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BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 5 StR 109/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Den

2269 007. 5 StR 109/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Kurt H EB zus co. geboren an um 1925 In -ummmmummp,

wegen Öffentlicher Beleidigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juni 1953, an der teilgenommon haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. wu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ww

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Anzeklagten gegen das “ Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 5.Januar 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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. I. Der Angeklagte, der der KPNn angehört, hat in der Nacht

-zum 2.Februar 1952 in 30 - 40 Häusarn der Stadt Goslar

Flügschriften seiner Partei niedergelegt. Die Polizei hat

„Ihn bei dieser Tätigkeit beobachtet und einige der Flug-

‚blätter. beschlagnahnt. Zwei Polizeibeamte haben von dem Inhalt Kenntnis genommen. Daß Hausbewohner die in den Häusern niedergelegten Zettel gelesen haben, hat die Strafkammer nicht feststellen können.

Unter den Flugblättern befanden sich zwei Gruppen, die

"Gegenstand dieses Verfahrens sind.

Das eine Flugblatt, das scharfe Angriffe gegen die Remilitarisierung enthält, zeigt auf der ersten Seite eine zweiflügelige Tür, vor der in 14 cm großer Soldat, angetan mit Uniform und einem amerikanischen Stahlhelm (mit der Aufschrift MP), auf das Gewehr gestützt und eine Zigarette rauchend, Wache hält. Der Gesichtsausdruck des Soldaten ist von unangenehmer Brutalität. Von der Mitte bis nach unten gehen auf diesem Bild ca. 1 - 2 cm große Buchstaben in drei Reihen; "Hinter verschlossenen Türen!. Das zweite Flugblatt trägt auf dem Titelblatt die Buchstaben "BDJ" untereinander; hinter B heißt es weiter "und", hinter D "eutscher" und hinter. J "Gangster", so daß die Aufschrift doppeldeutig BDJ und Bund Deutscher Gangster zu lesen ist.

Die Strafkammer sieht in dem ersten Flugblatt eine Beleidigung des Bundeskanzlers, und zwar in folgenden Sätzen:

"Dr.Adenauer und seine Freunde sagen uns, wir müßten rüsten, um den Frieden zu erhalten, wir brauchten Sicherheit durch Waffen. Sicherheit durch Waffen - das hat auch Hitler gesagt. Das ist die stehende Redensart all derjenigen, die Kriege vorbereiten, weil sie in den Kriegen die großen Geschäfte machen."

Ferner sieht sie eine Beleidigung des Bundesministers Dr.KEEB in folgenden Sätzen des zweiten Flugblattes:

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"Das Bonner Ministeriun für gesamtdeutsche Fragen, an dessen Spitze eine der fragwürdigsten Figuren der Bonner Politik, Jakob KW, steht, hat bekanntlich mit gesamtdeutschen Fragen so wenig zu tun wie ein Gummiknüppel, mit einer Cervelat- ‚wurst. Hier brütet man nämlich Tag für Tag dar-

‚über. nach, wie die Wiedervereirigung Deutschlands verhindert werden kann, woher Agenten für die. Sabotage in der Deutschen Demokratischen Republik zu bekommen sind und wie durch gemeine Hetze und brutalen Terror die geringen demokratischen Rechte

- in Westdeutschland vollends abgewürgt werden

. können." 2

Sie führt aus, bei beiden Flugblättern handele es sich um Beleidigungen nach § 1§ 5 StGB. Dem Bundeskanzler werde in dem Flugblatt "Hinter verschlossenen Türen" zugetraut, daß er zu denen gehöre, die Kriege vorbereiteten, um große Geschäfte zu machen. Der formal beleidigende Charakter des zweiten Flugblattes gegenüber dem Bundesminister Kg ergebe sich aus den darin enthaltenen Worten wie. "Gangstert,

"eine der fragwürdigsten Gestalten", "brütet", "gemeine

Hetze", "brutaler Terror", "abgewürgt".

Die Strafkamner hat zwar nicht feststellen können, daß

.der Angeklagte die Flugblätter im ganzen gelesen habe. Je-

doch sieht sie als erwiesen an, daß er die erste Seite

,‚ beider Flugblätter gelesen habe. Sie sieht weiter als er-

wiesen an, daß der Angeklagte das Schlagwort auf dem Flugblatt "Hinter verschlossenen Türen" im Sinne seiner Partei

‚richtig dahin gedeutet habe, daß der Bundeskangler hinter

verschlossenen Türen mit den Hohen Kommissaren die iiederbewaffnung der Bundesrepublik betreibe, und daß er sich vorgestellt habe und damit einverstanden gewesen sei, der Bundeskanzler könne wegen seiner Haltung in der Wehrfrage in der Schrift verunglimpft werden. Soweit das "Flugblatt "Bund Deutscher Gangster" in Betracht kommt, meint die Strafkammer, der Angeklagte habe aus der ersten Seite entnommen, daß es sich um die durch Zeitungen allgemein bekanntgewordene Angelegenheit des BDJ handelte. Daß seine Partei versuchen würde, die Angelegenheit für sich im Kampf gegen die Bundesregierung auszunutzen und bei dieser

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Gelegenheit den Bundeskanzler oder einen Bundesminister verunglimpfen werde, habe der Angeklagte als möglich vorausgesehen und gebilligt, weil ihm im politischen Kampf ein solches Mittel geeignet erschienen sei; das Wort "Deutsche Gangster" habe ihm klargemacht, daß seine Partei vor Formalbeleidigungen nicht haltmache. Die Beleidigungen seien auch vollendet gewesen, da die Polizei von den beleidigenden Äußerungen Kenntnis genommen habe. |

Der Angeklagte habe auch als Täter gehandeit. Daß er über den Inhalt der Schriften nicht in vollem Umfange orientiert gewesen sei, sei hierfür unerheblich, denn, um | der Partei zum Erfolg zu verhelfen, sei es nicht nötig gewesen, die Schriften zu lesen, wohl aber, recht viele Schriften zu verteilen. Der Angeklagte sei auch nicht nur

‚ bei dieser Gelegenheit, sondern schon vorher aktiv für seine Partei tätig gewesen.

