Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.04.1953 – 5 StR 941/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz;
Rechtssatzs
2267 003 StoB § 43 |
Stellt die Polizei einem vermuteten Dieb in der Weise eine Fallc, daß eine Kriminalbeamtin ihre Geldbörse oben auf ihre gefüllte Einkaufstasche legt und sich in Gegenwart anderer Kriminalbeanter auf den Markt begibt, so begeht der Täter, der die Geldbörse fortnimmt, nur einen versuchten Diebstahl, da der Gewahrsam des Berechtigten nur scheinbar gebrochen wird (wie OLG für Hessen, Kasseler Strafsenat HESt 1, 233 /234/).
Aktenzeichens 5 StR 941/52 Urteil dos BGH vom 30.April 1953 LG Flensburg
sus
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Ehefrau Sophie C EEE zeit. LEE aus FT dort geboren am cp 1906,
wegen Rückfalldiebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.april 1953, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geler als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verhandlung, Erster Staatsanwalt WEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär zB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 9.Beptember 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Die Strafkammer hat die Angeklagte als gefährliche Ge- - wohnheltsverbrecherin wegen Rückfalldiebstahls in vier Fällen und wegen eines weiteren Rückfalldiebstahlsversuches zu einer Zuchthausstrafa.von zwei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Sie hat gegen die Angeklagte die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I.-
Die Verfahrensrüge, die sich auf § 244.Abs.2 StPO stützt, fällt praktisch mit der Sachrüge zusammen. '
l.) Ohne Rechtsirrtum kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß die Angeklagte in vier Fällen den Matbestand des vollendeten Rückfalldiebstahls und in einem Fall den des versuchten Rückfalldiebstahls nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt hat. Auch im Fall FEB hat die Strafkamnmer nach den bisherigen Feststellungen mit Recht ‚ vollandeton Diebstahl angenommen. Darüber, daß es sich, wie die Revision behauptet, bei der Frau TOR un eine Kriminalbeamtin gehandelt habe, die unter Mitwirkung anderer Kriminalbeamter der Angeklagten eine Falle stellen wollte und deshalb absichtlich ihre Geldbörse auf ihre gefüllte Einkaufstasche gelegt habe, ergibt das Urteil nichts. Da es aber aus anderen Gründen aufgehoben werden muß, wird unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens vorsorglich auf folgendes hingewiesen
Geht die Polizei in der Weise vor, wie es die Revision behauptet, so erlangt der Täter, der die Geldbörse fortnimmt, nur scheinbar an ihr Gewahrsam. In Wahrheit bleibt
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der Gewahrsam des Berechtigten bestehen, da dieser jedergeit in der Lage ist, die Geldbörse wieder an sich zu nehmen. Der Täter begeht also in diesen Fall keinen vollendeten, sondern nur einen versuchten Diebstahl (vgl. OLG für Hessen, Kasseler Strafsenat HESt 1, 233 /254/). Ein strafbarer Versuch wird aber entgegen der Auffassung der "Revision nicht durch die "Einwilligung" des Verletzten ausgeschlossen, weil der Täter von dieser Einwilligung nichts weiß, also einen Sachverhalt annimmt, bei dessen Vorliegen seine Tat ein vollendeter Diebstahl wäre.
.2.), Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Ausführungen .des' Urteils, soweit es die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten für ihre Straftaten feststellt. Die Angeklagte ist bis zu ihrem 37.Lebensjahr straffrei geblieben. Erst von diesem Zeitpunkt an hat sie eine Reihe von Diebstählen begangen, und zwar,abgesehen von dem Diebstahl einer Tischdecke in einer Gaststätte (Sommer 1943) ‚stets Handtaschen- oder Taschendiebstähle. Sie ist dieserhalb mit zunehmender Strenge bestraft worden; das erste Wal wurde sie anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe mit einer Gelästrafe belegt, es folgten Strafen von zwei Monaten, sechs Monaten, einem Jahr Gefängnis und schließlich eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Nachdem die Angeklagte am 5.12.1951 aus dem Zuchthaus entlassen war, hat sie die jetzt abgeurteilten Taten in der Zeit vom 15.12.1951 bis 5.4.1952 begangen, wobei es sich wieder um Diebstähle- aus Hand- und Einkaufstaschen handelt,
Die Angeklagte hatte sich im Vorverfahren dahin eingelassen, es ergreife sie beim Anblick von Einkaufs- und Handtaschen ein unwiderstehlicher Hang zum Diebstahl. Die Strafkammer hat deshalb einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten vernommen. Sie’ kommt in Übereinstimmung mit diesem zu dem Ergebnis, die Angeklagte habe zwar einen Hang zu Diebstählen, dieser Hang sei aber nicht krankhafter Natur, so daß für dle Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit oder verminderten Zurechnungs-
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fähigkeit keine Anhaltspunkte gegeben seien. Die Strafkammer begründet dies nur damit, der Sachverständige habe einen krankhaften Befund im Sinne des § 51 StGB nicht festgestellt, die Angeklagte habe in der Hauptverhandlung auch
“ Belbst nicht mehr ernsthaft an ihrer Behauptung festgehal- "ten. Die Kammer sei mit dem Sachverständigen der Überzeugung, daß die Neigung der Angeklagten zu Diebstählen nur eine Auswirkung ihres Charakters, verbunden mit der ständigen Übung sei. -
Diese Ausführungen lassen, wic die Revision mit Recht hervorhebt, erkennen, daß die Strafkammer einen wichtigen Gesichtspunkt bei der Prüfung des § 51 StGB nicht berücksichtigt hat. Da die Angeklagte mit ihren Taten erst in ihrem 37.Lebensjahr begonnen hat, lag die Möglichkeit nahe, daß diese Taten mit den Wechseljahren in Beziehung stehen. „Nach dieser Richtung enthält das Urteil keine Ausführungen, so daß davon ausgegangen werden muß, daß das Gericht und der Sachverständige diese Möglichkeit nicht in den Kreis ihrer Erwägungen gezogen haben. Hierin liegt, wie die Revision mit Recht hervorhebt, cin verfahrensrechtlicher Mangel. Das Gericht hat die ihm nach § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht in vollem Umfange erfüllt. Es wäre bei der Sachlage Pflicht des Gerichts gewesen, der Frage nachzugehen, ob die plötzlich aufgetretene Kriminalität der Angeklagten möglicherweise mit den Wechseljahren in Zusammenhang stehen könne. Das Gericht hätte den Sachverständigen zu Darlegungen über diesen Punkt veranlassen, erforderlichenfalls einen anderen Sachverständigen heranziehen müssen.
Darin, daß das Urteil diese Frage nicht geprüft hat, liegt gleichzeitig ein sachlichrechtlicher Mangel. Es ist ‚nicht auszuschließen, daß die Strafkammer weitere Ermittlungen nach dieser Richtung deshalb unterlassen hat, weil sie von einer unrichtigen Auslegung des § 51 StGB ausgegangen ist.
Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.
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III.
Sollte sich herausstellen, daß der Hang der Angeklagten zu Diebstählen zwar durch die Wechseljahre beeinflußt ist, trotzäom aber die Voraussetzungen des § 51 Abs.l oder Abs.2 StGB nicht vorliegen, so wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob mit einem baldigen Abklingen des derzeiti- . gen Zustandes der Angeklagten, gegebenenfalls auf Grund ärztlicher ‚Behandlung während der Strafzeit, zu rechnen ist, eo daß aus diesem Grunde die öffentliche Sicherheit ihre Sicherungsverwahrung nach Ablauf der Strafzeit nicht mehr erfordert.
IV.
Durchgreifende Bedenken bestehen auch bei den Ausführungen der Strafkammer, die die Gefährlichkeit der Angeklagten für die -Zukunft betreffen. Bei der Prüfung, ob von der Angeklagten mit großer Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht unerhebliche Straftaten zu erwarten sind, führt die Strafkammer aus, auch die Tatsache, daß die Angeklagte jeweils nur bei wenigen Taschendiebstählen ertappt worden sei, sei kein sicheres Zeichen dafür, daß:sie nur diese begangen habe, Es sei eine Erfahrungstatsache, daß nur die wenigsten Taschendiebstähle aufgeklärt würden.
Wenn das Landgericht damit nur sagen wollte, die Gefährlichkeit der Angeklagten ergäbe sich aus ihrer besonderen Arbeitsweise, so beständen dagegen keine Bedenken. Die Ausführungen lassen aber ihrem Wortlaut nach auch die Möglichkeit offen, daß die Strafkammer einen bloßen Verdacht, die Angeklagte könne noch weitere als die ihr nachgewiesenen Diebstähle begangen haben, zur Begründung für die Gefährlichkeit der Angeklagten in der Zukunft verwendet. Das ist unzulässig. Auch dieser Mangel mußte zur Aufhebung des Urteils führen, sowsit die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin verurteilt und ihre Sicherungsverwahrung angeoränet worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siener