Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.06.1953 – 3 StR 649/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3_StR. 649/53 2284 084
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rohproduktenhändler Wilhelm P EEEEED aus NE, geboren cm @. ED GE ir Vai,
wegen Diebstahls
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15 Juli 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg
els Vorsitzender, 3undesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter khartin Sundesrichter Dr. Arndt Sundesrichter haaß
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt REENED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Juni 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines schweren und wegen eines einfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt Kit seiner Revision, die mit der Verfahrensbeschwerde und der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts begründet ist, erreicht er nur die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.:
T. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht und der Vorschrift des § 267 StPO nimmt der Beschwerdeführer an, wei] das Landgericht seiner Einlassung über die .rt und Weise seiner Kitwirkung an dem Diebstahl der Zahnräder, des Lagerbockes und der Ziegelformen nicht genügend nachgegangen sei, sondern seine Feststellungen auf die ängaben des rechtskräftig verurteilten kKitbeteiligten Heinz KO gestützt habe. Die Rüge, § 244 Abs 2 StPO sei verletzt, ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, auf welche Weise der Tatrichter die weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte gewinnen können. Dazu kommt folgendes: Auf Grund der eingehenden, den Sachverhalt erschöpfenden Darstellung des Mitangeklagten Heinz KB
war der Tatrichter überzeugt, dass der Angeklagte an dem Diebstahl der genannten Naschinenteile in der im Urteil wiedergegebenen Weise mitgewirkt hatte. Hielt er demnach den Sachverhalt für geklärt, so lagen keine Umstände vor, die ihn zu weiterer Aufklärung drängten.
Auch die Vorschrift des § 267 StPO ist nicht verletzt.
II. Nach den Feststellungen des Tatrichters ist die Verurteilung des Angeklagten wegen eines schweren und eines einfachen Rückfalldiebstahls gerechtfertigt. Im ersten Falle entwendete der Angeklagte mit drei weiteren, rechtskräftig verurteilten Mittätern aus einer mit einem Drahtzaun gesicherten Wiese einen Stapel Blechplatten. Er ver-
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kaufte die Beute bei einem Schrotthändler und behielt den grössten Teil des kErlöses für sich. Im zweiten Falle
nahm der Angeklagte zusammen mit seinem schon verurteilten Schwager Eeinz KM die bereits erwähnten Maschinenteile weg, die in nächster Nähe einer Ziegelei ungesichert im Freien lagen. Sie stellten einen Wert von
1700 DE dar. Ehe sie veräussert werden konnten, fand
sie die Polizei auf dem Grundstück des Angeklagten und
seines Schwagers.
Da das +anägericht die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 244 StGB in beiden Fällen ausreichend dargelegt hat, müsste die Revision verworfen werden, wenn nicht die ürwägungen des Tatrichters zur Strafzumessung Bedenken auslösten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist swar der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens befugt, die Strafe des rückfälligen Tatgenossen wesentlich höher zu bemessen als die eines anderen hitbeteiligten, auch wenn dieser einschlägig, aber nicht rückfallbegründend vorbestraft ist. Bei der ausübung dieses Ermessens sind dem Tatrichter aber hier Rechtsfehler unterlaufen. So hat er zum Nachteil des Beschwerdefülhrers verwertet, dass dieser als "Urheber und Anführer" der beiden Diebstähle bezeichnet werden müsse, Damit ist aber unvereinbar, dass nach den Feststellungen des Urteils der frühere Litangeklagte Heinz KW den ..ngeklagten auf die Gelegenheit zum Diebstahl der YMaschinenteile ausdrücklich hingewiesen und dadurch den Beschwerdeführer erst auf den Gedanken gebracht hatte, diese Teile zu stehlen. Bei dem Diebstahl der Blechplatten waren nach den Angaben des Urteils alle vier liittäter an der Entstehung des Planes und an seiner äusführung in gleicher Weise beteiligt. Dass der Beschwerdeführer nach der Verwertung der Beute den grössten Teil des Erlöses für sich behielt, stempelt ihn auch in diesem Falle nicht ohne weiteres zum Urheber
und Anfünrer Diese Rolle spielte er nach den bisherigen Feststellungen bei keinem der beiden Diebstähle. Schliesslich ist es bedenklich, dass das Landgericht die Höhe der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe auch damit begründet hat,
dass er als der Älteste seine "wesentlich" jüngeren Tatgenossen von den Diebstählen hätte abhalten können. Indessen
war er nur vier Jahre älter als der 25-jährige, im ersten Fall beteiligte Peter KW. Aus einem derartigen }ltersunterschied ergibt sicn kaum eine erhöhte Verantwortlichkeit.
Diese Erörterungen zeigen, dass die Ausführungen des Urteils zum liass der Schuld und zur Höhe der Strafe nicht frei von Rechtsfehlern sind. „as Urteil musste deshalb im Straf-
ausspruch aufgehoben werden.
Rotberg Dr. Dotterweich Martin ar. Arndt ‚laaß