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BGH Urteil vom 21.05.1953 – 5 StR 434/53

5. Strafsenat

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StR 434/53 2275 039

ImNamen des Volkes3:3

277 f

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Friedrich H EEE zu: HH, dort geboren an GE 1897,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.0ktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsarwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des „‚ngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 21.Mai 1953 wird verworfen. Jedoch fällt die Bestimmung der Zeitungen, in denen die Bestrafung des Angeklagten bekanntzumachen ist, fort; die Art der Bekanntmachung ist durch das Finanzamt zu bestimmen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterzichung sowie wegen Verstrickungsbruchs in zwei Fällen unter Einbeziehung der im Urteil vom 28.April 1952 festgesetzten Strafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Ferner hat es angeordnet, daß die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung auf Kosten des Angeklagten in vier einzeln aufgeführten Zeitungen bekanntzumachen sei.

Die Revision des angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das techtsmittel hat in der Hauptsache keinen Erfolg.

I.

1. Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß gegen § 245 StPO darin, daß der Bruder des Angeklagten, Georg HOEEEEB, nicht als Zeuge vernommen worden sei, obwohl er sich in Strafhaft befunden habe und daher jederzeit hätte herbeigeholt werden können. Die Rüge ist schon deshalb offensichtlich unbegründet, weil Georg HEEND ausweislich des Sitzungsprotokolls als Zeuge vernommen worden ist, und weil auch das Urteil seine Aussage ausdrücklich würdigt.

2. Unzutreffend ist weiter die Ansicht der Revision, daß die Steuerzuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten verjährt seien. Was Steuerordnungswidrigkeiten sind, bestimmt § 413 RAbgO erschöpfend; die Taten des Angeklagten gehören nicht dazu. Sie wären deshalb erst in fünf Jahren verjährt.

II.

1. Was die Revision zur Begründung der Sachbeschwerde vorträgt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, auf die das Revisionsgericht nicht eingehen kann.

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Das gilt von den ıngriffen gegen die Berechnung der hin-. *erzogenen Steuern, gegen die Ordnungsmäßigkeit der Pfändungen, sowi‘ gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, daß die Selbstanzeige des Angeklagten verspätet war. Die Behauptung, daß der Angeklagte sich in einem Rechtsirrtum befunden habe, findet in den Feststellungen des Landgerichts keine Stütze. Auf Verkennung des Revisionsrechts beruht der Versuch, mit neuen Beweismitteln den durch das frühere Urteil des Senats rechtskräftig gewordenen Teil des Schuldspruchs zu Fall u bringen.

2. Bei der Entscheidung über die Bekanntmachung des Urteils hat das Landgericht den § 474 Abs.2 RAbgO übersehen, wonach nicht das Gericht, sondern das Finanzant die Art der 3ekanntmachung zu bestimmen hat. Das Versehen konnte von hier aus berichtigt werden.

Die Entscheidung entspricht deu Antrage des Oberbundesanwalts. ar. Geier Sarstedt Schnidt Siener Schmitt

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