Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 23.04.1953 – 3 StR 130/53

3. Strafsenat

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weilen untergebracht,

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ImNamen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen

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den Hilfsarbeiter Alfred K aus ‚ geboren am 1932 in GEEEER

wegen Unterbringung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- ‚zung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Wß in der Verhandlung,

Oberstaatsannalt up bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 25. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heiloder Pflegeanstalt ist angeordnet worden, weil er im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51.Abs 1 StGB) am 30. Januar und am 6. Mai 1952 jeweils ein auf der Strasse unverschlossen abgestelltes fremdes Fahrrad entwendet hat, nachdem bereits ein im Jahre 1951 wegen Fahrraddiebstahles gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren mit Rücksicht

. auf seine Zurechnungsunfähigkeit eingestellt worden war.

Mit der Revision rügt er Verletzung des § 42 b StGB.

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.l.). Die Revision macht. geltend, die Begehung der. beiden .Fahrraddiebstähle sei keine. ausreichende Grundlage für. die "Peststellung, dass vom Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit

erhebliche Straftaten zu erwarten seien und dass mithin die

öffentliche Sicherheit seine Unterbringung erfordere. Die

Überzeugung des Landgerichts, der Beschuldigte werde auch künftig mit Wahrscheinlichkeit: Fahrraddiebstähle begehen,

stützt sich indessen vor allem auf den krankhaften Geisteszustand des Beschuldigten, seine völlige Einsichtslosigkeit und leichte Beeinflussbarkeit sowie auf seinen Wandertrieb.

: Bei einem so beschaffenen geistigen Zustand ist es nicht

unmöglich schon aus einer einzigen Straftat zu erkennen,

dass der zurechnungsunfähige Täter mit Wahrscheinlichkeit weitere derartige Taten begehen wird. Der Angriff der Revision richtet sich insoweit nur gegen die dem Tatrichter

-überlassene Tatsachenfeststellung. Die Annahme. des Landge-

zichts, die öffentliche Sicherheit würde durch weitere

‚ Fahrraddiebstähle. des Beschuldigten wesentlich beeinträch-

tigt werden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

2.) Die Revision trägt weiter vor, der Sachverhalt rechtfertige auch nicht die Annahme, die Gefahr der Begehung weiterer Fahrraddiebstähle durch den Beschuldigten könne nur durch seine Unterbringung beseitigt werden. Diese Rüge ist begründet. Der Beschuldigte hatte bis zu seiner Fest-

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pne d vorläufigen Unterbringung im Elternhause gelebt. 4 ne te sich hier bis in das Jahr 1951 hinein einwanäfre

Br ange er mit seinem Vater zur Arbeit ging. Erst als de ei sol . rbeitsl0s geworden war, entfernte er sich wiederho

var en glternhaus und trieb sich im Bundesgebiet ah guß „teil ]ässt nicht erkennen, ob es so gewesen ist, das Da gesenwläigt® weiterhin Arbeit hatte, nun aber dem Einenss unger Burschen widerstandslos nachgab, weil sein Va-

„sun während der Arbeit nicht beaufsichtigen und ihm +e

‚opt den erforderlichen Halt geben konnte, oder ob auch der : 1 ch naigte nicht mehr in Arbeit stand. Ist es so, dass der ° nn ise gem Wandertriebe und den Einflüsterungen junger "pgchen nachgtbt, wenn er allein - ohne seinen Vater - sich . einer Arbeitsstelle befindet, so sind sehr wohl andere | dem vorzubeugen, denkbär, als die Unterbringung in sine geil- oder Pflegeanstalt. Es wäre zu prüfen, ob dem gascnuläietet nicht ein Arbeitsplatz beschafft werden könnga, am den er deri Versuchungen durch junge Burschen nicht usgesetet wäre und von seinem- Arbeitgeber oder von einer nderen zuverlässigen Person in derselben Weise überwacht je, wie &® bis 1951 durch seinen Vater geschehen ist. gend sich ein solcher Arbeitsplatz nicht beschaffen liesse, so wäre zu prüfen, ob er nicht im Elternhause hinreichend ‚4 Arbeit beschäftigt und von den Eltern überwacht werden and 50 yor Jen schlechten Einflüssen Dritter geschützt werden | Könnte: Diese Möglichkeiten werden durch die Feststellungen, ng parmiohters nicht ausgeräumt. Es ist auch nicht eri. - „johtlich, weshalb der Beschuläfgte sich der BeäufsichtizB gurch seine Eltern künftig nicht mehr sollte unterjyönen: obwohl er dies bis.zum Jahre 1951 getan hat. Nach „ijen jgt bisher nicht dargetan, dass die Unterbringung einer geil- oder Pflegeanstalt das einzige Mittel ist, den Beschuldigten von der Begehung weiterer erheblicher gyyaftaten abzuhalten. Der Sachverhalt muss in diesem Punkte noch aufgeklärt werden. Das Urteil ist deshalb aufzuhe-

zn und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung

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