Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 08.05.1953 – 2 StR 669/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 669/52 2302 009 °6
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Wandergewerbetreibenden 15 M aus
geboren am 1908 in F ‚ Krs. C talien),
2. den Fleischer Anton Mo aus OGEEEREE, geboren am EEE 1925 in = Jugoslawien),
wegen Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich \ Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom
19. März 1952, soweit es gegen sie ergangen ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten Mg wegen Hehlerei, den Angeklagten Mo@@wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt. Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützten
Revisionen beider müssen zur Aufhebung ihrer Verurteilung führen.
l. Beim Angeklagten | sieht die Strafkammer eine Hehlerei darin, dass er 200 Päckchen Tabak von dem früheren Mitangeklagten SR, die dieser gestohlen hatte, zu 0,80 DM pro Päckchen kaufte. Bei Prüfung des inneren Tatbestandes kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, "dass der Angeklag- .tE gewusst hat, dass diese Gegenstände aus einer strafbaren Handlung stammten". Des näheren begründet sie diese Annahme mit ‚folgenden Erwägungen: Der ungewöhnlich niedrige Preis des Tabaks schliesse die Annahme aus, "es könnte sich hier um ordnungsmässig erworbene Ware handeln"; der Angeklagte lasse sich übrigens selbst dahin ein, "er habe den Tabak für Schmuggelware gehalten". Daraus ergebe sich bereits, "dass er hinsichtlich der Herkunft der Ware Bedenken hatte". Das genüge für den Nachweis des Vorsatzes. Hinzu kämen noch verdächtige äussere Umstände, unter denen der Angeklagte den Tabak von BEER erworben habe;
. auch sie hätten jedem die Kenntnis aufädrängen müssen,
"dass es’ sich bei den angebotenen Sachen um unrechtmässig erworbenes Gut handelte", “
Die strafbare Vortat im Sinne des § 259 StGB "muss eine ‚solche sein, die ein fremdes Vermögensrecht verletzt. Der innere Tatbestand der. Hehlerei verlangt u.a., dass der Mäter diese Eigenschaft der Vortat entweder kennt 'oder sie den Umständen nach annehmen muss. Der Vorwurf der Hehlerei kann nicht den treffen, der einen anders gearteten strafbaren Vorerwerb, etwa Ankauf auf dem Schwarzen Markt . --'
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oder' Zoll- oder Steuerhinterziehung annimmt. Gerade ein solches Wissen aber, nämlich die Annahme, es habe sich um
"Schmuggelware gehandelt, hält die Strafkammer beim Ange-
klagten für den inneren Tatbestand für ausreichend ..-
Die Strafkammer wird also zu prüfen haben, ob der Angeklagte wusste oder wenigstens den Umständen nach annehmen musste, dass der Tabak gestohlen war. Dabei wird sie die häufig zu beobachtende Unzulänglichkeit tatrichterlicher Urteile vermeiden müssen, die darin liegt, dass sie. bei Prüfung des inneren Tatbestands der Hehlerei bejahen sowohl, dass der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb gekannt habe wie auch, dass er ihn aus den Umständen seines Erwerbs habe annehmen müssen. Die beiden Möglichkeiten der Verwirklichung des inneren Tatbestands, nämlich der für erwiesen gehaltene wie auch der kraft der Beweisregel vermutete Vorsatz, schliessen sich denknotwendig aus. Die gleichgeordnete Bejahung beider oder die Vermengung, die auch das Urteil der Strafkammer zeigt, ist häufig ein Anzeichen für Gıe Mangelhaftigkeit der Feststellungen zum inneren Tatbestand (vgl 365 vom 29. Mai 1952 .- 5 StR 441/52).
2, Auch beim Angeklagten Mo@@stellt die Strafkammer nicht zweifelsfrei fest, dass er die angekauften Tabak- und Schuhwaren für gestohlen hielt oder dies wenigstens aus den Umständen seines Erwerbs annahm. Zwar ist es kaum wahrscheinlich, dass der Angeklagte bei den Schuhen an eine andere als durch Verletzung eines Vermögensrechts begangene Vortat glaubte. Immerhin ist auch das nicht auszuschliessen. Jedenfalls aber kann die Strafkammer bei den Tabakwaren
von der gleichen Vorstellung wie bei Maitti ausgegangen sein, nämlich, dass es sich um Schmuggelwaren gehandelt habe. Dass die Strafkammer möglicherweise auch bei Kock eine so geartete Vorstellung für ausreichend gehalten hat;
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kann umso weniger ausgeschlossen werden, als das Urteil im unmittelbaren Anschluss an die Würdigung des inneren Tatbestandes beim Angeklagten Ho@Bdie innere Tatseite des Angeklagten Mb vehandelt und dort den unter 1. erörterten Fehler begangen hat.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig
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