Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.04.1953 – 3 StR 364/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Grundsatz, daß ein Irrtum des Begünstigers über die Art der Vortat unerheblich sei, gilt nicht allgemein. Es kommt darauf’an, ob eine strafbare Begünstigung auch dann vorläge, wenn die Vorstellung des Begünstigers der. Wirklichkeit entsprochen hätte, Das ist nicht der Fall, wenn seine. Handlungsweise nicht geeignet war, die Vorteile der ‚vorgestellten Straftat zu sichern \ -Antenzbichen? 3 StR 364/52. Urteil des BGH vom 30, April 1953 16 Krefeld FE 7. PN 3_StR_ 364/52 tn Namen des Volkes In der Strafsache gegen die Keuffrau Sibylla L gun aus IE, geboren Eee 0 wegen eigennütziger Begünstigung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben; Senetspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bündesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Cherstaatsanwalt . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 27. Juli 1951, 'soweit es sie betrifft, aufgehoben. Die Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens fallen insoweit der Staats- kasse zur Last. Von Rechts wegen Gründes . m Die Angeklagte ist wegen eigennütziger Begünstigung‘ (§ 257 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Nonaten verurteilt worden. Hiergegen richtet sich ihre Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Freisprechung der Angeklagten. 1. Nach den Feststellungen des Urteils lernte die Angeklagte, die in Kg ein Lampengeschäft betrieb, im Herbst 1949 den früheren Mitangeklagten Weg kennen, der als stellvertretender Betriebsleiter in der Abteilung Ölfabrik einer Tg Firma tätig war. Dieser hatte zusammen mit anderen dort beschäftigten Personen seit Anfang 1949 fortlaufend seiner Arbeitgeberin gehöriges Ol auf eigene Rechnung ver
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Gesetz: StGB § 257 Rechtssatz: Der Grundsatz, daß ein Irrtum des Begünstigers über die Art der Vortat unerheblich sei,
gilt nicht allgemein. Es kommt darauf’an, ob
eine strafbare Begünstigung auch dann vorläge,
wenn die Vorstellung des Begünstigers der.
Wirklichkeit entsprochen hätte, Das ist nicht
der Fall, wenn seine. Handlungsweise nicht geeignet war, die Vorteile der ‚vorgestellten Straftat zu sichern \
-Antenzbichen? 3 StR 364/52. Urteil des BGH vom 30, April 1953 16 Krefeld
FE 7.
PN
3_StR_ 364/52
tn Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Keuffrau Sibylla L gun aus IE, geboren
Eee 0 wegen eigennütziger Begünstigung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben;
Senetspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bündesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Cherstaatsanwalt . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 27. Juli 1951, 'soweit es sie betrifft, aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen insoweit der Staats-
kasse zur Last. Von Rechts wegen
Gründes
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Die Angeklagte ist wegen eigennütziger Begünstigung‘ (§ 257 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Nonaten verurteilt worden. Hiergegen richtet sich ihre Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Freisprechung der Angeklagten.
1. Nach den Feststellungen des Urteils lernte die Angeklagte, die in Kg ein Lampengeschäft betrieb, im Herbst 1949 den früheren Mitangeklagten Weg kennen, der als stellvertretender Betriebsleiter in der Abteilung Ölfabrik einer Tg Firma tätig war. Dieser hatte zusammen mit anderen dort beschäftigten Personen seit Anfang 1949 fortlaufend seiner Arbeitgeberin gehöriges Ol auf eigene Rechnung verkauft und dabei einen Gesamterlös von über 40 000 DM erzielt. Er ist deshalb wegen Untreue in Tateinheit mit Diebstahl bestraft worden. Von dem so erworbenen Gelde lieh er der ihm bis dahin unbekannten Angeklagten, die bei ihm anlässlich des Verkaufs einer Lampe über den schlechten Geschäftsgang klagte, zu ihrer Überraschung ohne weiteres 10 000 DM und übernahm bald darauf die Kosten des Ausbaues ihres Geschäfts in Höhe von etwa 16 000 DM. Auch dieser Betrag stammte bis auf 5 000 öder 6 000 DM aus den unrechtmässig erworbenen Geldern. Bei der Hingabe des Darlehens erklärte Wedekin der Angeklagten, es sei "schwarzes Geld", das er dem Finanzamt gegenüber nicht ausweisen könne; er. erhalte nämlich ohne Wissen seiner Firma von Vertretern der Maschinenfabriken, die seiner Firma Pressen von Millionenwerten lieferten, hohe Provisionen. Die Angeklagte, von
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der er weder einen Schuldschein noch eine Quittung verlangte, versprach ihm. für die Gelder "Deckungsscheine" zu besorgen.
In der Entgegennahme der Geldbeträge durch die Angeklagte hat das Landgericht eine eigennützige Begünstigung im Sinne des § 257 StGB gesehen. Die Angeklagte habe zwar von den Veruntreuungen des WEB nichts gewußt, vielmehr geglaubt, daß WB sich einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe. Der Umstand, daß sie die
Tat des WM =1s ein anderes Vergehen angesehen habe,
als dieser tatsächlich begangen habe, schliesse aber ihre Bestrafung nicht aus, Auch seien die von ihr gesicherten Vorteile solche, die Wh unmittelbar aus seiner Tat, nämlich aus seiner Untreue, erlangt habe. Wenn die Angeklagte die Gelder auch in erster Linie ihres Vorteils wegen angenommen habe, so habe sie doch damit gleichzeitig den Wunsch des m erfüllt, das Geld für ihn sicher-
"zustellen.
2. Diese Ausführungen des Urteils unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht glaubt, sich für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts berufen zu können. Dieses hat allerdings in mehreren Entscheidungen den
. Grundsatz vertreten, daß der Begünstiger die Art des Ver-
brechens oder Vergehens, das der Haupttäter begangen hat; und die Art der hierdurch erlangten oder entstandenen Vorteile nicht zu kennen brauche und daß ein Irrtum des Begünstigers über die Art der Vortat unerheblich sei (vgl R6St 50, 218 /2217/; 58, 290; 76, 31 /347). In dieser all-
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gemeinen Fassung ist der Grundsatz jedoch mißverständlich und von der Strafkammer offenbar auch mißverstanden worden. Seine Anwendung auf den vorliegenden Fall würde im Ergebnis eine Durchbrechung des Schuldprinzips bedeuten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt anders als die Fälle, die das Reichsgericht nach dem erwähnten Grundsatz entschieden hat. Es handelt sich im wesentlichen um zwei verschiedene Gruppen. Der Begünstiger hat über die Art der Vortat entweder eine unvollständige oder eine irrige Vorstellung. Zur ersten Gruppe gehören die Fälle, in denen er keinerlei Vorstellung über die Vortat hat, sondern nur weiß, daß der Begünstigte irgendein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Ähnlich liegen die Fälle, in denen die Vorstellung über die Vortat ungenau ist, insbesondere ihre näheren Einzelheiten unbekannt sind (vgl RG6St 5, 23; 13, 815 53, 342). Hier ist die Bestrafung deshalb gerechtfertigt, weil der Begünstiger trotz seiner mangelhaften Kenntnis auf jeden Fall Beistand leisten will und damit zu erkennen gibt, daß ihm die Art der Vortat bei Durchführung
„seiner Absicht gleichgültig ist. Es wäre ungerecht, ihn
bei einer solchen Sachlage aus seiner Unkenntnis, die auf
“ die Strafwürdigkeit seines Verhaltens ohne Einfluß ist, Vor-
teile ziehen zu lassen, Dagegen können die Fälle des Irrtums -— der Begünstiger hat eine bestimmte mit der Wirklichkeit aber nicht übereinstimmende Vorstellung über die Art der Vortat - nicht einheitlich beurteilt werden. Die vom Reichsgericht wiederholt ausgesprochene Ansicht, daß ein solcher Irrtum schlechthin unerheblich sei, begegnet in dieser allgemeinen Fassung Bedenken (vgl RGSt 58, 290 mit Nachweisen). Der Irrtum ist allerdings auf die Strafbarkeit ohne Einfluß, wenn der Begünstiger Diebstahl als
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„trafbare Vortat annimmt, während in Wirklichkeit Hehlerei oder ein ähnliches Vermögensdelikt vorliegt (vgl RGSt 58, 290) « Dasselbe ist für den Irrtum über die Art der Vorteie anguerkennen (vgl RGSt 76, 31). In der Entscheidung Rest 50, 918 hat das Reichsgericht z.B. die Verurteilung wegen Begünstigung in einem Falle bestätigt, in dem der Angeklagte einen fahnenflüchtigen Soldaten auf seinem Schiff ins Ausland gebracht hatte in der irrigen Annahme, der Begünstigte wolle sich dem Eintritt in den Dienst des Heeres entziehen» In Fällen dieser Art ist der Irrtum aber nur deshalb unerheblich, weil die Tat auch dann strafbare Beinstigung wäre, wenn die Vorstellung des Begünstigers der wirklichkeit entsprochen hätte. %
