Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 4 StR 597/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Zu = 2297 033

Im Nanen des Volkes

in der Strafsache

1924,

gegen den Arbeitsamtsangestellten Wiih

wegen Unzucht mit Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Rundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, BRundesamslt EB in i=r Verhandlung, “srichtsassessor Dr. ED >:i der Verkündung eis Vertreter äer Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE

ais Urkundsbeamier der Geschäftsstelie, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der grossen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht in Recklinghausen vom 4. Juli 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staats-

kasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist von dem Vorwurf, mit dem volljährigen Konditorlehrling Ne Unzucht getrieben und diesen beleidigt zu haben, freigesprochen worden. Die

Sachbeschwerde der Staatsanwrltschaft hat keinen Erfolg.

- Der Angeklagte versuchte am 11, Januar 1952 in Castwirtschaften mehrfach, dem Mg: der jedoch von ihm abrückte, an die Oberschenkel zu greifen. Im Toilettenraum öffnete er den Hosenschlitz MB: und fasste an dessen Geschlechtsteil; er sprang aber zurück und liess von Mg a0, weil ein anderer Gast den Raum betrat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BEHSt 1, 29%) liegt ein Unzuchttreiben im Sinne des

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§ 175 StGB nur dann vor, wenn der Täter unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt. Yann diss der Fall ist. ist im wesentlichen Tatfrage; ein kurzes Anfassen des Geschlechtsteils allein

reiaht hierzu richt aus.

Die Strafkammer, die gleichfalls von dieser Auf-Fassung ausgeht, stellt tatsächlich fest, dass die Einwirkung des Angeklagten auf den Körper es nicht lange genug gedauert hat, um als ein Unzuchttreiben bewertet werden zu können. Ein Rechtsirrtum tritt hierbei nicht zutage; denn ersichtlich ist es nach der Überzeugung des Tatrichters möglicherweise so gewesen, dass der Angeklagte bereits gestört wurde, als er den Geschlechtsteil Ygggps soeben erfasst hatte, und diese Einwirkung somit das Werk eines Augenblicks blieb. Ob der Angeklagte eine längere und stärkere Einwirkung beabsichtigte, ist ohne Belang. Aus diesem Grun-

de können auch die wiederholten Versuche des Angeklagten, dem VgB an die Oberschenkel zu fassen, entgegen der Meinung der Revision zur Begründung der Annahme einer längeren Dauer der Unzuchtshandlung nicht herangezogen werden; denn die zeitlich und örtlich auseinanderfallenden Akte körperlicher Sinwirkung werden nur durch die Absicht des Angeklagten zu einer Kinheit u-

sammengeschlossen.

Rechtlich zutreffend kommt die Strafkamner somit zu dem Ergebnis, dass es bei dem straflosen Versuch eines Vergehens gegen § 175 StGB geblieben sei.

2, Zu diesem Versuch war es auf folgende Weise gekommen: Der Angeklagte hatte sich in einer öffentlichen Bedürfnisanstalt derart neben den ihm unbekannten SARRD aeae dass dieser seinen Geschlechtsteil

sehen musst und hatte den NEED HKerausfordernd angesehen. Dies er vermutete deshalb, dass der Angeklagve gleichgeschlechtlich veranlagt sei, und stellte

sich an die Strassenbahnhaltestelle vor der Bedürfnisanstalt. Der Ängeklagte sprach ihn schliesslich an und schlug ihm den gemeinschäftlichen Besuch einer Gastwirtschaft vor. N@MB liess sich hierauf ein, aber nur zu dem Zweck, den Angeklagten als sogenannten

"175er" zu überführen.

Die Strafkammer führt hierzu aus: Durch das Greifen an die Oberschenkel und den Geschlechtsteil habe der Angeklagte kundgetan, dass er den Ib <leichgeschlechtliche Handlungen zutraue, und damit an sich

dessen Ehre missachtet. Tigp habe indessen derartige Beleiäungshandlungen des Angeklagten herbeiführen wol-

len und somit von Anfang an in sie eingewilligt; da-

Aaurch entfalle ihr ehrverletzender Charakter

In diesem Gedankengang tritt kein Rechtsfehler zutage. Durch die Annahme der Binladung tat Ve nach den Umständen dem Angeklagten gegenüber in bewusst irreführender Weise seine Geneigtheit zu gleichgeschlechtlichen Verkehr kund. Gab somit VB selbst bewusst zu erkennen, dass ihm eine gleichgeschlechtliche Betätigung zuzumuten sei, so kann in der Äusserung derselben, erst durch das Verhalten VB: begründeten Auffassung seitens des Angeklagten keine Ninderung der Ehre Ip; liegen. Daran ändert es nichts, dass MB nach dem Zweck seiner Betätigung nur den Versuch, nicht die Vollendung eines Vergehers gegen § 175 StGB wollte, zu der es im übrigen

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auch nicht gekommen ist.

Es liegt auch kein Rechtsirrtum darin, dass die

Styafkammer die von der Revision für geboten erachtete tatsächliche Würdigung nicht angestellt hat, der Angeklagte habe bereits durch sein Benehmen in der Bodürfnisanstalt - also vor einem als Einwilligung zu deutenden Verhalten MB - zum Ausdruck gebracht, dass er diesem gleichgeschlechtliche Unzucht zutraue. Dieses Verhalten des Angeklagten kann nämlich tatrich- +erlich auch anders gedeutet werden, - eiwä dahin, dass der Angeklagte damit lediglich seine eigene Bereitschaft zu gleichgeschlechtlicher Betätigung zu erkennen gab. Im übrigen hat die Strafkammer es für unwiderlegt erachtet, dass der Angeklagte durch sein Verhalten in der Bedürfnisanstalt seine durch den Anblick WEB: hervorgerufene geschlechtliche Erregung

abreagieren wollte. Erschöpfte sich, wie möglich, hierin sein Wille und seine Vorstelluns, so fehlte ihm damals noch die Absicht gleichgeschlechtlichen Verkehrs und das Bewusstsein, dem WW : ine unzüchtige Betätigung anzusinnen., Es kann bei dem vom Netrichter als möglich zugrunde gelegten Sachverhalt mithin sowohl am äusseren, wie auch am inneren Tatbe-

stande der Beleidigung fehlen.

Das freisprechende Erkenntnis ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Öberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurickver-

weisung beantragt.

Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin