Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 21.04.1953 – 2 StR 316/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des volkes In der Strafsache § 0 gegen
die Hausfrau Anna E ER geb. Damm aus } nn) geboren am EEE 1559 in Temimummm
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wegen falscher uneidlicher Aussage
hat, der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenömmen habens EN
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, .
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Iudwig Bundesrichter Dr. Ortlieb a
Bundesrichter Dr. Arndt j als beisitzende Richter,
‚Bundesanwalt Dr. mr un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 2
Justizangestellter —n als Urkundeheanter der eschäftsstelle,
für Recht erkannt: ;
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Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln von 23. Novenber 1951, soweit es sie betrifft}. ‚mit den Feststellungen
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
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Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen bekundete die Angeklagte in dem Ehescheidungsrechtsstreit- ihres Sohnes als Zeugin: "Da mein Sohn und ich erfahren hatten, die Klägerin gehe Mittwochs zu einer Familie WW. um sich dann - abends von einem Manne nach Hause begleiten zu lassen, haben mein Sohn und ich die Klägerin einige Male des Mittwochs beobachtet, Es mag etwa sechs bis sieben Mal gewesen sein, dass wir feststellten, wie die Klägerin in Begleitung eines jungen Mannes aus dem Hause herauskam und sich nach Hause begleiten liess ...". In Wirklichkeit ist nach den Feststellungen die Schwiegertochter der Angeklagten in der fraglichen Zeit insgesamt nur vier Mal von dem Musiker SER nach Hause begleitet: worden. . j
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Die Revision meint, die Aussage der Angeklagten sei ersichtlich so unverbindlich und unbestimmt gehalten, dass man sich nicht an die "genannte zahl klammern" könne. Die Rüge geht, fehl. ‚Die Angeklagte hat, wie der Zusanmenhang ihrer Bekundungen klar ergibt, ihre zunächst unbestimmte Zahlenangabe - teirige Male!" - näher verdeutlicht und hier hinreichend bestimmte, der Nachprüfung zugängliche Angaben darliber gemacht, wie oft sie ihre Schwiegertochter und SM zusammen habe nach Hause gehen sehen. Das Landgericht hat daher, ohne gegen allgemein anerkannte 'Auslegungsgrundsätze zu ‚verstossen, -
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annehmen dürfen, dass ihre Aussage insoweit falsch gewesen ist, als sie "etwa sechs bis sieben Mal" beobachtet haben wollte, wie sich ihre Schwiegertochter von dem jungen Manne nach Hause begleiten liess. Ob es für die Entscheidung des Scheidungsrichters auf die genaue Anzahl ihrer Beobachtungen ankam, ist für den äusseren Tatbestand der Falschaussage unerheblich (RGSt 63, 49, 50; 10, 338).
Nicht hinreichend nachgewiesen ist indessen der innere Tatbestand. ih Das Landgericht hält die Angeklagte schon auf Grund ihrer eigenen Einlassung der vorsätzlichen Falschaussage für überführt. Während sie aber nach den Urteilsfeststellungen ihre Schwiegertochter und Seith nur vier „Mal " beobachtet hat, lässt sie sich dahin ein, dies sei fün? Mal geschehen: sie habe ein gutes Gedächtnis und erinnere sich noch genau an die einzelnen Daten. Obwohl hier-. nach die Angeklagte immerhin fünf Mal Beobachtungen gemacht haben will und diesem Umstand für die Erweislichkeit des inneren Tatbestandes möglicherweise entscheidende Bedeutung zukommt, nimmt das angefochtene Urteil hierzu keine Stellung.
te der Unwahrheit ihrer „Aussage bewusst gewesen ist. Das landgericht führt hier AUT aus: "Wenn die Angeklagte sich heute noch genau an die einzelnen Daten erinnern kann, dann musste sie das erst recht im Termin am 27.7.1950, der nur etwa 2 llonate nach ihren Beobachtungen stattfand. Dann musste sie auch damals genaue Angaben machen und
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durfte vor allem nicht "es mag etwa 6 - 7 mal gewesen sein" angeben, wenn sie genau wusste, dass es nur 4 mal wart,
Diese Ausführungen tragen die anschliessende Schlussfeststellung, die Angeklagte sei, um ihren Sohn zu unterstützen, vorsätzlich von der Wahrheit abgewichen, nicht, Freilich war die Angeklagte rechtlich verpflichtet, als Zeugin vor dem Scheidungsrichter "genaue Angaben" zu machen. Sie ist deshalb nach‘ § 153 StGB strafbar, wenn sie in Kenntnis der Tatsache, dass Seith ihre Schwiegertochter nur vier Mal nach Hause begleitet hatte, eine falsche Zahl angab. Das Wissen der Angeklagten um die Unrichtigkeit ihrer Zahlenangabe lässt sich jedoch den oben wiedergegebenen Urteilsausführungen nicht mit Sicherheit entnehmen. Denn darnach hat das Landgericht die Angeklagte möglicherweise deswegen für überführt gehalten, weil sie schon vor dem Scheidungsrichter sich "die einzelnen Daten" bei Anspannung ihres Erinnerungsvernögens mühelos hätte ins Gedächtnis Zurückrufen können und müssen - "sich erinnern musstet -. Dann hätte sie aber nur fahrlässig gehandelt und wäre daher straflos. Vorsätzlich falsch ausgesagt hat sie nur dann, wenn sie sich bei ihrer Ver-
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: nehmung als Zeugin an die Anzahl ihrer Beobachtungen tatsächlich erinnert hat, sich also der Unwahrheit ihrer Zahlenangabe bewusst gewesen ist.
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