen Punkten der Anklage beantragt. Dem Beweisamtrag ist nicht

stattgegeben worden, weil die zu beweisenden Tatsachen als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen worden sind. Einen Verstoss gegen § 244 Abs 3 StPO macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend, weil er in den vom Beweisamtrag umfassten Fällen freigesprochen worden ist. Er meint aber, das Landgericht hätte wegen der den Kinderaussagen in anderen Füllen immerhin beigemessenen Bedeutung von sich aus einen Sachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen beiziehen müssen.

Dem kann nicht beigetreten werden. Das Landgericht hat dem Schuldspruch das Gestänänis des Angeklagten zu-

erunde gelegt. Die Aussegen der kindlichen Zeugen hat

es nur unterstützend verwertet in den Fällen, in denen der Angeklagte auf ürund seines eigenen Geständnisses als überführt angesehen wurde. Demnach beruht das Urteil nicht auf den Bekundangen der Kinder. Auf deren Glaubwürdigkeit kam es also nicht an.

b) Ausseriem macht die Revision geltend, die Strafkammer hsbe dem Angeklagten wegen des bereits erheblich fortgeschrittenen altersbedingter „bbaus seiner geistigen und seelischen Kräfte den Schutz des § 51 Abs 2 StGB zugebilligt. Diese formelmässige Besründung der verminderten Zurechnungsfähigkeit genüge der Vorschrift des § 267 StPO nicht. Der Erstrichter hätte sich mit der Persönlichkeit des Angeklagten auseinandersetzen müssen.

Akuch dieser Angriff? führt nicht zum Erfolg

Richtig ist. dass in dem Urteil nicht ausdrücklich gesart iet welche der Jre!i die Ansahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit rechtferti,enden Voraussetzungen - Bewusstseinsstrung: rrankhafte Störung der Geistestätigkeit. Geistesschwäche - vorliegt. Aus der Fassung "wegen des - . - altersbedingten Abbaus seiner geistigen und seelischen Kr&fte" lässt sich indes mit genügender Deutlichkeit ersenen, dass der Angeklagte nicht auf Grund einer Bewusstseinsstörung oder einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit die strafbare Handlung begangen hat. Vielmehr ergibt sich aus diesem wortlaut, dass damit ein auf den Abbau der geistigen Kräfte zurückzuführender Zustanä der Geistesschwäche bezeichnet worden

ist.

Das Urteil enthält auch nichts über die Frage, ob bei dem ıngeklagten das Zinsichts- oder das Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt war. Das ist jedoch hier

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belanglos, weil die Rechtsfolge in beiden Fällen die- | gelbe ist und das Landgericht die Voraussetzungen des ı § 51 Abs 2 StGB bejaht hat.

Demzufolge entspricht das Urteil trotz der Kürze

ı der Ausdrucksweise dem Erfordernis des § 267 Abs 2 StPO. Darnach müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob Umstände, welche die Strafberkeit aus-

| schliessen, vermindern oder erhöhen, Zir festgestellt erachtet worden sind. Die verminderte Zurechnun, sf&ahigkeit ist ein solcher Umstend Ihn hat das wandgericht als erwiesen angesehen und in den Gründen festgestellt.

2.) Ebensowenig lässt die wegen der allgemeinen Sach- - beschwerde notwendige Nachprüfung der Anwendung des sachlichen Rechts einen Rechtsirrtum erkennen.

' a) Die Behauptung der Verteidigung, das Gericht müsse auch den persönlichen Verhältnissen eines Täters besondere Aufmerksaukeit zuwenden, enthält die Geltendmachung eines sachlichrechtlichen Mangels. Ein solcher liegt jedoch nieht vor. Es ist nichts vorgebracht, was einen Anhalt dafür bieten könnte, dess die Strafkammer ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei. Die Anhörung eines Sachverständigen lässt das Gegenteil erkennen. Die Strafkammer hat den Angeklagten als vermindert zurechnungsfähig beurteilt und ihm ausserdem mildernde Unstände zugebilligt. Damit hat sie die auf Crund seiner Persönlichkeit zu seinen Gunsten in Betracht kommenden Möglichkeiten berücksichtigt. Dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten überhaupt ausgeschlossen gewesen sei, behauptet die Revisiou selbst nicht. Der im Urteil enthaltene Hinweis auf das Alter des Angeklagten lässt erkennen, dass der Tatricnter dic Prüfung der Frage des § 51 abs 1 StGB nicht übersehen hat.

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b) Zu Unrecht rurt die Revision einen Verstoss gegen die Denkgesetze. Sie sieht ihn darin, dass zur Grundlage des Urteils das Geständnis des geistesschwachen Angeklagten genommen worden sei, dessen Inhalt dem Frotokoll nicht zu entnehmen sei. Der ärstrichter habe nicht ausgeführt, welche Erklärung des Angeklagten als Geständnis aufgefasst worden sei.

Dieses Vorbringen richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Dessen aufgabe ist es zu prüfen, ch ein Geständnis eines Angeklagten vorliegt und ob es Glauben verdient oder nicht. Das gilt auch für den Fall, dass dieser geistesschwach ist Nach der Lebenserfahrung ist es durchaus möglich, dass die Angaben eines Geistesschnachen den Tatsachen entsprechen. Wenn die Strefkamner auf Grund des persönlichen Eindrucks des „ngeklagten seine Darstellung für wahr hielt, so hat sie damit nicht gegen die Denkgesetzes verstossen.

Die in der Zitzungsniederschriit enthaltenen angaben des Angeklagten zur Sache liefern keiner Beweis für das Verliegen vaer den Tnfarg eines Geständnisses (RGSt 58, 58). Massgebend sind insoweit die Gründe des Urteils, die den allgemeinkundigen Begriff des Geständnisses, die Binräumung bestimmter Tatsachen, nicht näher zu erläutern

brauchen.

ec) Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Ablehnung des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen Straftaten. Auch damit kann er nicht durchdringen.

Es ist zuzugeben, dass bei wiederholter unzüchtiger Berührung desselben Kindes ein Gesamtvorsatz vorliegen kann und häufig vorliegen wird. Bier konnten für den Fortsetzungszusammenhang die Fälle Liene Lu, Elvira

LEE und ingrıa CORE in Betracht kommen. Das lLandgericht hat aber die Frage, ob hier Fortsetzungstaten vor-

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liegen: untersucht und mit rechtlich unanfechtbarer Begründung verneint. Es vertritt unter Berücksicktigung der tatsächlichen Vorgänge die Ansicht, dass die Handlungen einer plötzlichen geschlechtlichen Regung entsprungen, somit Gelegenheitsteten gewesen seien Diese Würdigung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 163).

dä) Auch sonst lässt dos angefochtene Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Strafhöhe im Einzelfall sowie die Gesamtstrafe hatte der Tatrichter narl: seinen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen. Die hıerzu angestellten Erwägungen sind einwandfrei. Hementlich kann nicht gesagt werden, dass der Gedanke der Abschreckung bei einem Geistesschwachen nicht

Platz greifen könne. Die Revision musste deshalb verworfen werden.

Rotberg Krauss Koeniger Busch Naass