Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 23.06.1953 – 1 StR 770/52

1. Strafsenat

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2344 068

1_StR 710/52

In Name n des Volkes In der Strafsache gegen

den Molkereifachmann Karl-Heinz Sch aus Da; | geboren am &D. En @EBB in ED (Na) , F

wegen Verbrechens gegen KRG Nr 10

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in. der Sit- . zung vom 23. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Pestz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende. Richter,

Bundesanwalt @MEMEB in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ‘ des Landgerichts in Frankenthal vom 13. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch, über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Schwurgericht in Frankenthal.

Von Rechts wegen

N

- Gründe;

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, da nach der VO Nr 171 des Hohen Kommissars der Französischen Republik vom 31. August 1951 (AB1 1951 § 1133) die deutschen Gerichte nicht mehr zur Ausübung der Gerichtsbarkeit für die Fälle des Art II § 1 c KRG 10 ermächtigt sind,

Die Handlung des Angeklagten ist nunmehr ausschließ- N

lich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen, Er kann sich einer Freiheitsberaubung schuldig gemacht haben. Die bisherigen Feststellungen reichen jedoch zu einer

- abschliessenden Beurteilung seines Verschuldens durch das Revisionsgericht, insbesondere nach der inneren Tatseite nicht aus, Das Urteil muss daher mit den Feststellungen aufgehoben werden, ohne dass es eines näheren Eingehens auf die Rügen des Beschwerdeführers bedarf, ng

Nach § 80 Abs 1 GVG ist die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen, da auch zu prüfen ist, ob der Angeklagte sich etwa nach Abs 3 des § 239 StGB schul- _ dig gemacht hat.

Hinsichtlich der Gesichtspunkte, die für die. neue Verhandlung und Entscheidung von Bedeutung "sind, wird

auf BGHSt 3, 110 f, 4, 66 f Bezug genommen,

Dr. Peetz "Mantel “ @lanzmann Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha

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