Die Strafkamner hat deshalb den Angeklagten wegen öffentlicher Beleidigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und dem Bundeskanzler sowie dem Bundesminister Jakob Kaiser die Befugnis zuerkannt, dieses Urteil binnen einem Monat nach Rechtskraft einmal in der "Goslarschen Zeitung" zu veröffentlichen.

II.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt und insbesondere ausführt, der Vorsatz des Angeklagten sei nicht ausreichend festgestellt.

|. Die Revision ist unbegründet.

Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß in ‘ beiden Flugblättern jedenfalls auch Formalbeleidigungen enthalten sind. Die Strafkammer legt das Flugblatt "Hinter verschlossenen Türen" nicht dahin aus, dem Bundeskanzler solle vorgeworfen werden, er betreibe deshalb die Remilitarisierung, weil er daraus Geschäfte machen wolle. wäre

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' um Formalbeleidigungen handelt, kann nicht’ "zweifelhaft sein,

‚stellung gehabt und in seinen Willen aufgenommen hätte, . die Flugblätter könnten irgendwelche Gesetzesverletzungen

‘ minister verunglimpfen würde, und zwar durch Schimpfworte,

5.

das Flugblatt in dieser Weise auszulegen, so käme nicht eine Beleidigung nach § 1§ 5 StGB, sondern eine solche nach § 1§ 6 StGB in Frage, weil es sich um die Behauptung handeln würde, daß der Bundeskanzler die Verhandlungen über die Remilitarisierung aus bestimmten, ehrenrührigen Beweggründen führe (vgl. RGSt 64, 10 /127). Die Feststel. lung der Strafkammer ist aber dahin zu verstöhen, dem Bundeskanzler.sei zuzutrauen, daß er gegebenenfalls künf. tig einen Krieg dann vorbereiten werde, wenn er dabei große Geschäfte machen könne. Das ist, wie die Strafkamner richtig ausführt, eine Beleidigung im Sinne des § 1§ 5 StGB (vgl. RGSt 67, 269).

Daß es sich bei dem Flugblatt "Bund Deutscher Gangster"

Die Strafkammer hat auch, entgegen der Ansicht der Revision, den Vorsatz des Angeklagten zutreffend festgestellt. Zwar würde es zur Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht genügen, wenn der Angeklagte .nur die Vor-

enthalten (vgl. RGSt 65, 67 /59/). Die Feststellungen der Strafkammer, der Angeklagte habe bei dem ersten Flugblatt damit gerechnet,’ daß der Bundeskanzler wegen seiner Stellung zur Remilitarisierung im Sinne des § 1§ 5 StGB be-

leidigt werden könne, und sei damit einverstanden gewesen, und er habe bei dem zweiten Flugblatt damit gerechnet und es gebilligt, daß seine Partei in Verbindung mit der Angelegenheit des BDJ den Bundeskanzler oder einen der Bundes-

genügen, um den bedingten Vorsatz der Beleidigung festzustellen (vgl. RGSt 65, 67 /697). Denn der Angeklagte hat sich vorgestellt und es gebilligt, daß die Flugblätter eine Gesetzesverletzung gerade in der Richtung enthalten könnten, in der es tatsächlich der Fall war,

Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte sei Mittäter und nicht nur Ge”

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hilfe der Flugblätterverfasser gewesen. Die Annahme einer Mittäterschaft bei der Verbreitung beleidigender Äußerungen wird nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, daß dem Verbreitenden der genaue Inhalt der Äußerung nicht bekannt ist (RGSt 65, 67 /70/). Allerdings bedarf es in einem solchen Fall einer besonderen Begründung des Tätervorsatzes. Diese hat die Strafkammer auch gegeben. Aus den Ausführungen des Urteils geht hervor, daß der Angeklagte gehandelt hat, weil er die Ziele seiner Partei und die zu ihrer Erreichung angewandten Mittel zu seinen eigenen gemacht hat, Das genügt zur Annahme des Tätervorsatzes.

Der Oberbundesanwalt hat angeregt, zu prüfen, ob das Revisionsgericht die Frist für die Beleidgten, das Urteil zu veröffentlichen, in der Weise ändern könne, daß sie erst von der Zustellung des Urteils an die Beleidigten läuft. Der Senat sieht sich zu einer derartigen Fristverlängerung, deren Zweckmäßigkeit er im Anschluß an das Urteil des 4.Senats (4 StR 452/52 v. 16.10.52) anerkennt, nicht in der Lage, weil es sich dabei in diesem Fall um eine Abänderung zu Ungunsten des Angeklagten handeln würde.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer