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BGH Entscheidung vom 23.04.1953 – 4 StR 667/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ASER 667/52

im Namen des

den Reservelokomotivführer Herbert D ED zu: 7

Krs. IE, dort geboren am 1925,

wegen Notzucht.

In der Strafsache

gegen

- Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter "Bundesrichter

. Krumme

Dr.Engels Dr.Hülle

‚Dr. Augustin

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat GEEEEERED

für Recht erkannt:

als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Justizsekretär EEE

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Volkes

Ei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsho߮in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen habens

Auf die Revision. des, Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts in Bielefeld vom 8, August 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Grün de 8.

Die Revision des wegen Notzucht verurteilten Angeklagten ist begründet, Sie rügt mit Recht, daß in der Hauptverhand.. lung die Bescheinigungander Ärzte Dr, nd und Dr. To „aerleem. worden sind, ö

| 1

Henn N 256 StPO die Verlesung ärztlicher Atteste über körperliche Verletzungen, die nicht zu den schweren gehören, gestattet, so bedeutet ‚das nicht, daß die Feststellung des | Vorliegens ‚einer solchen Verletzung in jedem Verfahren auf Grund. der‘ Verlesung eines sie bescheinigenden Attestes getroffen werden dürfte. "Dieser Weg ist vielmehr nur dann zu-

lässig, wenn der Zweck. des Strafverfahrens in der Verfolgung einer solchen Körperverletzung besteht. Das ist in der Rechtsprechung seit ‚jeher anerkannt (RG Rspr 1, 634; RGSt 26, 38; 35, 162; RG IW 1934, 3209 Nr 23, sowie 1935, 542 Nr 49) und "findet seine Rechtfertigung vornehmlich in der Erwägung, daß die schriftliche Erklärung eines öffentlich bestallten Arztes dann eine ausreichende Urteilsgrundlage bieten kann, wenn es für die Feststellung des ‚gesetzlichen Straftatbestandes im Rahmen der § 5 223, 2238, 230 SteB. auf nichts weiter ankommt, "als auf das bloße Vorhandensein einer bescheinigten Körperee selb:

Er 80 lagen die Verhältnisse hier aber nicht. Der Angeklagte wird nicht verfolgt, weil. er die Zeugin TB, geborene vB u leicht. verletzt, ‚sondern weil er sie, ‚vergewaltigt haben.

. soll,. Der gesetzliche Tatbestand der Notzucht setzt eine Kör- © perverletzung ı nicht voraus, ES. kam somit nicht auf die einfach Feststellung an, ob die Zeugin körperliche Verletzungen auf- ’ wies, ‚sondern. ‚vielmehr auf die wesentlich schwierigere Beantwortung. der Frage, welche Schlüsse aus etwaigen Verletzungen . gezogen werden sollten, Es liegt, auf der Hand, daß in dieser

Hinsicht die bloße Verlesung eines Attestes die Beugenschag liche Vernehmung des Arztes nicht zu ersetzen vermag.

Die Verlesung der Bescheinigung des praktischen Arztes Ho war weiter aber auch deshalb unzulässig, weil ‚dessen Attest sich nicht auf die Bezeugung einer Körperver. letzung beschränkt, sondern. ‚außerdem Aussagen über den Zustand der Kleidung der Zeugin IB. über die Ergebnislosigkeit der frauenärztlichen Untersuchung sowie über die damaii Angaben der Zeugin dem Arzt gegenüber enthält, die hinsicht lich der Zeit der behaupteten Vergewaltigung erheblich von dem abweichen, was die Strafkammer für erwiesen erachtet

hat (vgl RG Recht 1903, 216 Nr 1218). Indem das Gericht all das durch die Verlesung des Attestes zum Verhandlungsgegenstand machte, hat es den Grundsatz der Unmittelbarkeit der

Beweisaufnahme verletzt (§ 250 StPO).

Auf der somit verfahrensrechtlich fehlerhaften Verlesun er beiden Atteste - die übrigens hinsichtlich der festgestd

v sen nur teilweise miteinander übereinstin-: meri. - kann das verurteilende Erkenntnis beruhen. Das Urteil ergibt nämlich nicht, daß die Strafkammer den Inhalt der au Unrecht verlesenen Atteste bei Gewinnung ihrer Überzeugung

unbenutzt gelassen hätte, Hätte zudem die Strafkammer die Unzulässigkeit der Verlesung erkannt, so würde sie mögliche weise die beiden Ärzte als Zeugen geladen haben (vgl RG |

‚1954, 3209 Nr 23), Es ist nicht auszuschließen, daß das Ge richt auf Grund der Bekundungen der Ärzte zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes, insbesondere hinsichtlich d® Zuverlässigkeit der Angaben der Zeugin zB. gelangt wär®:

f F f

Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung, ohne daß es noch einer Erörterung der weiteren Revisions-

rügen bedarf,

Groß | Krumme Engels

Hülle Dr. Augustin