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BGH Urteil vom 23.04.1953 – 5 StR 953/52

5. Strafsenat

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5 StR 953/52 2167 047

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Walter FT (EEEEEEER

Mr Ve N

geboren an m 1851 in Tun “rs. vo EB, ?’rov.

wegen tätlicher Beleidigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung v. 16.4.53 in der Sitzung vom 23.April 1953, an denen teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende iichter, Oberstaatsanwalt Dr. EB bei der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. GB ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4.0ktober 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht in Hildesheim zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2-

Gründe§

Der Angeklagte ist "wegen tätlicher Beleidigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil dieser Kammer vom 16.August 1950 gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis" verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.

1.) Die Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers sind allerdings unbegründet. Abwegig ist insbesondere der Revisionsangriff, der sich mit den Widersprüchen zwischen den Feststellungen des angefochtenen Urteils und denen des Urteils vom 28.April 1951 beschäftigt. Denn der 2,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte das Urteil vom 28.April 1951 mit den Feststellungen aufgehoben; die Strafkamer wer daher berechtigt und verpflichtet, die früheren Feststellungen unberücksichtigt zu lassen und auf Grund der letzten Hauptverhandlung neue, selbständige Feststellungen zu ti>ffen.

2.) Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch folgendes zu berücksichtigen:

Das angefochtene Urteil beruht auf den Aussagen der vernommenen kinder, deren Glaubwürdigkeit das Landgericht auch dadurch nicht als erschüttert ansieht, daß der Lehrer diese jugendlichen Zeugen als lügenhaft bezeichnet. Insoweit begründet die Strafkammer ihre Auffassung damit, daß der ehrer nur Bekundungen über gelegentliche Notlügen habe machen können. Die Neigung zu Notlügen sei aber nicht geeignet, die allgemeine Zuverlässigkeit und Wahrheitsliebe der Kinder in Frage zu stellen. Im vorliegenden Falle liege kein "Motiv" vor, aus dem heraus die kinder den Angeklagten zu Unrecht so schwer verdächtigt haben sollten (UA.35.7). Die Strafkammer scheidct mithin hier die Möglichkeit einer Nctlüge aus.

in

Diese Darlegungen stchen in unlösbaren Widerspruch zu Festetellungen. des Urteils an anderer Stelle. Danach waren die Geschwister Sp wegen ihrer Verspätung zu Hause mit Schelte und Ohrfeigen enpfangen worden; Bärbel Si Nerzählte darauf sogleich ihrer idutter, was auf der Wiese vorgefallen war"; Christa Se vestätigte "auf Befragen ihrer Mutter" die Schilderung ihrer Schwester (UA.5S.5). Diese Dersteliung enthäl+ mithin in Widerspruch zu den ober eiwähnten Urteilsausführungen einen klaren Beweggrund für Gie Kinder, einer ihnen unangenehmen Tage durch Notlügen auszuweichen, Der !derspruch läßt sich auch aus dem Urteiiszusammenhange nicht klären und stellt daher einen sachlich-rechtlichen Fohler dar, 'der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen mußte.

3.) Für die neue Hauptverhandlung sei - zur Vermeidung der Verfahrensrüge einer mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs II StPO) - darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Falle die Vernehmung eines Sachverständigen über üle Glaubwürdigkeit der Kinder unumgänglich erscheint, zumal. Cis Annahrns einer möglichen Beeinflussung der - ohnehin zu Notlügen neigenden - Kinder durch die Befragung seitene ihrer Eltern anders nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

In Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wird die Strafkammer bei der etwaigen Bildung einer neuen Gesamtstrafe nur die beiden früheren Einzelstrafen, nicht aber die frühere Gesamtstrafe berücksichtigen können.

4.) Der erkennende Senat hielt es im vorliegenden Falle für tunlich, von der Möglichkeit der Vorschrift des § 354 Abs II Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Der Oberbundesanwalt hatte die Verwerfung der Revision beantragt.

Dr, Geier Sarstedt Dr. Koffka

Schmidt Siener