Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 19.05.1953 – 1 StR 713/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEENED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 5 Justizangestellter > u . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten POEEEEE> wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 7. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen ihn in dem Falle Go@iiD ein Betrag von 148224. für dem Staat verfallen erklärt worden ist. In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten PEEEED hat nur Erfolg, soweit sie sich gegen die Verfallerklärung von 1482 DM in dem Bestechungsfalle Ce richtet. Im übrigen ist das Recatsmittel offensichtlich unbegründet.
Nach den Feststellungen des ersten tatrichterlichen Urteils vom B. Mai 1951 hat der Angeklagte von Geiii> ein Geschenk von 1482 DM angenommen. Auf Grund dieser Feststellung hat der senat in seinem Urteil vom 13. Mai 1952 im Wege der Schuldspruchberichtigung den Angeklagten . eines Vergehens gegen § 12 Abs 2 UWG schuldig erkannt und die Sache insoweit zur Straffestsetzung an den Tatrichter zurückverwiesen. Dieser hat in der neuen Verhandlung auf Grund des § 12 Abs 3 aaO gegen den ingeklagten u.a. ausgesprochen, daß der Betrag von 1482 DM dem Staate verfallen sei:
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Der Verteidiger hatte, wie sich aus der Begr'indung des Beschlusses vom 14.‘ November 1952 (Band VI Bl 628) ergibt, der Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung eine Quittung des Go überreicht, worin dieser dem Angeklagten die Rückzanlung von 879 DM auf das gewährte "Darlehen" bestätigt. Dieses Schriftstück hat die Strafkammer in der ilauptverhandlung nicht verlesen. „ie Revision rügt sinngemäß, daß der Tatrichter von dem ihm übergebenen Beweismittel keinen Gebräuch gemacht hat. Diese Rüge ist be-. gründet; dabei kann däfänstehen, ob die Quittung als herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO anzusehen und schon deshalb zu verlesen war, oder ob die Strafkammer über einen durch Übergabe der Quittung erkennbar gestellten Beweisamtrag entgegen dem § 244 Abs 6 StPO nicht entsc.iieden hat. Sie war jedenfalls auf Grund ihrer Pflicht, zur Erforschung der Yahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken,
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die für die Entscheidung von Bedeutung sind, verpflichtet, die ihr vorliegende Urkunde zu benutzen (§ 244 Abs 2 StPO); denn ihr Inhalt konnte sachlichrechtlich von Bedeutung sein.
§ 12 Abs 3 UWG ist"dem § 335 StGB nachgebildet. Beide Bestimmungen schreiben übereinstimmend die Verfallerklärung des Empfangenen oder seines Wertes sowohl für den Fall der passiven wie den der aktiven Bestechung vor. "Empfangen" ist das, was der Bestochene erhalten hat. Wenn gleichwohl die Verfallerklärung des Empfangenen in beiden Vorschriften auch gegen den Bestechenden für zulässig erklärt wird, so ist daraus zu folgern, daß die Verfallerklärung sich in jedem BEinzelfalle gegen denjenigen Beteiligten zu richten hat, der das Bestechungsmittel, nachdem der Bestochene es einmal empfangen hatte, zur Zeit der Entscheidung in Händen hat oder: zuletzt gehabt hat. Das ist der Bestechen-
.de dann, wenn der Bestochene ihm das Bestechungsmittel
aus irgendwelchen Gründen, sei es auch nur aus Furcht vor Strafe, zuzückgegeben hat (RGSt 54, 215; 67, 29, 315 RG IW 1936, 3 1913 Nr 29 und JW 1938, S 2199 Nr 9). Anders liegt der Fall, wenn der Bestochene das Empfangene an einen unbeteiligten Dritten weitergegeben hat; dann ist genen den Bestochenen zu erkennen, daß der Wert des Empfengenen verfallen ist.
Die Strafxammer hätte deshalb Beweis darüber er-
heben müssen, oo der Angeklagte das Bestechungsgeld
teilweise an Gelb zurückgezahlt hat. Bejahendenfalls durfte gegen den Angeklagten eine Verfallerklärung insoweit nicht ausgesprochen werden,
Das Urteil ist daher in dem dargelegten Umfange aufzuheben. “ j
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In der neuen Verhandlung wird Anlaß zur Prüfung bestehen, ob die Quittung etwa nur zum Schein ausgestellt wurde und ob sie überhaupt Rückzahlungen auf das Bestechungsgeld zum Gegenstande hat. Hiergegen könnte der Umstand sprechen, daß die bescheinigte Zahlung von 879 DM sich auf ein "Darlehen" bezieht, während die Bestechungssumme nach der ausdrücklichen Feststellung des ersten tatrichs terlichen Urteils eine Schenkung darstellte.
Dr. Hörchner: Mantel Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb Dr. Heimann-Trosien an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner