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BGH Entscheidung vom 18.06.1953 – 5 StR 105/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Stadtdirektor Hellmuth 5 EEE zus vGEE, geboren am GEMMEEEEb 1915 in eumu> (Gi ,

wegen Beiseiteschaffens von Urkunden im Amt

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Juni 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt GB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ww als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 18.November 1952 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-2. .f£o

Gründes

I.

Der Angeklagte ist Stadtdirektor in Ve una damit Hauptgemeindebeamter im Sinne der §§ 6, 34 der Deutschen Gemeindeoränung in der im britischen Kontrollgebiet geltenden Fassung (DGO). Als solcher ist er nach den Vorschriften der DGO verpflichtet, in den Sitzungen des Gemeinderats das Protokoll zu führen. In der Sitzung des Gemeinderats vom 22.9.1950 wurde darüber beraten, ob gegen den Angeklagten in Mieustgtrafverfahren mit dem Ziel der Dienstentlassung jand seine sofortige Beurlaubung bis zur Entscheidung hierüber erfolgen sollte. Der Angeklagte nahm mit seinem Einverständnis an dieser Sitzung nicht teil. Der erwähnte An-

trag wurde in ihr mit 10:10 Stimmen abgelehnt.

Als Protokollführer für die Sitzung waren die Stadtoberinspektoren LB ung SB singeteilt. Beide machten sich während der Sitzung Aufzeichnungen in ihren Stenogrammblöcken, und zwar IWW in Langschrift, Stahlmann in Kurzschrift. Einige Tage danach diktierte IB aur Grund seiner Notizen und nach dem Gedächtnis der Angestellten Jäger einen Protokollentwurf, den diese in Kurzschrift in ihren DEM aufnahm und alsdann mit der Maschine abschrieb. Nachdem IB diesen Entwurf mit Sg avgestimmt hatte, nahm die Angestellte JB nach den Weisungen des IB iie sich aus dieser Abstimmung ergebenden geringfügigen Änderungen an dem Maschinenentwurf mit der Maschine vor. Dieses Schriftstück leitete I dem Angeklagten zu. IC, Sl und die Angestellte Tg bewahrten ihre Notizblöcke, wie es auch in früheren Fällen geschehen war, in ihren Dienstzimmern auf.

Der Angeklagte nahm an dem Entwurf verschiedene änderungen in Form von handschriftlichen Zusätzen und Streichungen vor und ließ ihn alsdann durch die Angestellte GC neu schreiben, die den ersten Entwurf vernichtete. Einwendungen

von ICEEB und STB ssgcn diese änderungen ließ der Angeklagte nicht gelten. Er ließ dann den von ihm geänderten

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3.

Entwurf entgegen den sonstigen Gepflogenheiten durch Igggn dem Bürgermeister Al vorlesen. Dieser erhob gegen die Fassung keine Einwendungen, ihn war nicht bekannt, daß der Angeklagte an dem ersten Entwurf Änderungen vorgenommen hatte. Alsdann ließ der Angeklagte seinen Entwurf, der entsprechend dem Brauch der Staätverwaltung keine Namensunterschriften oder Namenszeichen trug, vervielfältigen

und iedem Stadiveroräneten ein Stück davon zuleiten.

In der ordentlichen Ratssitzung vom 1.11.1950 wurde das Protckoll vom 22.9.1950 mit 11 Stimmen genehmigt, nachdem diejenigen Stadtverordneten, die erfolglos gegen die Fassung Einspruch erhoben hatten, den Raum verlassen hatten.

Nachdem ein Stadtverordneter versucht hatte, von LG und Frau Ip die in ihrem Besitz befindlichen Protokollunterlagen herauszubekommen, licß sich der Angeklagte die Notizblöcke des Ip, dcs Si unä der Frau SB von diesen aushändigen und nahm sie zunächst in seinem Dienstzimmer unter Verschluß. Er wollte durch diese Maßnahme erreichen, daß Interessenten sich an ihn wenden müßten. und dadurch verhindern, daß seine Abänderungen im einzelnen offenbar würden und insbesondere zur Kenntnis der Stadtveroräneten kämen.

In der Sitzung vom 1.12.1950 verlangten zwei Stadtveroränste, daß die Protokoilunterlagen vom 22.9.1950 zur Verfügung gsstellt würden, Der Angeklagte lehnte dies mit dem Hinweis ab, solche Unterlagen scien nicht aufbewahrungspflichtig. Die Strafkamner legt üjese Bemarkung des Angeklagten dahin aus, die Unterlagen seien nicht aufbewahrt worden.

Anfeng Dezember 1950 fragte der Bürgermeister An auf Veranlassung eines Stadtverordneten den Angeklagten im Rathaus nach den Unterlagen, insbesondere nach dem Stenogramm SER über die Sitzung vom 22.9.1950. Der Angeklagte erklärte, die Unterlagen scien vernichtet, Ab zlaubte dies.

