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BGH Entscheidung vom 05.05.1953 – 2 StR 429/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Maurer Theodor T EEE zu: SCHERE geboren am EENEEEEED 1892 in UEEW. 2.2. in un-

tersuchungshaft,

wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13, November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Iudwig Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr, Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanni:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 5. Mai 1953, soweit er verurteilt ist, mit den Peststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Gründe§

Das Landgericht - Jugendschutzkammer - hat den Angeklagten wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Wädchen unter 14 Jahren - der 11-jähri.gen Anneliese SCOEEED- in zwci Fällen zu der Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt. Von der Anklage, sich an dem Kädchen noch ein weiteres (drittes) Mal vergangen zu haben, ist der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden. Seine Revision rügt Verletzung ven Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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1.) Die auf Verletzung des § 244 Abs 3 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.

Ausweislich der Jitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger, "über die Glaubwürdigkeit der Anneliese SCHE ein Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen einzuholen", Darauf erging der Beschluss;

"Der Antrag der Verteidigung wird abgelehnt, ! da die Tatsache, die erwiesen werden soll, für

die Entscheidung ohne Bedeutung ist, und, weil

das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt",

Mit dieser Begründung durfte der Beweisamtrag nicht abgelehnt werden,

a) Allerdings ist das Landgericht in dem dritten Fall, der sich nach den Angaben des Kindes ebenfalls im Scmmer 1951 in der Küche des Angeklagten abgespielt haben soli, zu einem Freispruch gekonmen, weil sich das Kind bei der

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Wiedergabe dieses Vorgangs möglicherweise irre, Insoweit ist daher der angeklagste durch die Ablehnung des Beweisamtrags nicht beschwert, Der Antrag zielte aber, wıe die Revision zutreffend vorbringt, nsch seinem klaren Vortlaut und Sinn darauf ab, einen psychologischen Sachver- _ ständigen über die Glaulwürdigkeit des Lädchens überhaupt, also auch in der Richtung zu hören, als es zu den beiden anderen Vorfällen, in denen der Angeklagte dann verurteilt wurde. eine von dessen Einlassung abweichende Darstellung gat, Der Angeklagte sieht daher mit Recht eine unzulässige Beschränkung seiner Verteidigung darin, dass das Landgericht den Antrag auch insoweit mit der Begründung abgelehnt hat, die zu beveisende Tatsache - die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Hauptzeugin - sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bei den beiden Vorfällen in der Garage massgeblich auf die Aussage des kindes. Auf seine Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit kam es daher an; nur wenn die Bekundungen des Mädchens überhaupt nicht verwertet worden wären: wäre seine Glaubwürdigkeit für die ergangene Entscheidung ohne Bedeutung gewesen,.Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses ist daher von Rechtsirrtum beeinflusst,

b) Auf dem Verfahrens 'erstoss kann das angefochtene Urteil beruhen. Die Verletzung des § 244 Abs 3 StPO ist auch nictht etwa deswegen unschädlich, “weil der weitere Grund, aus dem das Landgeric)t den Beweisamtrag abgelehnt hat — eigene Sacrkunde des Gerichts -, die Ablehnung der Beiziehung eines psychologischen Saclverstäöndigen rach § 244 Abs 4 Satz 1 StPO möglicherweise (vgl dazu BGHSt 2- 163; 3, 275; 3, 52) rechtfertigte. Ob sich das Landgericht die Sachkunde, die erforderlich war, um die aussage der Anneliese Steimel auf ihre Glaubhaftigkeit zu bewerten,

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bei der gegebenen Sach- und Beweislage auch dann zugetraut haben -ürde, wenn es den Beweisamtrag des Angeklagten richtig verstanden hätte, entzieht sich der Beurteilung.

c) Der Verfalrensverstoss nötigt dazu, das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben. Zwar hätte sich der Angeklagte auch dann, wenn sich die beiden Vorfälle in der Garage im einzelnen so zugetragen hätten, wie er vorbringt, hier jeweils eines Verbrechens der Unzucht mit einem kinde unter 14 Jahren (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) schuldig gemacht; für die Erfüllung dieses Straftatbestandes ist es unerheblich, ob der Täter oder sein Opfer der treibende Teil gewesen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch den Verfahrensfehler auch der Schuldspruch betroffen wird, Denn das Lendgericht ist der Sachdarstellung des Angeklagten gerade nicht gefolgt. Es fehlen daher in dem angefochtenen Urteil einwandfreie Feststellungen über den Tathergang selbst, also über die (auch) dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Tatsachen.

2.) Muss sonach schon die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils führen, so bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Angriffe mehr, die die Revision gegen die Strafzumessung erhebt (3 der Revisionsrechtfertigungsschrift). Das Landgericht kat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, auch die Umstände, aus denen heraus der Angeklagte trotz bisher straffreier Lebensführung die Taten begangen hat, näher zu erforschen und sich hierüber,

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sowie über Seine Persönlichkeit und seine persönlichen Verhältnisse in den Gründen der neuen Entscheidung näher auszusprechen.

Dr. Moericke Werner Dr. Ludvig Dr. Arndt Menges