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BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 4 StR 214/53

4. Strafsenat

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4_StR_214/53

Im Namen des Volkes

In der 'Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Martin Ernst D mp =u: GEHEN EB geboren an EEE 1915 in PA (Schlesien),

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 27. Januar 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten

des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

5 gelegenen: Lebensmittelgeschäftes, erreicht hatte, eilte Mar-

‚Gır.ün d.e:

Der Angeklagte fuhr auf. seinem Motarrad mit. einem Ab-

stande von 10 bis 12 m hinter einem Kraftwagen, von der rech. ten Borästeinkante etwa. 1,00. bis. „a0 m entfernt, ‚Als ger. Kraftwagen. fast die Höhe eines. auf der rechten Straßenseite

lies RW. die in wenigen Tagen sieben: Jahre alt geworden. „wäre, die Steintreppe dieses Geschäftes hinunter, . ‚wandte sich, weil sie ihre Absicht, die Straße zu überqueren, wegen des herankommenden Kraftwagens nicht durchführen konnte, nach n | rechts und legte auf. dem 2, 65m ‚breiten Bürgersteig eine: n ‚Strecke. von ‚etwa:9 m,.in schräger. Richtung | auf die Bordstein ‚kante zu laufend, zurück. Ohne zu ‚verhalten, betrat sie hinter dem inzwischen vorbeigefahrenen Kraftwagen die Fahrbahn, wurde von dem Kraftrad des Angeklagten, das sie offenbar nicht gesehen hatte, erfaßt und mehrere Male herumgeschleudert, daß sie schließlich, 9,7 ı von der ersten Anstoßstelle a ‚fernt, tot auf der Fahrbahn Liegen blieb. Der Angeklagte hat: „te. das Mädchen nicht wahrgenommen; erst sm letzten Augenblick. versuchte er nach links auszuweichen, ‚konnte, aber. den Zusammenstoß nicht mehr ‚vermeiden. "Der Angeklagte ist. wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der. 8§ 1,49 StVO zu einer Gefängnisstra- “ fe von drei Monaten verurteilt werden; seine Revision kann keinen Erfolg haben. | “

2 1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärüngsuflicht (8 Dad “abs 2 StPO) greift.nicht durch. Das Landgericht. durfte sich 2 ‚bei der gegebenen Sachlage ausreichende Sachkunde. zur Beurteilung der Aussagen der Zeugin Ip hinsichtlich ihrer

"Glaubwürdigkeit zutrauen..Es hat eine Ortsbesichtigung vorgenommen und den Unfallverlauf an Ort und Stelle rekonstru-

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"Verstoß gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze nicht erkennen.

IB richt eingesehen werden können, weil der vorbeifahrende

iert. Es konnte dabei auch ohne die Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen feststellen, ob die auf dem rechten Auge erblindete Zeugin Tg» ien Unfallsablauf von ihrem Standort aus hat wahrnehmen können. Die Revision übersieht Überdies, daß sich der Vorfall auf der linken Seite - in Gehrichtung der Zeugin Ip gesehen - abgespielt hat, so daß sie mit ihrem linken Auge den Unfallhergang sah und erfaßte. Unter diesen Umständen mußte sich dem Landgericht die Notwendigkeit der, Zuziehung eines Sachverständigen umsoweniger. auf-

-drängen, als die Verteidigung einen dahingehenden Beweisan-

trag nicht gestellt hatte.

Es beäurfte auch nicht der von der Revision vermißten näheren Aufklärung, aus welchen Gründen Frau IB den Vorfall beobachtet hat. Es genügt die Feststeilung, daß sie "als Unbeteiligte den Unfall beobachtet und aus einer Entfernung von | 17 m genau verfolgt hat".

