Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 23.04.1953 – 5 StR 556/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Ingenieur Alfred P EB aus zB geboren am EB 1310 in Tg

(Sachbezeichnungs von He u.a.) wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

hat der 5.Strafsenat des Bundesgeriohtshofs in der Sitzung vom 23.April 1953, an der teilgenommen haben;

Sunatspräsident Dr.Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. us

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ww . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Po wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 22.dJanuar 1951, soweit es ihn betrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Schwurgericht zurlickverwiegen.

Von Rechts wegen.

I) N

- 2 -

Gründe§

Der Angeklagte arbeitete während des Krieges zusammen mit einem Ingenieur von ZW unter dem früheren Hitangeklagten von HB bei der Firma Tb. von zum äußerte sich häufig äußerst scharf und ironisch: gegen Hitler und gegen den Nationalsozialismus. Er sprach von "Deppichfresser", "Gefreitenstrategie", nannte die Frontsoldaten "Idioten" und meinte, die Nationalsozialisten in der Firma würden die Hitlierbilder noch einmal selbst von den Wänden reißen.

‘ Der Angeklagte und von HB (ein überzeugter Nationalsozialist) hörten sich diese Äußerungen monatelang an, » Sie warnten Ihn, er werde sich noch einmal um Kopf und 'Kragen"reden; er gefährde sich selbst und seine Zuhörer; das könne 'schlimm für sie alle ausgehen. Schließlich sprach ‘von Eh, "um sich selbst zu entlasten", mit einem SD- : Führer, mit dem er befreundet und der ebenfalls bei Tg

- EB beschäftigt war. Dieser verlangte etwas Schrift-

‘'Itches. Nunmehr rief von Hg den von ZU una andere ‘Arbeitskollegen, unter anderem auch den Angeklagten Po, zu sich und verlangte schriftliche Äußerungen. Von Zus stritt nunmehr seine Bemerkungen ab; rg gab schwer be-Jastende Erklärungen ab. Von HB schwankte noch, was weiter zu geschehen habe; nunmehr erklärte aber Pi er müsse verlangen, daß er die Sache weitermelde, sonst würde er, FEB sie selbst melden. Darauf erstattete von Hin schriftliche Anzeige. Es kam zu einem Verfahren gegen von ZUEEEEB vor dem Volksgerichtshof unter rg. reiiiD wurde als Zeuge vernommen. Vor allem auf seine Bekundungen

hin wurde von ZB zum Tode verurteilt und später hingerichtet.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu vier Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten PB rüst Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

-3-

Die auf das Kontrollratsgesetz Nr.10 gestützte Ver- Be urteilung kann nicht bestehen bleiben, weil den deutschen Gerichten insoweit die Gerichtsbarkeit nicht mehr zusteht. Das Amt des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland - Sektor Berlin - hat die Ermächtigung vom 16.0ktober 1950 durch Schreiben vom 20.Juni 1952 an den Senator für Justiz in Berlin zurück- ‘ genommen.’

Das Schwurgericht wird den Sachverhalt nunmehr nach deutschem Strafrecht zu beurteilen haben. Denkbar ist, daß dem Angeklagten ein Tötungsdelikt (§§ 211 ff.StGB) zur Last fällt. Für diese Frage kommt es zunächst darauf an, ob die Hinrichtung des von ZB rechtswiärig war. ie Das Todesurteil gründete sich auf § 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO). Diese Vorschrift war gültig; von Zingler hatte auch wohl gegen sie verstoßen. Trotzdem kann das Todesurteil rechtswidrig gewesen sein; diese Frage wird das Schwurgericht unter Berücksichtigung der Grundsätze zu erörtern haben, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 3,111 aufgestellt hat. Insoweit bedarf es insbesondere einer Würdigung, welche Schuld den von ZB trirt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Geier Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer