Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 15.05.1953 – 5 StR 560/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2269 001 ° —° 5 StR 560/52
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Platzmeister Wilhelm v EEEEED zu: zum dort geboren an u 1587;
(Sachbezeichnung: TEEN 2.) wegen fahrlässiger Tötung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Mai 1953, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE ir der Verhandlung, Erster Staatsanwalt GB bei der Verklinaung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten Vin wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.November 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben.
Der Angeklagte Vi virä freigesprochen,
Die Kosten des Verfahrens hat, soweit es den Beschwerdeführer Vom anlangt, die Staatskasse zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe 3
am 14.Kovember 1950 verunglückte der Arbeiter Kg bei der zicht sachgemäßen Ausführung von \brißarbeiten tödlich. Die Auftraggeber und der unmittelbar Leitende des Abbruches sind wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.
Der Angeklagte Vi war von der Grundstückseigentümerin als Wächter eingestellt worden und hatte - nach seinem Arbeitsvertrage - nur die Aufgabe, die gewonnenen Abrißmaterialien als Grundlage für die Abrechnung mit den Abbruchunternehnern zu kontrollieren. Gelegentlich einer Überprüfung der Baustelle äurch die Baupolizei wurde ihn von dem Baupolizeibeamten erklärt, daß er - VO - niemanden mehr an die Abrißarbeiten heranlassen dürfe, der ihm nicht eine Abrißzulassung des Baupolizeihauptamtes vorlege. VE erwiäerte, er werde dafür sorgen, daß niemand ohne diese Zulassung für Abrißarbeiten an die Ruine herenkäme. Dieses Gespräch fand 11 Tage vor dem Unfall statt. Als der Abrißunternehmer erneut mit seiner Arbeit begann, ließ sich VB dessen - unzureichende - "baupolizeiliche Zulassung" vorlegen und befand diese in Ordnung. Er glaubte, "einen Fachmann vor sich zu haben".
Das Landgericht hat den Angeklagten Vgguuuup wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von eine: Monat zu einer Geldstrafe in Höhe von 150.- DM verurteilt.
Seine Revision gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
Das angefochtene Urteil erhebt den Vorwurf, der Angeklagte Labe den strafrechtlichen Erfolg durch pflichtwidriges ”:*c2]assen (schuldhaft) herbeigeführt. Dem Beschwerdeführer hätte mithin einc Zechtspfiicht obliegen müssen, den Abbruchunternehmer nach sachgemäßer Kontrolle der Papiere unter allen Umständen an der Durchführung der weiteren Arbeiten zu hindern. Rechtspflichten zur Gefahrabwendung können im
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allgemeinen auf dem Gesetz, auf Gewohnheitsrecht, auf besonderen Treuegeboten oder auf einem Vertrage beruhen. Ihr Inhalt und Umfang ist verschieden; er richtet sich nach
der Sach- und Rechtslage und ist äußerstenfalls nur durch die Kräfte und Fähigkeiten des Verpflichteten begrenzt.
Im vorliegenden Falle käme, wie auf der Hand liegt, allenfalls eine vertragliche Bindung des Angeklagten in Betracht,
a) Aus dem Arbeitsvertrage zwischen der Grundstückseigentümerin und dem Angeklagten ist diese hier aber nicht zu folgern. Denn nach den Urteilsfeststellungen erstreckte sich der Pflichtenkreis des Beschwerdeführers insoweit nur auf die Überprüfung des herausgehenden Materials und auf die allgemeine Überwachung des Grundstücks, nicht jedoch auf die Kontrolle der sachlichen Eignung des mit dem Abriß befaßten Unternehmers. Auch späterhin ist dem Angeklagten durch die Grundstückseigentümerin eine solche Aufgabe nicht übertragen worden.
b) Aus der Erklärung des Angeklagten gegenüber dem Beauftragten der Baupolizei, DB, kann ebenfalls auf die Übernahme einer Rechtspflicht nicht geschlossen werden. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Zeuge DB dem Angeklagten die Anweisung erteilt, er dürfe niemanden mehr an die Abrißarbeiten heranlassen, der ihm nicht eine Abrißzulassung des Baupolizeiamtes vorlege. Wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, war BB zu einer solchen Anordnung gegenüber dem Platzwächter nicht befugt. Durch die Auftragserteilung allein konnten daher für den Angeklagten noch keine Rechtspflichten im Sinne der amtlichen Anweisung erwachsen.
Dies wäre allenfalls bei einer freiwilligen Pflichten übernahme, die eine genaue Einweisung in den Pflichtenkrei® zur Voraussetzung gehabt hätte, möglich gewesen. Das Anerbieten des Angeklagten (er werde "dafür sorgen, daß niemand ohne diese Zulassung mehr für die Abrißarbeiten an die Ruine herankäme") ist jedoch nur unter dem Eindruck® des (insoweit unzulässigen) amtlichen Auftretens des Zeuge?
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BEE erfolgt; es entbehrte daher der Freiwilligkeit und konnte schon aus diesem Grunde den Angeklagten nicht binden.
Hiervon abgesehen fehlt es auch an einer genauen Unterrichtung des Beschwerdeführers über die Art der zu prüfenden Papiere und über die Dauer seines Auftrages (der Unfall fand - wie erwähnt - erst 11 Tage nach der Anweisung durch den Zeugen IB statt). Selbst wenn der Angeklagte mithin - entgegen den Urteilsfeststellungen - von sich aus zu einer Pflichtenübernahme bereit gewesen wäre, so ist eine Rechtspflicht wegen des Fehlens einer genauen Umschreibung seines Pflichtenkreises nicht begründet worden.
Nach alldem beruht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tod des Mg durch pflichtwidrige Unterlassung verursacht, auf einer irrigen Auslegung des Begriffes der Rechtspflicht. Da die somit erforderliche Aufhebung des angefochtenen Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen erfolgte, hatte das Revisionsgericht selbst auf Freisprechung zu erkennen (§ 354 Abs I StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt