Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 30.06.1953 – 1 StR 889/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

L 2344 075

1_StR 889/51

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Plattenlegermeister Albert H ED aus EEE (1 ; Zeboren am GW. u A in I)

wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien

Bundesrichter Dr, Schalscha, als beisitzende Richter,

überstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Pundesanwaltachaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des, Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 22. Mai 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten

Re St.

des Recktsmittels, an das Landgericht zurlückver®.,. a x

FR ” $ u. wiesen. ‘ " r 2

Von Rechts wegen

B te w 2 ‘ a s PARIS > N, TFT oe

‚Grü nd e :

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von zwei Konaten verurteilt, n

Der Angeklagte leistete im Januar .1950 den Offenbarungseid. Er hatte in dem Vermögensverzeichnis u.a. einen Anzug,und drei Strickwesten nicht angegeben.

. Die, Revision des Angeklagten rügt die Verletzung ; „des. sachlichen. Rechts; sie. ist begründet.

en 1.) Bezüglich des Anzuges verteidigte sich der . Angeklagte damit, er habe diesen nicht als ihm gehö-

‚rig.betrachtet, da ihn der Schneidermeister als Teil-

entgelt für Hausverputzarbeiten, die er - der Angeklagte - geleistet hatte, angefertigt habe und eine .brechnun, noch nicht erfolgt gewesen sei.

‚Die Strafkammer hat dieses Vorbringen als nicht widerlegt angesehen und deshalb eine vorsätzliche Eidesverletzung verneint. Sie vertritt anderseits

die rechtlich bedenkenfreie Auffassung, der Ange- ‚klagte sei verpflichtet gewesen, die Zweifel über

das Eigentum mit dem Richter vor der Eidesleistung

zu erörtern. Die pflichtwidrige Unterlassung einer ‚solchen Vergewisserung hat das Landgericht als fahrlässiges Verhalten gewürdigt. Es hat aber nach der äusseren Tatseite keine Feststellung getroffen, obder Anzug im Zeitpunkt der Eidesleistung schon im Eigentum des Angeklagten stand. Eine solche Feststellung ist aber nötig, um prüfen zu können, ob und unter welchem Gesichtspunkt das Vernmözensverzeichnis bezüglich des Anzugs unrichtig War,

...

le ne er 2

aa ir

zw

"nicht gedacht, da er sie seit längerer Zeit nicht mehr

- Strickwesten in das Verzeichnis aufzunehmen waren.

“ gehalten nat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die

“denken im Termin zur Eidesleistung beruht,

- 3 -

2.) Der Angeklagte machte geltend, er habe bei der Leistung des Offenbarungseides an die drei Strickwesten

getragen habe.

Auch hier hat das Landgericht eine fahrlässige Eidesverletzüng angenommen, weil der Angeklagte die Pflicht, gehabt habe; sich bei dem Richter zu erkundigen, ob die

Dass die Strafkammer das Verteidigungsvorbringen des Ingeklagten, er habe sich an die Strickwesten bei der Eidesleistung nicht mehr erinnert, für widerlegt

Strafkammer führt an einer anderen Stelle selbst aus; der Sachverständige habe "die von dem Angeklagten behauptete Vergesslichkeit" bestätigt. Sie legt anderseits dar, es Sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung es nicht vergessen habe, den Anzug und die Pullover anzugeben, son-

"dern lediglich geglaubt habe, er brauche diese Gegenstände nicht anzugeben. Damit setzt sich die Strafkam-

mer zu ihrer früheren Stellungnahme zu dem Verteidigungsvorbringen hinsichtlich der Strickwesten in unlösbaren Widerspruch, Hatte der Angeklagte sie vergessen, so kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich bei dem Richter nicht über die Pflicht zu

ihrer Angabe erkundigt hat. Zu prüfen war dann ledig-

lick, ob die Nichtangabe im Vermögensverzeichni® auf einer vorwerfbaren mangelhaften Vorbereitung euf die leistung des offenbarungseids oder ungenügendenm Nach-

16>

-&-

Der Angeklagte machte ausserdem geltend, bei den

. Strickwesten habe es sich um alte Wehrmachtstücke ge-

handelt, .die bereits einmal aufgezogen gewesen seien.

. Später - gemeint ist wohl nach der Eidesleistung - ha- :be er eine nochmals aufziehen und neu stricken lassen, ‚um sie überhaupt wieder tragen zu können.

Es ist. dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, :ob die Strickwesten in dem Zustand, in dem sie sich an dem Tag der Eidesleistung befanden, überhaupt noch wirtschaftlichen Wert hatten, Da völlig wertlose Gegenstände in das Vermögensverzeichnis nicht aufgenommen zu werden brauchen (RGSt 45, 429, 4335: 60, 37; 60, 69 f; RG in IW 1934 S 2692 Nr 8 und in Goltd Arch 57, 200), musste die Strafkammer eine klare Feststellung hierzu treffen.

3.) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird

das Landgericht, wenn es die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB bejaht, nähere Feststellungen hierzu im Urteil zu treffen haben. Bisher spricht die Strafkammer nur von einer Vergesslichkeit des Angeklagten, die der Sachverständige bestätigt habe. Das ist kein Umstand, den § 51 StGB als Zurechnungsausschluss- oder -minderungszrund anerkennt, Das Landgericht spricht übrigens nur von einer "Verminderung" der Zurechnungs-

Ft en nee Amer -..

en

u un,

nn

ur

fähigkeit, des Angeklagten; die Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 SteB setzt voraus, dass die Einsichts- oder vilensfähläkeit "erheblich" vermindert war.

Dr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz Mantel RE und Dr.Heimam-Trosieh sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung ‚verhin-I Zr Dr dert, Kae tt Dr. Hörchner ....... . Dr.Schalscha

DIES, "os go. NEUER une .. on . « KRESY; ER E 7 a : re . RENTE x PLN Pre > ADERE ZuEE N . EN, w. “ x ers on mn en du de - Aa Te NIT u. ‘ .... - . “ s Eee PL Pe nat e . “ D ern damen” . - - ° . “ - FE) Eo \ . = x . ” ’ "a “A j q zunoen vun ‘ a f nn x . - - . r - ‘ 13 2 „ ”+ R . .. „1! .. . BD ee FE .r U ne Fl ° . .