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BGH Urteil vom 08.05.1953 – 2 StR 6/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Polizeioberwachtmeister Reinhold W (uuEEEEEEEEEEEE aus VCH. seboren ar 1917 in a

wegen versuchter Nötigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EM in der Verhandlung, Staatsanwalt up dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 13. Oktober 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung ist im Schuldspruch rechtskräftig, seitdem der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 29. August 1952 die seinerzeitige Revision des Angeklagten im Schuläspruch verworfen hat. Im Strafausspruch hob der Ferienstrafsenat damals das Urteil der Strafkammer auf und verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück,

Durch das nunmehr neuerdings von der Revision des Angeklagten angegriffene Urteil hat ihn die Strafkammer - wie schon früher unter Annahme eines besonders schweren Falles der versuchten Nötigung - wiederum zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. - j

Die Revision trägt vor, der Angeklagte habe hilfsweise beantragt, ihn durch einen ärztlichen Sachverständigen auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen zu lassen; er habe seine Straftat nämlich offenbar infolge starker sexueller Abhängigkeit von einer Frau von EB begangen. Über diesen Antrag sei die Strafkamner mit einer fehlerhaften Begründung hinweggegangen; sie habe nämlich irrigerweise angenommen, an der Vernehmung eines Sachverständigen verhindert zu sein, weil die Schuld des Angeklagten und damit seine Zurechnungsfähigkeit rechtskräftig Teststehe.

Der Revision ist zuzugeben, dass die Begründung, mit der die Strafkammer den Hilfsamtrag im Urteil bescheidet, 8. Teil fehlerhaft ist. Denn zwar stand die Schuld des Angeklagten und damit auch rechtskräftig fest, dass auf ihn § 51 Abs 1 StGB nicht anwendbar ist. Dennoch konnte

es für die Straffrage von Bedeutung sein, ob der Angeklagte für seine Tat voll verantwortlich oder ob seine Zu-

rechnungsfähigkeit gemäss § 51 Abs 2 StGB erheblich vermindert war.

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Trotzdem ist die Ablehnung des Beweisamtrags aus dem andern Grund, den die Strafkamner anführt, unbedenklich. Sie gründet die Ablehnung nämlich auch auf die Erwägung, der Angeklagte sei zwar in gewisser Hinsicht sexuell hörig gewesen, andrerseits aber ergebe sich aus einem Brief, den er an Frau von HB nach der Tat richtete, dass er nicht unmittelbar von ihr zur Tat bewogen worden und dass er sich der Unzulässigkeit seiner Vernehmungstechnik selbst bewusst gewesen ist. Damit hat die Strafkammer in fehlerfreier Beweiswürdigung schon die Behauptung der Tatsache, die dem Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zugrunde lag, für widerlegt eraßftet. Diese Tatsache, nämlich ob der Angeklagte zu seiner” fat infolge starker sexueller Hörigkeit von Frau von N bestimmt worden ist, war nicht Gegenstand der Beurteilung eines Sachverständigen, sondern eine Tatsache, die der Beweiswürdigung des Gerichts ohne Sachverständigengutachten zugänglich war. Erst wenn sie bewiesen gewesen wäre, hätte möglicherweise Veranlassung bestanden, U prüfen, ob der Angeklagte, weil seine Tat Ausfluss einer sexuellen Hörigkeit gewesen wäre, etwa strafrechtlich nicht oder nur erheblich vermindert zurechnungsfähig

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war.

Dass die Strafkammer ihrer Pflicht, auch unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des’Angeklagten zu prüfen, gerecht ‘geworden ist, ergeben die Ausführungen ihres Urteils, wonach im Verlaufe des gesamten Verfahrens keinerlei Umstände zutage getreten seien, die einen Anlass hätten bieten können, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrechtmässige seines Verhaltens einzusehen und seinen

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Willen dementsprechend zu bestimmen, irgendwie in Zweifel zu ziehen.

"Dr. Moericke " Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig

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