Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 28.04.1953 – 2 StR 829/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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den Maschinenschlosser Erwin K GEB =: gu,

dort geboren am ui 1917.

wegen Zollhehlerei

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr, Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GER in der Verhandlung, Landgerichtsrat ih vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Fr

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des 4 Landgerichts in Osnabrück vom 7. Juli 1952 mit den ws Feststellungen aufgehoben,

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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

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Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muss zur Aufhebung des Urteils führen, weil die Annahme der Gewerbsmässigkeit der dem Angeklagten zur last gelegten Zollhehlerei in den Feststellungen der Strafkammer keine ausreichende Grundlage findet. Darnach hat er einmal im Januar :1952 und ein zweitesmal etwa einen Monat später je 60 kg Kaffee, der,wie er wusste, geschmuggelt war, im eigenen Namen für das Hamburger Grosshandelsgeschäft seines damals verhafteten Vaters gekauft und den Kaffee über dieses Geschäft weiter veräussert. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, ob der Angeklagte vor oder wenigstens beim Ankauf der ersten Kaffeemenge beabsichtigte, auch künftig geschmuggelten Kaffee zu kaufen,um ihn mit Gewinn weiter zu verkaufen und sich dadurch eine Einnahmeauelle zu verschaffen. Nur wenn dies zutreffen sollte, könnte er und müsste dann allerdings in beiden Fällen wegen gewerbsmässiger Zollhehlerei verurteilt werden. Sollte er erst nach dem ersten, aber doch vor oder beim zweiten Ankauf von jener Absicht geleitet gewesen sein, so wäre nur diese zweite Hehlerei gewerbsmässig begangen.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer - unbeschadet der Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO - zu beachten haben, dass ihre bisherigen Reststellungen zun inneren Tatbestand für die Bejahung eines Gesamtvorsatzes und damit einer fortgesetzten Hehlerei nicht ausreichen (vgl dazu BGHSt 1, 313, 315). Sie lassen durchaus die Möglichkeit offen, dass es sich bei beiden Ankäufen um Gelegenheitstaten handelte, auf die sich ein den Enderfolg von Anfang an umfassender Gesamtvorsatz kaum wird gerichtet haben können.

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Im übrigen unterliegt die Annahme der Strafkamner, der Angeklagte habe den Kaffee seines Vorteils wegen ahgekauft, also an sich gebracht, keinen Bedenken. Denn die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe während der Haft seines Vaters das Geschäft allein geführt, "um es dann später mit seinem Vater gemeinsam zu führen", Daraus ergibt sich, dass er es auf die Vorteile, die die Erhaltung des väterlichen Geschäfts für ihn bedeuteten, abgesehen hatte. Da er die beiden Ankäufe als selbständiger, von Weisungen seines Vaters unabhängiger Vertreter vornahm, hat er auch das Merkmal des Ansichbringens im Sinne des § 403 RAO verwirklicht.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ortlieb Dr. Arndt