2. Die Beweiswürdigung des Vorderrichters läßt einen

Die Revision meint zwar,.die. Laufstrecke des Kindes hätte während einer Zeitspanne von 1,5 bis 1,5 Sekunden von der Zeugin

Personenkraftwagen jede Beobachtungsmöglichkeit für die Zeugin unmöglich gemacht habe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Kind konnte zunächst auf der Treppe des Geschäftes gesehen werden, weil es dort über der Straßenebene erhöht stand. Da der Personenwagen schon in diesem Augenblicke die Höhe des Hauses fast erreicht hatte und mit einer Geschwindigkeit von mindestens 25 km/st sich fortbewegte, mußte er an der Unfallstelle eingetroffen sein, als das Kind - unter Zugrundelegung der Berechnung des Landgerichts - erst etwa die Hälfte seines

9 m langen Weges zurückgelegt hatte. Bei der Ankunft des Kin-

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des am Bordstein war der Kraftwagen an dieser Stelle bereits vorbeigefahren; er hinderte daher nicht mehr die Sicht auf das Kind. Hat aber die Zeugin den Anfang und das Ende des Laufes beobaehten können, so konnte sie schlußfolgernd über den Weg des Kindes auch für die Zeit Auskunft geben, während

der das Kind’vorübergehend durch den vorbeifahrenden Personen-

kraftwagen etwa verdeckt war.

Das Urteil enthält auch nicht den von der Revision angeführten Widerspruch. Die Berechnung des Beschwerdeführers, die dartun sollte, daß das Kind während ’einer Zeitspanne von 1,3 Sekunden abwartend auf der Treppe gestanden habe, beruht auf der Annahme, das Kind sei "3,4 m nach Passieren des Personenkraftwagens in die Fahrbahn getreten".

Diese Behauptung 1äßt sich aber mit den Urteilsteststellungen nicht in Einklang bringen.

3. Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, daß er das Kind.nicht rechtzeitig gesehen hat; hätte er es beim Lauf über den Bürgersteig wahrgenommen, so hätte er den ‚Unfall vermeiden können, wenn er pflichtgemäß entweder sein Kraftrad angehalten hätte oder nach links ausgewichen wäre; zu beiden Maßnahmen hätte er noch ausreichend Zeit gehabt.

In diesen Ausführungen tritt ein Rechtsirrtum nicht hervor. Der Kraftfahrer hat im Straßenverkehr, soweit dies nach den Umständen möglich ist, auch auf Kinder, die sich auf dem Bürgersteig befinden, Rücksicht zu nehmen (BGH VRS 3, 261, 263). Daß der Angeklagte das Kind auf dem Bürgersteig neben seiner Fahrbahn hätte wahrnehmen können, legt das Landgericht eingehend dar. Aus dem Verhalten des Mädchens, das sich in eiligem Laufe schräg über den Bürgersteig zur Pahrbahn hin bewegte, konnte die Möglichkeit einer bevorstehenden, pausenlosen Überquerung der Fahrbahn entnommen werden. Ein so unbedächtes und

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verkehrswidriges Verhalten ist bei Kindern im Alter der Yarlies Rohde in ländlichen Verhältnissen auch nicht so außergewöhnlich, daß mit ihm nicht zu rechnen war (BGH NJW 1951, 7705. VRS 4, 128). Zudem kann das Mädchen in der Sicht auf den Kraftradfahrer durch den vorausfahrenden Personenkraftwagen behindert gewesen sein. Der Angeklagte mußte daher seine Geschwindigkeit herabsetzen und Maßnahmen treffen, um einen Zu-

.sammenstoß mit dem Mädchen zu vermeiden. Damit werden keine

überspannten Anforderungen an ihn als Kraftfahrer gestellt. Da er von dem Zeitpunkt an, zu dem er das Mädchen erstmals hätte sehen können, bis zu seinem Eintreffen an der Unfalistelle - unter Zugrundelegung der Berechnung des Landgerichts etwa 3 Sekunden benötigte, hatte er auch bei Anrechnung einer Schrecksekunde und einer entsprechenden Reaktionszeit noch genügend Zeit, einen Unfall zu vermeiden. Daß er dazu nicht mehı in.der Lage war, als er das Mädchen auf kürzeste Entfernung vor sich sab, ist nicht entscheidend; er hätte rechtzeitig damit beginnen können und müssen, die drohende Köglichkeit eines Zusammenstoßes zu beseitigen.

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Die Verurteilung des Angeklagten hält mithin der rechtlichen Nachprüfung stand.

Groß Engels Hülle Dr. Augustin Martin