Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 14.04.1953 – 1 StR 68/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2344 038
1_StR, 68/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bühnenmeister AdcolE ı ED aus rum, geboren am. ED ED ir Tamm /Schaiip,
wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und Hehlerei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten AMP wirä das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 26. September 1952, soweit er wegen Hehlerei verurteilt ist, im Schuldausspruch, im übrigen hinsichtlich dieses Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung vwerden die Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Urkundenfälschung
und wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen: Gefängnis verurteilt worden. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde; Der frühere Mitangeklagte Sb hatte Anfang 1952 als Provisionsvertreter des Zeugen Rp den Verkauf von Bettwäsche übernommen. SED sollte jeweils erst-dann wieder einen neuen Posten. Wäsche erhalten, wenn er den zuvor erhaltenen verkauft und bei Barzahlung der Käufer den Erlös, bei Bewilligung von Teilzahlungen die Anzahlung und für den Restbetrag Wechsel der Käufer bei Rp abgeliefert hätte; von der Bar- oder Anzahlung durfte er die ihm zustehende Provision einbehalten. Da Sg den ersten Posten Wäsche nur unter Schwierigkeiten hatte absetzen können, entschloß er sich, die Wäsche für sich selbst zu verkaufen oder zu verpfänden und durch fingierte Aufträge und Wechsel Rp zur Hergabe neuer Wäsche zu veranlassen. Er veranlaßte Ag, drei
-Wechsel mit falschem Namen zu unterzeichnen, wobei er A®-
WW erklärte, die echten Wechsel seien vorhanden, aber von, ihm verlegt worden, er müsse deshalb die von AB unterzeichneten Wechsel alg Ersatzbelege haben. Dieser Vorgang spielte sich am 8. Februar 1952 ab.
In der Zeit vom 6. Februar 1952 bis zum 12. Februar 1952 versetzte AMD für SED in drei verschiedenen Pfandleihanstalten Wäschestücke für insgesamt 120,- DM.
Das Landgericht hat die am 8. Februar 1952 erfolgte Unterzeichnung von drei Wechseln mit falschen Namen recht- - lich als fortgesetzte Urkundenfälschung gewürdigt.
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Februar 1952 von ihm mit falschem Namen unterzeichneten
"stücke, die AMP in der Zeit vom 6. bis 12. Februar 1952
In den vom 6. bis 12. Februar 1 952 vorgenommenen ver- | pfändungen hat das Landgericht fortgesetzte Hehlerei er- j
Betrug erlangt hatte. Den Vorteil, den AGB erstrebte, sieht das ‚Landgericht in der Einladung zu Gasthauszechen seitens des Mitangeklagten SW.
II.
Der Angeklagte AB hat das gegen ihn ergangene Urteil in vollem Umfange angefochten und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Seine Revision hat 'nur teilweise Erfoilg. .
1. Unbegründet sind die Angriffe gegen die Verurteilunf des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung. Sie bewegen sich auf tatsächlichem Gebiete und sind deshalb unbeachtlich. Die von dem Angeklagten in der. Revisionsbegründung bestrittene Verstellung seiner Unterschrift auf den am 8.
Wechsel ist in dem Urteil ausdrücklich festgestellt. Irgend-F: welche Bedenken gegen die rechtliche Würdigung dieser Tat bestehen nicht, auch nicht insoweit das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit angenommen worden ist.
2. Hingegen tragen die Feststellungen des Landgerichts 2 nicht die Verurteilung wegen Sachhehlerei. Das Landgericht ke: hat nicht ausreichend festgestellt, daß Seyerle die wäsche-E.
versetzte, durch eine strafbare Handlung erlangt hatte.
Nach den Feststellungen des Urteils hat Seyerle erst etwa am 20. Januar 1952 den Vertretervertrag mit Rip gesch1os- . sen. Zu welchem Zeitpunkt er den ersten Posten Dettwäsche 6 2 halten hat, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Auf jeden ,:
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Fall verkaufte er diese Bettwäsche im Werte von 500.- DM ordnungsgemäß und erhielt dann von Re einen weiteren Posten Wäsche. Bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens SED spricht nun das Urteil zwar zunächst davon, daß er sich Schon bei dieser zweiten Lieferung des Betrugs schuldig gemacht habe. Im unmittelbaren Anschluß hieran enthält das Urteil aber Ausführungen, die dahin zu verstehen sind, daß SD erst von der dritten Wäschelieferung an den äußeren und inneren Tatbestand des Betrugs verwirklicht hat. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer zweifelsfreien Feststellung, daß die von dem Beschwerdeführer versetzten Wäschestücke aus einem Posten stammten, den seaED bereits
durch Betrug erworben hatte; denn es besteht die Möglichkeit,
daß diese Wäschestücke noch zu dem zweiten von SP unter Umständen ohne Betrug erlangten Posten gehörten. Unterstellt man einen einwandfreien Vorerwerb der Wäsche durch Sg. so hätte sich der Beschwerdeführer durch die Verpfändung der Wäschestücke nicht der Hehlerei, sondern, falls auch die innere Tatseite zu bejahen ist, der Beihilfe zur Unterschlagung (88 246, 49 StGB) schuldig gemacht. Auch bezüglich des Hehlereivorsatzes fehlt es an einer ausreichenden Feststellung, daß der Beschwerdeführer zur Zeit der einzelnen Verpfändungen den strafbaren Vorerwerb der Wäsche gekannt oder wenigstens mit der-Möglichkeit eines solchen Vorerwerbs gerechnet und ihn bejahendenfalls gebilligt hat; in diesem Zusammenhang fällt auf, daß das. angefochtene Urteil,bei dem Mit-
angeklagten Karl OWMP den 10. bis 15. Februar 1952 als Stich- N
tag für die Kenntnis von dem strafbaren Treiben des Sg» festgestellt hat.
I.
Da das Landgericht bei der Strafzumessung wegen der Urkundenfälschung ebensowenig wie bei derjenigen wegen
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Hehlerei nach § 27 db StGB geprüft hat, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe zu erreichen ist, war das Urteil im Strafausspruch in vollem Umfange aufzuheben. |
Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Heimann-Trosien ' Dr. Schalscha