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Anfang Januar 1951 nahm der Angeklagte die Unterlagen in seine Wohnung, wo sie bis zur Herausgabe verblieben.

In der Ratssitzung vom 9.2.1951 wurde gegen den Angeklagten ein Untersuchungsausschuß eingesetzt und seine Beurlaubung für die Dauer der Ausschußarbeiten angeordnet. Hiervon setzte der Bürgermeister Ag den Angeklagten in Kenntnis und gab ihm die Beschuldigungspunkte an, darunter folgendens

"Anzweifelung der Richtigkeit der Niederschrift der a.o. Sitzung vom 22.9.1950”.

Der Angeklagte ließ sich von dem Untersuchungsausschuß

nicht vernehmen und nahm seine Dienstgeschäfte wieder auf.

Am 14.3.1951 beschloß der Rat in einer a.o. Sitzung, das Dienststrafverfahren gegen den Angeklagten einzuleiten und diesen sofort zu beurlauben, Ferner wurde beschlossen, für den Fall, daß die Aufsichtsbehörde das Verfahren nicht an sich ziehe, zwei Ratsmitglieder, darunter den Bürgermeister, mit der Durchführung des Beschlusses im einzelnen zu beauftragen. Der Bürgermeister teilte dem Angeklagten schriftlich den Wortlaut des Beschlusses mit und ersuchte ihn, sofort die Dienstgeschäfte zu übergeben und sich ab 16.3.1951 vom Dienst fernzuhalten. Nachdem der Landkreis als Aufsichtsbehörde erklärt hatte, das Verfahren nicht an sich ziehen zu wollen, erging ein Beschluß des "Rates der Stadt WEB" von 19.4.1951, unterzeichnet von den beiden Bevollmächtigten, Bürgermeister Ag und PB, wonach "in dem Dienststrafverfahren" gegen den Angeklagten das Untersuchungsverfahren eingeleitet und der Amtsgerichtsrat Dr.Freese zum Untersuchungsführer bestellt wurde.

Als einer der zu untersuchenden Punkte wurde die Abänderung des Protokolls durch den Angeklagten bezeichnet.

Dr-F@EEEB iui den Angeklagten vor.

Der Angeklagte erklärte zunächst u.a., daß nach seiner Auffassung das förmliche Verfahren nicht ordnungsmäßig ein-

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geleitet sei, er aber trotzdem bereit sei, Über etwa noch bestehende Zweifelsfragen Auskunft zu geben.

Zur Frage der Unterlagen erklärte der Angeklagte:

"Für mich existiert das Problem eines geänderten Protokolls überhaupt nicht. Ich erhebe viclmehr nach wie vor meine dahingehende grundsätzliche Auffassung zum Kernproblem, daß ausschlicßlich die den Ratsmitgliedern zur Genehmigung zugestellte Niederschrift zur Debatte stehen kann. Jede Unterhaltung über Notizen, Stichworte usw. zum Protokoll vom 22.9.1950 ist daher-für mich nicht opportun, Unabhängig hiervon ist die Angelegenheit durch die Tatsache, daß das Protokoll am 1.11.1950 von der Ratsmehrheit rechtsverbindlich genehmigt wurde, alleiniger Fragenkomplex der Stadtvertretung geworden. Diese Sachlage verbietet mir ohnehin jegliche Einmischung. Im übrigen verweise ich erneut darauf, daß die Notizen usw. nicht aufbewahrungspflichtig sind. Auf die Frage, ob ich die Unterlagen über die Sitzung vom 22.9.1950 noch in meinem Besitz habe und herausgeben will, habe ich keine Erklärung abzugeben, Ich will auch weder erklären, ob ich die Unterlagen vernichtet habe oder sie noch in meinem Besitz sind."

Dr.FB belehrte den Angeklagten mehrfach über seine

Pflicht zur Herausgabe, der Angeklagte blieb bei seiner Weigerung.

Am 30.4.1951 ließ der Angeklagte die Notizblöcke LCD und SC icn Dr. Tg mit einem Schriftsatz vom 30.4.1951 überreichen, worin er u.a. erwähnte, er könne den Notizblock KGB nicht auffinden.

Am 1.6.1951 beschloß der Rat, das Dienststrafverfahren gegen den Angeklagten fortzusetzen, jedoch zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, strafrechtliche Maßnahmen wegen des Protokolls vom 22.9.1950 und der Unterlagen zu ergreifen. Dr. FB hatte, abgesehen von der Angelegenheit der Protokollunterlagen, gegen den Ängeklagten nichts Belastendes festgestellt. Im Strafverfahren gab der Angeklagte bei einer Haussuchung der Polizei am 29.6. 1951 auch den Notizblock J@WB heraus und bemerkte, er habe ihn inzwischen gefunden.

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Die Strafkammer hat auf Grund dieses Sachverhalts den Angeklagten wegen Beiseiteschaffens von Urkunden im Ant anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von cincm Monat zu viner Geldstrafe von 250.- DM verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des ıungeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.

II.

1.) Ohne Rechtsirrtum ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß die erwähnten Protokollunterlagen in dem Augenblick Urkunden wurden, in dem Igw, SCEEEEB una Frau MUB sie an den Angeklagten aushändigten. Die Einwendungen der Revision hiergegen richten sich im wesentlichen gegen die Feststellungen der Strafkammer und sind daher unbeachtlich.

a) Zu Unrecht meint insbesondere die Revision, der Erklärungswille der Oberinspektoren SB una sp und der Angestellten GR der aus den Notizen erst Urkunden machen konnte, sei von der Strafkammer rechtsirrig angenommen worden. Es ist für diesen Erklärungswillen unerheblich, daß die drei Genannten, wie die Strafkammer feststellt, sich bei der Übergabe der Notizen an den Angeklagten keine Gedanken darüber gemacht haben, ob und wie der Angeklagte etwa

über die Urkunden verfügen würde. Die Strafkammer führt mit i Recht aus, daß sich in der Begebung der Unterlagen ein hinreichender Erklärungswille offenbare. Dies ergibt sich schon daraus, daß nach dem ganzen Zusammenhang der Feststellungen in der Übergabe mindestens die Erklärung lag, die überreichten Unterlagen seien die von SB una ep in der Sitzung gemachten Notizen sowie das von Frau JB auf Grund des Diktats von LB gefertigte Stenogremm. Hierin liegt cin ausreichender Erklärungswille, insbesondere wenn noch, wie die Strafkammer feststellt, hinzukommt, daß die drei Genannten dem Angeklagten dic volle Verfügungsfreiheit über die Unterlagen einräumten und mit etwaigen Kundmachungen

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an Dritte einverstanden waren.

b) Zu Unrecht meint auch die Revision, die Beweisbestimmung der Unterlagen sei nicht rechtsirrtumsfrei festgestellt worden. Entgegen der Auffassung der Revision konnte diese Beweisbestimmung nicht nur durch die Hersteller selbst oder durch den Rat in seiner Gesamtheit erfolgen. Vielmehr kann jeder eincm Schriftstück die Beweisbestimmung verleihen, der in irgendeiner Weise ein rechtliches Interesse an seiner Verwertung als Beweismittcl hat und dies nach außen hin kundgibt (vgl. Schönke Bem.III 2b zu §§ 267 StGB; IK Vorbem.IV 3b vor § 267 SteB).

c) Auch daß der Angeklagte sich nicht im Tatbestandsirrtum über den Urkundenbegriff befand, ergeben die Darlegungen der Strafkammer eindeutig. Dem Angeklagten war bekannt, daß die Urkunden von Ratsmitgliedern zum Beweise für Dienstverfehlungen bestimmt, und daß sie rechtserheblich waren; das genügt zu der Annahme, der Angeklagte habe die wesentlichen Momente, die die Unterlagen zu Urkunden machten, erkannt und laienhaft richtig gewürdigt.

2.) Rechtliche Bedenken bestehen im Ergebnis auch nicht gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Urkunden "beiseite geschafft". Die Strafkammer sieht dieses Beiseiteschaffen in verschiedenen Handlungen und Unterlassungen des Angeklagten.

a) Das Urteil meint, dadurch, daß der Angeklagte die drei Unterlagen in seinem Dienstzimmer unter Verschluß gclegt habe, habe er die Urkunden aus ihrer Lage räumlich entfernt und in eine ungleichwertige, andere Lage verbracht, wodurch ihre jederzeitige Bereitschaft für den bestimmungsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder erheblich erschwert worden sei.

Hiergegen bestshen nach zwci Richtungen Bedenkens

aa) Zunächst wurden die Unterlagen erst in dem Augen-

blick zu Urkunden, in den IB, SEE una Frau sn

sie dem Angeklagten übergaben. In diesem Augenblick aber

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konnte nur das Dienstzimmer des Angeklagten der ordnungsmäßige Aufbewahrungsort für sie sein.

bb) Im übrigen fehlt es aber auch an jeder Feststellung darüber, daß die Unterlagen, solange sie sich bei Sg. IE und Frau JB befanden, in irgendeiner Weise dienstlich hätten bestimmungsgemäß gebraucht werden dürfen, denn hierzu würde gehören, daß die drei Genannten von sich aus befugt gewesen wären, die Unterlagen ohne Zustimmung des Angeklagten irgend jemandem zugänglich zu machen. Nach der Stellung, die der Hauptgemeindebeamte einnimmt, ist dies unwahrscheinlich. Es könnte nur durch besondere Dienstvorschriften angeordnet werden. Daß solche vorlagen, stellt das Urteil nicht fest. Es ergibt vielmehr, daß Lem, SCHEN uns Frau IB sich offenbar nicht für befugt hielten, von sich aus irgend jemandem außer dem Angeklagten die Unterlagen zugänglich zu machen.

b) Die Strafkammer meint, die Ableugnung des Besitzes gegenüber dem Bürgermeister stelle ein Beiseiteschaffen dar, nachdem der Angeklagte die Urkunden in eine ungleichartige Lage verbracht habe. Das ist schon deshalb hinfällig, weil sich nach dem Ausgeführten im Dezember 1950, als der Angeklagte mit dem Bürgermeister sprach, die Urkunden in ordnungsmäßiger Aufbewahrung bei dem Angeklagten befanden.

c) Auch dadurch allein, daß der Angeklagte die Urkunden - zu einem Zeitpunkt, als er sich noch im Dienst befand -— mit in seine Wohnung nahm, schaffte er sie nicht beiseite. Aus dem Zusammenhang des Urteils, das hierin an sich auch kein Beiseiteschaffen sieht, ergibt sich, daß der Angeklagte zur Mitnahme von Akten und Unterlagen in seine Wohnung grundsätzlich berechtigt war.

d) Bedenken bestehen auch gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Urkunden dadurch beiscite geschafft, daß er sie nicht an Dr. TB herausgegeben habe. Im Gegensatz zu dem früheren Urteil in dieser Sache hat die Strafkammer jetzt festgestellt, daß Dr.Fgb nicht von

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dem Rat als Ganzem eingesetzt worden ist, sondern von einem Ausschuß, den der Rat der Gemeinde zur Durchführung des Dienststrafverfahrens gegen den Angeklagten eingesetzt .hatte. Die Einsetzung eines solchen Ausschusses und insbesondere dic Bestellung eines Untersuchungsführers durch diesen ist aber gesetzlich unzulässig. Nach § 7 Abs,1 des Gesetzes über die Wiederaufnahme der Dienststrafgerichtsbarkeit im Lande Niedersachsen vom 29.9.1950 (Nds. GVBl 5.59) ist Einleitungsbehörde für ein Dienststrafverfahren gegenüber dem Hauptgemeindebeamten der Gemeinderat als ganzer. Daß eine Übertragung des Rechts, das Untersuchungsverfahren einzuleiten, auf cinen Ausschuß oder cinzelne Bevollmächtigte nicht zulässig ist, soweit es sich um den Hauptgemeindebeamten handelt, ergibt sich daraus, daß eine solche Übertragung in § 7 Abs.1 letzter Satz des genannten Gesetzes für alle übrigen Beamten ausdrücklich zugelassen ist. Nach § 44 Reichsdienststrafordnung ist der Untersuchungsführer von der Einleitungsbehörde zu bestimmen. Da dies hier nicht geschehen ist, ist die Einsetzung des Untersuchungsführers unwirksan. Es kann der Strafkammer auch nicht dahin beigepflichtet werden, daß Dr.FgR zwar nicht als Untersuchungsführer in einem Dienststrafverfahren, wohl aber als sonstiger Bevollmächtigter des Rates zur Vornahme von Ermittlungen anzusehen sei. Mit Rücksicht auf die genauen Aufgaben, die eincm Untersuchungsführer durch das Gesetz beigelegt werden, ist es rechtlich nicht möglich, seine Einsetzung in eine Übertragung von Aufgaben anderer Art umzudeuten. Demnach hatte Dr. FB keinerlei Rechte gegenüber dem Angeklagten. Er konnte deshalb auch die Urkunden nicht herausverlangen.

e) Mit Recht geht aber die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte in dem Augenblick, als er zum zweiten Mal beurlaubt und ihm aufgegeben wurde, die Dienstgeschäfte zu übergeben - worin auch dio Aufforderung lag, alle, auch diese, Urkunden herauszugeben -—, zur Herausgabe der Urkunden verpflichtet war, und daß sich in diesem Augenblick die Ur-

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kunden in seiner Wohnung nicht mehr in seinem vorschriftsmäßigen Besitz befanden,

Der Angeklagte schaffte also in diesem Augenblick die Urkunden dann beiseite, wenn er sich seiner Herausgabepflicht bewußt war. Dies hat aber die Strafkammer für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Sie führt aus, dem Angeklagten sei klar gewesen, daß er die Urkunden herausgeben müsse. Denn ihm sei durch Schreiben des Ratsvorsitzenden aufgegeben worden, die Dienstgeschäfte zu übergeben, und hierin habe, wie der Angeklagte erkannt habe, gleichzeitig die Aufforderung gelegen, die zu seinen Dienst-

geschäften gehörigen Schriftstücke der Bchörde auszuliefern.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schnidt . Siemer