Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.04.1953 – 5 StR 119/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für die Amtliche Sammlung! 2267 001
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Gesetz: § 49a Abs II StGB
Rechtssatzs Die Verbrechensverabredung ist = entsprechend der Rechtsprechung zum Versuch - auch dann strafbar, wenn der Täter ein in Wahrheit nicht gegebenes Lierkmal des gesetzlichen Tatbestandes irrtümlich ale vorhanden ansieht,
Aktenzeichen: 5 StR 119/53 Urt. des BGH v. 16.April 1953 I& Verden/Aller
5 StR 119/53 23
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Autoschlosser Stanislaus W GE aus Tun (EEE),
geb. am EEE 925 in rggip ve: cum, 2.) den Schneidergesellen Alfred O m aus geb. am GE 1950 in zum,
wegen Verabredung eines schweren Raubes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär (um
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Wu» und Ol gegen das Urteil des Landgerichts in
Verden (Aller) vom 25.November 1952 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe;
wu
Der Angeklagte TED ist wegen schweren Raubes, wegen Verabredung eines schweren Raubes und wegen schweren
niebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis und der Angeklagte ee 1 wegen Verabredung eines schweren Raubes - unter Einbeziehung zweier Strafen, die das Schöffengericht gegen ihn erkannt hatte - zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei lionaten gefängnis verurteilt worden,
Ihre Revisionen gegen dieses Urteil rügen die Verletzung sachlichen Strafrechts, Der Beschwerdeführer Wesilewski hat - durch seinen hierzu ermächtigten Verteidiger - das Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen Verabredung eines schweren Raubes beschränkt.
Beide Revisionen bleiben ohne Erfolg.
1.) In der Revisionsinstanz können die Beschwerdeführer mit Angriffen gegen die Feststellungen oder mit neuen Tatsachenbehauptungen nicht gehört werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Behauptung des Angeklagten Vi, Otabe keinen ernstlichen Tatwillen gehabt. Denn das angefochtene Urteil hebt hervor, beide Angeklagten seien "ernsthaft entschlossen" (VA.S.10) und von einem "starken, eindeutigen und intensiven verbrecherischen Willen! (UA.S.12) beseelt gewesen.
2.) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß es für die Brage der Strafbarkeit der Verbrechensverabredung nicht entscheidend darauf ankommt, ob "das Angriffsobjekt auch tatsächlich vorhanden" ist oder nicht,
a) Für die Fälle des Versuches hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß der Täter auch dann strafbar ist, wenn er ein in Vahrheit nicht gegebenes Merkmal
des gesetzlichen Tetbestandes irrtümlich als vorhanden ansieht.
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b) Dıeser Gesichtspunkt hat auch für die Verbrechensverabredung zu gelten, Denn den Bestimmungen der §§ 43 und 49a Abs II StGB ist gemeinsam, daß die begonnene oder verabredete Handlung nicht zur Vollendung gelangt, ohna daß für beide Vorschriften die Ursache der Nichtdurchführung der Tat von Belang ist. Ohne Bedeutung ist, daß es bei der in beiden Fällen verschieden geregelten Frage des Rücktritts auf die Ursache der Nichtausführung ankommen kann. Der mit untauglichen Mitteln oder am untauglichen Gegenstand unternommene Versuch, den der Handelnde aber für tauglich hält, ist strafbar, weil auch in ihm der verbrecherische Wille des Täters bereits hinreichend deut- ' lich offenbar wird. Die Vorschrift des § 495 beruht auf dem Gedanken, daß dieser verbrecherische Wille auch schon in bestimmt gearteten Handlungen deutlich in Erscheinung treten kann, die noch nicht zu den Versuchshandlungen zu rechnen sind. Es hieße diesen Grundgedanken verlassen, wollte man bei der Anwendung des $ .49a - anders als beim Versuch - nicht die Vorstellung des Handelnden, sondern die davon abweichende Sachlage entscheidend sein lassen.
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3.) Die Angeklagten sind dadurch nicht beschwert, daß die Strafkammer nur Verabredung zum schwerien Raube und nicht Versuch angenomnen hat. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob diese Auffassung hier zutreffend ist (in einem ähnlichen Talle hatte der 4.Strafsenat des-Bundesgerichtshofs Versuch angenommen: NJW 1952, 514).
4:) Soweit. der Beschwerdeführer Tb Freiwilligkeit des Rücktritts behauptet, befindet er sich im Widerspruch mit den Urteilsfeststellungen,
5.) Auch in der Straffrage weist die angefochtene Entscheidung keine Rechtsfehler auf, obwohl die jilderungsbestinmungen der §§ 49a Abs I Satz 2, 44 StGB bei der Echandlung der Strafzumessungsgründe nicht ausdrücklich erwähnt wurden.
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Im vorlicgenden Falle fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Tatrichter diese Milderungsvorschriften übersehen haben könnte. Denn er setzt sich im Urteil zunächst mit der Frage des Versuchs eingehend auseinander und lehnt dann zuginsten der Angeklagten die Annahme eines Versuches ab, Imter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, das Landgericht habe aus Aechtsirrtum die mögliche Strafmilderung nach den Vorschriften des Versuches bei der Strafzumessung übersehen,
Nach alldem waren die Revisionen beider Beschwerdeführer in vollem Umfange zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch beentragt,
Dr. Geiler Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer