Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.04.1953 – 5 StR 914/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
NI o N or SI jur] Q CN
StR 914/52 2
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schriftsetzer Karl S uD zus Reim, geboren an ED 902 ir ummmm.
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr, En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 25.Septenber 1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelg zu tragen, "
- Von Rechts wegen -
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G rü ndes:s
Das Landgericht hat. den Angeklagten wegen Verbrechens gemäß § 174 Nr.1StGB in sechs Fällen zu eindn Jahre Gefängnis verurteilt. Außerdem ist ihm auf fünf Jahre untersagt worden, den Beruf als Jugenderzieher und Heimleiter auszuüben. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.
Dem Angeklagten war von Juni 1949 bis Februar 1952 die Stellung eines Heimleiters des Berufserziehungsheimes in ICE im Landkreis Sp übertragen. 3is Dezember 1950 waren in dem Heim nur männliche Jugendliche untergebracht. Sodann wurden dem Angeklagten auch minderjährige weibliche Zöglinge zugewiesen, sowie als Praktikantin unter anderen die 17 Jahre alte Ursula Gib. Bei Verstößen gegen die Hausordnung und bei Fehlern im Unterricht bestrafte der Angeklagte die Mädchen durch Schläge mit der flachen Hand auf das entblößte Gesäß. Dies geschah bei fünf der zugewiesenen Mädchen entweder in Gegenwart der anderen Mädchen im Unterrichtsraum oder auf dem Boden des Hauses hinter verschlossenen Türen. Ebenso wurde auch die Praktikantin Ursula CB vom ingeklagten gezüchtigt. Außerdem verlangte der Angeklagte einmal von einem anderen Mädchen in dessen Zimmer, daß dieses sich völlig entkleidete, zog es sodann auf seinen Schoß, küßte es und bestastete dessen Körper. In einem anderen Falle ließ er ein 18jähriges Mädchen hinter verschlossener Tür anläßlich der Durchsuchung nach einem von seiner Frau vernißten Ring sich vollständig entkleiden. Der Angeklagte vollbrachte diese Taten aus einer ihm bewußten geschlechtlichen Verirrung in wollüstiger Absicht.
1.) Nach den Feststellungen des Landgerichts be-Stehen zunächst keine Bodenken gegen die Annahme eines Verbrechens nach § 174 Nr.1 StGB. Die Wädcehen, an denen
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sich der Angeklagte vergangen hat, waren ihm zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut, Hinsichtlich der 17Jährigen Praktikantin Ursula GEB ist Aieses allerdings
nicht ausdrücklich festgestellt, ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Zusammenheng der Urteilsgründe. Ursula
\ Görlich war dem Angeklagten zur Ausbildung überwiesen und „unterlag. der Hausordnung. Der Angeklagte hat sie gerade
wegen Verstoßes ‚hiergegen "gezüchtigt",
In ihrer Art verstoßen die in wollüstiger Absicht vorgenommenen Handlungen nach dem Urteil eines normalempfindenden Beobachters auch gegen das allgemeine Schanund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht, Gegen die Feststellung der wollüstigen Absicht richtet Ye die Revision nur unzulässige tatsächliche Angriffe. Darauf,. ob die Mädchen die ıbsicht des Angeklagten erkannt haben, kommt es im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision nicht an.
Zu Unrecht vermißt die Revision auch besondere Ausführungen über das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten. Nach dem festgestellten Sachverhalt konnte der Angeklagte mindestens bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrecht seines Tuns erkennen.
2.) Die Bedenken der Revision gegen die Strafzumessung treffen nicht zu. Wenn die Strafkammer ausführt, die Arbeiterwohlfahrt als Trägerin der vom Angeklagten geleite- ii ten Anstalt habe einen Vertrauensschaden erlitten, so ist hierdurch kein Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet worden, Denn daß der Täter sich im Dienste einer Wohlfahrtseinrichtung vergeht, gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand. Die Übrigen Einwendungen richten sich gegen das tatrichterliche Ermessen als solches.
3.) Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache nur insoweit beantragt, "als dem Angeklagten verboten worden ist, den Beruf als
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Jugenderzieher und Heimleiter (gemeint ist Erzieher und Heimleiter für Jugendliche) auszuüben. Allerdings ist die Urteilsbegründung zu diesem Punkte sehr knapp. Sie ist jedoch in diesem besonderen Falle als ausreichend anzusehen, nachdem an anderer Stelle des Urteiles bereits bei Schilderung des Werdeganges des Angeklagten dessen persönliche Verhältnisse eingehend erörtert worden sind. Außerdem bedurfte es bei der Art der Straftaten des Angeklagten auch keiner näheren Begründung dafür, das Verbot sei erforderlich, um die Jugend vor einer weiteren Gefährdung zu schützen.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer