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BGH Entscheidung vom 23.04.1953 – 3 StR 86/53

3. Strafsenat

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3 StR 86/53 2278 056

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Angestellten Florien 5 EEEEB zus Ya GEB. zeboren an GERD 1907 in OuEEE _.

EEE. wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Baläus

Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 14. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

iu tr N enlye Saae Alıek.

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. gesprochen worden. Der von der Staatsanwaltschaft einge-

Gründe§

Der eines Verbrechens wider die Sittlichkeit nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB beschuldigte Angeklagte ist frei-

legten Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

Die Beschwerdeführerin erhebt die Sachrüge und stützt sie darauf, die Urwägung des Landgerichts, dem Angeklagten sei die wollüstige Absicht nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit nachzuweisen, weil er zur Zeit des Vorfalls mit seiner Geliebten Margarete. VB nach Belieben habe .geschlechtlich verkehren können, entbehre der logischen Begründung und widerspreche der Erfahrung des

‚täglichen Lebens. Auch im.übrigen wendet sie sich gegen

die Beweiswürdigung mit dem Hinweis, dass in einer gegen

das Schamgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verstossen-

den Handlung regelmässig die Äusserung einer wollüstigen Absicht liege, zumal der Angeklagte bei der Tat und hernach unanständige Reden geführt habe.

Ob diese im wesentlichen die Beweiswürdigung angrei-

‚fende Begründung zur Rechtfertigung der Revision ausrei-

chen würde, kann dahingestellt bleiben. Denn das Rechtsmittel dringt aus.anderen Erwägungen durch, die deh daraus ergeben, dass das Urteil auf Grund der allgemeinen Sachrüge im ganzen nachgeprüft werden muss.

Der Zusammenhang der gesamten Urteilsgründe erweckt Bedenken nach der Richtung, ob nicht das Landgericht von - einer rechtsirrigen Auffassung über den Grundsatz der .

‚freien Beweiswürdigung ausgegangen ist. Es hat dargelegt,

das Anfassen der kaum entwickelten Brust des Kindes durch den Angeklagten, seine eigenartigen Bemerkungen 'und das

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kurze Hochheben des Mädchens könnten nicht zu dem sicheren Nachweis eines Handelns aus Sinnenlust dienen. Auch die späteren anzüglichen Bemerkungen des Angeklagten könnten nicht zu dem Schluss zwingen, der Angeklagte habe aus wollüstiger Absicht gehandelt. Seine Äusserungen anlässlich des Befassens der Brust des Kindes seien zwar sehr ungehörig, bewiesen jedoch nicht zwingend, dass der Angeklagte damit beabsichtigt habe, die Sinnenlust des Mädchens zu erregen.

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Die 'zweimalige Verwendung des Wortes "zwingend" innerhalb des itahmens der Beweiswürdigung gibt Anlass zu der Annahme, die Strafkammer sei der Auffassung gewesen, die aus den Tatsachen zu ziehenden Schlüsse .müssten zwingend sein, wenn sie geeignet sein sollten, die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu begründen. Diese Meinung beruht auf Rechtsirrtum. u:

Der Tatrickter hat nach seiner freien richterlichen Überzeugung zu entscheiden. Diese setzt kein absolut sicheres Wissen voraus, dem gegenüber das Vorliegen eines . Ku anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts ausgeschlossen wäre. Ein solches Wissen ist innerhalb des Bereichs der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit in aller Regel verschlossen. Für die von ihm zu gewinnende Überzeugung genügt es, dass er selber zu einer solchen Sicherheit in, der Beurteilung der auf Grund der Beweiserhebung ermittelten Tatsachen gelangt; dass dadurch seine eigenen | Zweifel an der Schuld des Täters behoben werden. Er muss E%- sich darüber Gewissheit verschafft haben. Zs kommt nicht darauf an, ob nach Abwägung aller Umstände noch die - theoretische Wöglichkeit einer von der gewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden Beurteilung gegeben ist

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Die Begründung des angefochtenen Urteils lässt mindestens Zweifel offen, ob sich der Erstrichter dieser Rechtsgrundsätze bewusst gewesen ist. Es liegt die Annahme nahe, dass er in Verkennung des Wesens der freien richterlichen Beweiswürdigung die Erlangung einer jede Möglichkeit des Gegenteils ausschliessenden Gewissheit als notwendig erachtet hat, um die wollüstige Absicht des Angeklagten bejahen zu können. Dafür spricht die oben erörterte Ausdrucksweise des Urteils. Darnach hät die Strafkammer nur eine sich aus den Tatsachen zwingend ergebende Folgerung als ausreichend angesehen, einem verurteilenden srkenntnis als Grundlage zu dienen. Das ist irrig. Es genügt, dass eine Folgerung denkgesetzlich möglich ist. ’

Dadurch wird der Grundsatz, dass der Tatrichter im Zweifel zugunsten des Angeklagten entscheiden muss, nicht berührt. Sollte das Lendgericht auf Grund einer Beweiswürdigung, die nicht’ durch seine Vorstellung von der llotwendigkeit zwingender. Schlüsse und eines absolut sicheren Wissens eingeengt ist, immer noch Zweifel an. dem Vorliegen des inneren Tatbestandes haben, so käme der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. ' ö

Nach Sachlage ist nicht auszuschliessen, dass die Strafkammer sich durch die unrichtige Ansicht, für die Bildung ihrer Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bedürfe es eines unbedingt sicheren Wissens, von der Feststellung des inneren Tatbestandes des dem Angeklagten zur last gelegten Verbrechens hat abhalten lassen. Damit ist sie ihrer bei der Beweiswürdigung zu erfüllenden Aufgabe nicht gerecht geworden. Die auf irriger Grundlage aufgebaute

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Beurteilung der Tatsachen enthält einen sachlichrechtlic Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muss. Die Intscheidung entspricht dem Antrag ‚des Oberbun-

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desanwalts.

Krauss Koeniger Busch

BR Dr. Baldüs ist im Urlaub : ortsabwesend und daher an . der Unterzeichnung verhindert.

Krauss . - .. Maaß