Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 11.06.1953 – 3 StR 758/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2278 065
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Joser O0 ED =: 1 SED, geboren am ED 1906 ir OB,
wegen fortgesetzter Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr, Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Landgerichtsrat GEB bei der Verkündung als Vertreter der desanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 25. April 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Seine Revision, mit:der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, ist im Ergebnis unbegründet. n
1.) Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mehrere Mitangeklagte, die in dem Eisenbahnausbesserungswerk in Ve SG veschäftiet waren, entwendeten in der Zeit vom September 1950 bis September 1951 aus dem Werk fortlaufend grosse Mengen Buntmetall, das sie dem Mitangeklagten Hm verkauften, der rechtskräftig wegen gewerbsmässiger Hehlerei- verurteilt ist. Hi setzte sich wegen ‘des Absatzes u.a. mit dem Angeklagten in Verbindung, der von Beruf Architekt ist, sich aber zuletzt als Aufkäufer von Metallen für Schrottgrosshändler betätigte. Als solcher war er von Februar bis Juni 1951 bei der Firma MB in Dep "EEE veschäftigt: In mindestens zwei Fällen kaufte der Angeklagte von Hin je 300 kg Buntmetalle an,'Das erste Geschäft fand am Obermeidericher Bahnhof statt, während sich die Übergabe des Diebesgutes im zweiten Falle auf dem Hof eines Nitangeklagten vollzog. Der Angelilagte lieferte das Metall bei der Firma Me av und erhielt die vereinbarte Provision, In einem Fall 'stellteder Angeklagte den Fu als "Hop" vor und gab dabei wahrheitswidrig an, dass HB zrössere Verschrottungsaufträge von der Bundesbahn erhalten habe.
2.) Die Revision rügt unzureichende ‚Feststellungen zur inneren Tatseite und macht "insbesondere geltend, dass die Strafkammer den Sinn der Beweisregel des § 259 StGB verkannt habe.
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“ aus einer strafbaren Handlung stammten. Zum mindesten aber habe er dies den gesamten Umständen nach annehmen müssen. Es
‚ den Verkäufer HB eingezogen habe. Es bedarf keiner
Der Revision ist zuzugeben, dass die Urteilsfassung an ver. schiedenen Stellen diesen Verdacht erregt. Der Senat muss wiederholen, was schon das Reichsgericht in dem Urteil von 22, Dezember 1920 (RGSt 55, 204) ausgesprochen hat, dass nämlich die Strafkammern noch immer häufig die Rechtsgrundsätze nicht beachten, die bei Feststellung der inneren Tatseite des § 259 StGB in Betracht kormen. Diese Rechtsgrundsätze sind in der genannten Entscheidung. ausführlich dargelegt worden. Sehr oft handelt es sich zwar, wie auch im vorliegenden 'Fall, nur um ungenaue Formulierungen, die aber ver. meidbar wären und unnötigerweise Zweifel über die richtige Rechtsanwendung aufkommen lassen.
3.) Die Strafkammer beginnt die Würdigung zur inneren Tatseite mit dem Hinweis, dem Angeklagten könne nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden, positiv gewusst zu haben, dass die ihm von HB verkauften Buntmetalle
hätte einem zweckentsprechenden Aufbau des Urteils entsprochen, nunmehr in erster Linie diese Umstände darzulegen. Statt dessen bringt das Urteil zunächst längere Ausführungen darüber, dass der Angeklagte als erfahrener und intelligenter Schrottaufkäufer die Gefahren nicht ordnungsmässiger Geschäfte gekannt habe, dass für ihn besondere Vorsicht geboten gewesen sei und dass er unzureichende Auskünfte über
besonderen Begründung, dass diese Gesichtspunkte als Grundlage der Beweisregel des § 259 StGB nicht in Betracht kamen; denn es sind keine Umstände, die dem Angeklagten von aussel die Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs aufdrängen mussten. An sich weist daher die Revision mit Recht darauf hin, das3
die Formulierungen des Urteils insoweit nur auf ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten deuten. Im Ergebnis erweist sich allerdings dieser’ Angriff als unbegründet. Der Zusammenhang’ der Urteilsgründe lässt erkennen, dass die Strafkammer mit den erwähnten Hinweisen nur zum Ausdruck bringen wollte, dass der Angeklagte die aus der Beweisregel folgende Vermutung seines Wissens um den strafbaren Vorerwerb nicht habe widerlegen können; denn das Urteil spricht in diesem Zusammenhang von einer Schutzbehauptung, die der Angeklagte erfolgios zum Beweise seines guten Glaubens vorgetragen habe. Der Zweifel über die richtige Rechtsanwendung konnte nur dadurch entstehen, dass die Strafkammer unzweckmässigerweise erst im Anschluss an die genannten Hinweise die Umstände anführt, die als Grundlage der Beweisregel in Betracht kamen. Als solche sind angeführt die Geschäftsabschlüsse mit einem bis dahin völlig unbekannten Verkäufer, die grosse Menge der verkauften Buntmetalle (jedesmal 6 Zentner), der ungewöhnliche Ort der Um-
"ladung (am Obermeidericher Bahnhof und auf einem offenen
Hof, der'nicht wie der Lagerplatz eines Metallhändlers aussah), die Verladung von Lastwagen zu Lastwagen, im zweiten Fall ausserdem der Geschäftsabschluss an einem Feiertag. Alle diese Umstände waren so verdächtig, dass darauf die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die Anwendung der Beweisregel stützen konnte. Anschliessend weist dann das Urteil noch darauf hin, dass der Angeklagte beim Weiterverkauf an die Firma MB den Verkäufer Ho 215 "Ho" vorstellte . und wahrheitswidrig behauptete, dieser habe Verschrottungsaufträge für die Bundesbahn erhalten. Diese Tatsachen konnten zwar als spätere und eigene Handlungen des Angeklagten nicht für die Anwendung der Beweisregel herangezogen werden; die Ausführungen des Urteils sind aber wiederum dahin
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zu verstehen, dass der Angeklagte angesichts solcher bewusst unwahren Angaben die Vermutung seines Wissens um den strafbaren Vorerwerb nicht widerlegen konnte. Diese Würdigung war zulässig, nachdem die Strafkanmer sich nicht in der Lage sah, aus diesen unwahren Angaben unmittelbar die
Überzeugung vom "positiven wissen" des Angeklagten zu ge-
winnen.
4.) Im Ergebnis sind also die Angriffe gegen den Schuldspruch unbegründet. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhengs ist zwär nicht ausreichend belegt; dadurch ist jedoch der Angeklagte nicht beschwert. Da auch der Strafaus spruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen lässt,
: musste .die Revision verworfen werden,
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Rotberg Koeniger
Krauss
Busch Baldus