Darin liegt der wesentliche Unterschied zu dem hier zu peurteilerden Sachverhalt. Nach allgemein anerkannter Rechtsprechung kann eine strafbare Begünstigung nur vorjiegen, wenn die Beistandshanlung auch geeignet war, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile gegen Entziehung zu sichern. Diese Eignung der Beistandsleistung gehört zum gesetzlichen Tatbestand. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes, folgt gber aus dem Aufbau des Tatbestandes. Danach kennzeichnet sich die Begünstigung als eine zur selbständigen Straftat orhobene Versuchshendlung. Infolgedessen gehört es nicht zur tatbestandlichen Vollendung, daß der Begünstiger seine Absicht der Strafvereitelung oder Vorteilssicherung tatsächlich erreicht; die Vollendung im Sinne des § 257 StGB ist vielmehr schon in der Handlung zu sehen, mit der diesag Ziel verfolgt wird (vgl RGSt 66, 316 /3247 und 50, 364 nit Nachweisen). Deshalb kann aber andererseits die bloße Absicht der Strafvereitelung oder Vorteilssicherung - ohn®
Rücksicht auf die Art der zu ihrer Durchführung vorgenomnenen Handlung — zur Anwendung des § 257 StGB nicht genügen. Diese Handlung muß auch an sich geeignet sein, das beabsichtigte Ziel zu erreichen, weil sie nur in diesem Falle ein wirkliches Beistandleisten im Sinne des äusserex Tatbestandes ist (vgl RGSt 26, 1195 50, 3645 58, 13 Z15/)e Daraus folgt weiter, daß zur Strafvereitelung oder Vorteilssicherung ungeeignete Handlungen auch dann nicht strafbar sind, wenn der Täter sie irrigerweise für geeignet hält; denn die versuchte Begünstigung hat der Gesetzgeber nicht mit Strafe bedroht, Aus diesem Grunde ist z.B, eine Angeklagte vom Reichsgerichts freigesprochen worden, die bei einer polizeilichen Vernehmung bewußt falsche Angaben gemacht hatte, um die der Abtreibung beschuldigten Personen der Bestrafung zu entziehen, weil die Strafverfolgung der Abtreibung verjährt gewesen sei und infolgedessen nur ein strafloser Versuch vorliege (vgl R6GSt 76, 122).
Die erörterten Gesichtspunkte dürfen auch bei einem Irrtum über die Art der Vortat nicht ausser Betracht bleiben: Wenn sich der Täter einen Sachverhalt vorstellt, der, wenn er vorläge, die Möglichkeit einer Vorteilssicherung trotz des Sicherungswillens ausschließt, dann kann er nicht lediglich deshalb bestraft werden, weil seine Handlung tat- ‚sächlich geeignet war, die Vorteile aus dem ihm unbekennten Verbrechen oder Vergehen zu sichern. Eine andere Beurteilung würde dem Schuldprinzip widersprechen,
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3, Die Feststellung der Strafkammer, daß die Angeklagte mit Sicherungswillen gehandelt hebe und daß es zu einer tatsächlichen Sicherung der aus_der Untreue stammenden Vorteile gekommen sei, reicht also zur Verurteilung nicht aus. Die weitere Voraussetzung, daß durch die Handlungsweise der Angeklagten, wenn ihre Vorstellung der Wirklichkeit ent- L.
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hätten gesichert werden können, liegt nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Geldbeträge, die die Angeklagte erhalten hat, nach dem von ihr vorgestellten Sachverhalt als die Vorteile einer Steuerhinterziehung angesehen werden könnten. Jedenfalls ist nicht einzusehen, inwiefern die Annahme des Geldes hätte geeignet sein sollen, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes au verhindern oder zu erschweren. Die Steuerhinterziehung rid« ter sich gegen den staatlichen Steueranspruch. Auf dessen Bestand wer es ohne Einfluß, ob sich das Geld in der Haad der Angeklagten oder des WB befand. Die Handlungswase der Angeklagten konnte also ihrer Art nach keinen Sicherungszweck erfüllen; ihr angeblicher Sicherungswille berkr te in Wirklichkeit auf einer Wahnvorstellung. Sie ist auf Grund der Erzählung des 3 \ nicht nur von einem Sackverhalt ausgegangen, der der Wirklichkeit nicht entsprach: sie hat obendrein ihrer Handlungsweise irrigerweise eihe Eignung zugemessen, die sie weder hatte, noch haben konnte
Nach allem liegt keine strafbare Handlung vor. Die % geklagte war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen.
Rötberg Koeniger Busch Baldus Maaß