Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 23.04.1953 – 3 StR 143/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
” 2278 034
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Bahnwärter i.R. Anton GC muB sus Ne: dort geboren am (Emm 1890,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesriehter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt wu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rm als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: . Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 20. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. 0.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das. Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine
“mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des
sachlichen Rechts gerechtfertigte Revision ist begrünu .
1.) Zunächst macht der Angeklagte geltend, die Strafkammer habe dem Zeugnis der neunjährigen Heidelore DW WB Glauben beigemessen, weil ihre Bekundung "mit einer Menge weiterer Einzelheiten ausgefüllt" gewesen
sei. Er beanstandet, dass im Ürteil diese Einzelheiten
“nicht enthalten seien.
. Darauf kann indes die Revision nicht gestützt
werden. Insoweit handelt es sich nur um Beweistat-
sachen. Diese sollen zwar gemäss § 267 Abs 1 Satz 2 StPO in den Urteilsgründen angegeben werden. Notwendig ist das aber nicht. Die Unterlassung der Anführung von Beweistatsachen ist nicht geeignet, die Revision zu begrün- . den. En u |
2.) Weiter rigt der Beschwerdeführer, ‚seinem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen, Tatzeugin sei .zu Unrecht nicht stattgegeben worden, Die .Sachkunde des vernommenen Sachverständigen Dr. ) sei zweifelhaft, sein Gutachten in’ wesentlichen Punkten widerspruchsvoll. Er habe nämlich die Aussage des Kindes
in einem Punkt als voll glaubwürdig erachtet, während
er dessen Angaben hinsichtlich eines anderen Vorfalles,
durch die es den Angeklagten weiterhin belastet habe, als unwahr bezeichnet habe.
Auch damit kann die Revision nicht durchdringen.
Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich, dass die Zeu-
. gin über einen weiteren Vorfall vernommen worden ist.
Übrigens läge darin kein Widerspruch, dass der
' Sachverständige einen Teil der Kinderaussage als glaub-
haft angesehen hätte, einen anderen Teil nicht. Es wür-
de sich dann nur um die Verschiedenartigkeit der Beur-
‘ teilung einzelner Aussageteile handeln, die rechtlich möglich ist " “
Aus dieser verschiedenen Beurteilung können auch keine Bedenken ‘gegen die Sachkunde des Üutachters abgeleitet werden. Wie es dem Gericht nicht verwehrt ist, einer Zeugenaussage nur zum Teil Glauben zu schenken, ohne dass ihm deshalb ein Rechtsfehler vorgeworfen werden kann (RG DRichtZ 1935, 679), so kann auch ein Sachverständiger den Beweiswert mehrerer Teile einer Zeugenaussage verschieden würdigen. Das landgericht war sonach rechtlich nicht -gehindert, eihem derartigen Gutachten beizutreten, und nicht ; verpflichtet, ein Obergutachten einzuholen. 5
§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO ist also nicht verletzt. Eine andere Frage ist, ob nicht im Hinblick auf die gesamten Umstände des Falles weitere Aufklärung ‚nach § 244 Abs 2 StPO geboten gewesen wäre. '3.) Das behauptet die Revision. Sie verweist darauf, die Heidelore Dogg habe erst
ein halbes Jahr nach der Tat die Beschuldigung gegen den Angeklagten vorgebracht, sie habe ihre ersten Anga-
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ben hierüber widerrufen, sie habe bezüglich eines anderen Vorfalles zunächst widersprechende Angaben gemacht und diese schliesslich als erfunden bezeichnet. Ausserden seien die persönlichen Verhältnisse
des bisher unbestraften Angeklägten, der den Sachverhalt stets in derselben Weise geschildert habe,
bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Kindes nicht berücksichtigt worden. Auf jeden ‘Fall hätte die Lehrerin des Kindes vernommen werden müssen.
Dem Angrift kann die Berechtigung nicht versagt werden.. .
In Strafverfahren, in denen die Entscheidung von der Bekundung von Kindern abhängt, ‚bedarf. die Erhebung und Würdigung der Beweise grosser Sorgfalt. Ganz besondere Aufmerksamkeit ist der Prüfung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen dann zusuwenden, wenn diese mit ihren Angaben gewechselt haben oder wenn sonstige Bedenken gegen ihre volle Glaubwürdigkeit bestehen. Das gilt um so mehr, wenn eine. bisher straffreie Person unter An-
'klage. und nur äie Aussage eines einzigen Kindes. zur
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Verfügung steht; In solchen Fällen.muss jedes erreichbare Beweismittel zur Aufklärung ‚des Sachverhalte benützt werden.
Bier lagen Umstände, dieser et VOR. Die gfagin- hat
den gut beleunundeten Angeklagten. zuerst belasfet, hernach ihre Angaben widerrufen, schliesslich in/der Hauptverhandlung die ursprüngliche Aussage wiederfolt. Die Tatsache, dass sie erst längere Zeit nach Her Tat, - noch
dazu nicht ihren Eltern sondern ihren Mitychülerdänen'=/äavon |
erzählte, ist im Urteil nicht gewürdigt, Auf deren Unter-
suchung und Erörterung kann es ankommen, weil möglicherweise ein anderes, in der Zwischenzeit eingetretenes Erlebnis für die Bekundung der Belastungszeugin. eine Rolle gespielt haben könnte. Ebensowenig ist gewürdigt, wodurch das neunjährige Mädchen zur Keäntnis des von "ihm anderen Kindern gegenüber gebrauchten, wenngleich falsch verstandenen Ausdrucks "Ficken! gelangt ist.
Die Feststellung hierüber kann unter Umständen Aufschluss geben über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Verteidigung des Angeklagten, "äie Heidelore DD wm sei in sittlicher Hinsicht bereits verdorben ge-
' wes6n“ „Auch die Vernehmung von Lehrpersonen ist bisher “nicht erfolgt. Sie kann zur weiteren Aufklärung "des Sachverhalts beitragen.
In Anbetracht der Besonderheit der Sachlage musste sich dem Gericht die Ausdehnung der Beweisaufnahme nach der bezeichneten Richtung aufdrängen. Dadurch hätten möglicherweise Tatsachen ermittelt werden können, die einen zuverlässigeren Schluss auf die Glaubwürdigkeit der Belastüngszeugin zulassen, als es die bisherige Beweiserhebung gestattet. In der Unterlassung weiterer Sachaufklärung liegt ein Verfahrensverstoss - § 244 Abs 2 ‚StPO -, auf dem das Urteil beruhen kann. Es musste daher aufgehoben werden, ohne dass es eines Bingehens auf die Sachbeschwerde bedurfte.
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Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354
Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Koeniger Busch
Krauss
Maass
Baldus
x B oo. teuren".
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