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BGH Entscheidung vom 02.04.1953 – 4 StR 753/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Polizeiwachtmeister Hans ED :.: TEE. geboren ar ED 1920 ir RE: Ta;

wegen fahrlässiger Tötung

nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-

zung vom 2. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Xrumme Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle undesrichter Dr, Augustin ais beisitzende Richter,

Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaitschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst uw

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefelä vom 20. September 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründer

TE

Der Angeklagte fuhr, nachdem er sich von 22.30 Uhr his 5.30 Uhr‘ bei Bekannten aufgehalten und dort 1 bis > Glas Korn, 4 Glas Wein sowie Kaffe getrunken und zwiachendurch etwas gegessen hatte, mit einem Volkswagen na ch Hause. Die Strassen der Stadt waren noch etwas schlüpfris, weil es kurz zuvor geregnet hatte, In der Detmolder »trasse geriet der Volkswagen ins Schleudern, drehte sich um seine Achse und kam auf den Bürgersteig. Der Angeklagte konnte ihn, ohne dass Schaden entstand, wieder in die al- +6 Fahrtrichtung bringen. Bei der Weiterfahrt - der Angeklagte hielt eine Geschwindigkeit von etwas mehr als 40 km/st ein - kam er in die streckenweise abschüssige Ulmenstrasse und sah aus einiger Entfernung zwei auf dem rechten Bürgersteig gehende Frauen. Eine von ihnen betrat die Fahrbahn, weil der Bürgersteig an dieser Stelle in einer Länge von 17 m nur für eine Ferson begehbar war; es befand sich sort ein Bretterzaun, an den die Gaststätte Löwenhof angrenzts Als der Angeklagte diesen Breiterzaun inzwischen erreicht hatte, bog er - er war bisher mit einem Abstand von 50 en von der rechten Pahrbahnkante entfernt gefahren - plötzlich nach links ab; der Wagen kam dadurch ins Rutschen. Da der +

Angeklagte daraufhin scharf näch rechts steuerte, geriet

g der Wagen ins Schleudern, kam auf den rechten Bürsersteig und fuhr in einer Länge von 15 m etwa vom Ende des Bretterzaunes an der Frontmauer des Löwenhofs entlang und teils gegen diese, Dabei erfasste er die beiden Frauen; der Angeklagte selbst wurde aus dem Wagen geschleudert. Eine der beiden.

Frauen erlitt tödliche Verletzungen, die andere Kniever-

letzungen und Prellungen am Körper.

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mi Übertretungen der 88 1, 9 Abs 2, 49 StVO, § 8 2, 7. StVZO zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt; die

Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

I 1. Die Revision macht dem Landgericht zu Unrecht

I den Vorwurf, eine Ortsbesichtigung nicht vorgenommen zu

j haben, Wenn es auch im allgemeinen zweckmöässig und gebo-Hi ten sein wird, zur Aufklärung eines Verkehrsunfalles die = Unfallstelle zu besichtigen, so drängte sich doch im vorliegenden Falle dieses Beweismittel dem Gerichte nicht

auf, Die Unfallstelle liegt, wie die Revision ausführt,

wenige hundert Meter vom Sitz des Landgeric hts entfernt; N) dass sie nicht nur den richterlicken Mitgliedern der

| Strafkammer bekannt war, ergibt sich zus den Urteilsgrünj = den; dort wird nämlich ausgeführt, es sei gerichtsbekannt,

dass auf der Ulmenstrasse selbst. bei nassem Pflaster in

dieser Strassenkrümmung Schleudergefahr auch bei zügigenm

Fahren für Volkswagen in der Regel nicht bestünde. Der

Unfallhergang wurde überdies von den Zeugen und dem Ange-

klagten im wesentlichen überei ins,timmend geschildert, Der

Tatrichter hatte zu entscheiden, ob der Angeklagte pflicht-

widrig und fahrlässig gehandelt hat. Zur Klärung aleser

Fragen konnte aber nach der Sachlage eine Ortsbesichti.-

gung vorliegend nicht beitragen,

Tine Probefahrt brauchte das Gericht mit dem Volkswagen nicht zu machen; denn dieser war nach dem Unfalı \ eingehend untersucht und auf seine Fahrsicherheit nach- | geprüft worden.

Soweit die Revision schliesslich vorträgt, das Landgericht habe nicht alle Möglichkeiten erschöpft, um den Sachverhalt aufzuklären, ist die Rüge nicht gesetzlich begründet, weil sie nicht jene Beweismittel bezeichnet,

die das Landgericht zu benutzen angeblich versäumt hat.

>, Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält im Ergebnis der Nachprüfung stand.

Ob dem Angeklagten bereits zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er suf eine längere Strecke hart an der rechten Fahrbahnka ante entlangfuhr, kann dahinstehen; der Kraftfahrzeugführer hat sich in der Regel auf seiner rechten Fahrbahn rechts zu halten. Nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Auffassung des Tatrichters, der Angeklagte sei. unter den gegebenen Umständen Zu schnell gefahren und habe unvermittelt nach links gesteuert, ohne sich vor Augen ZU halten, dass bei seiner Geschwindigkeit wegen der Bodenbeschaffenheit der Strasse die Gefahr des Schleuderns des Wagens gegeben sein könne: Die Revision übersieht, dass das Landgericht mit dem Hinweis darauf, dass selbst bei N"zügigem Tempo von ca. 40 km/st" Volkswagen in der hier in Betracht kommenden Strassenkrümmung auch bei nassem Pflaster nicht ins Schleudern zu geraten bflegen, dlese Geschvindigkeit nicht als allgemein zulässig bezeichnet hat; damit sollte lediglich die Auffassung begründet werden, der ANSC- klagte müsse mit einer höheren Geschwindigkeit ais 40 kn/st gefahren sein. Die Revision übersieht auch. dass das Lendgericht die Geschwindigkeit des Angeklagten susdrücklich als überhöht beanstandet hat. Mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und die gei diese Annahme zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass (8 9 fbs StVO).

stige Verfassung des Angeklagten gibt

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Ebensowenig stsllt es einen Verstoss gegen die Denlgesetze .dar, wenn das Landgericht dem Angeklagten den Verwurf macht, mehr als erforderlich und unvermittelt nach links abgebogen zu sein (§ 1 StVO). Dass ein unvermitteites Ausweichen eines Kraftwagens auf schlüpfrigen Boden selbst bei mässiger Geschwindigkeit eine Schleudergefahr hervorvufen kann, lehrt die Lebenserfahrung täglich. Zudem war der Angeklagte durch seine Fahrweise —- er hielt sich

dicht an die rechte Fahrbahnkante - gezwungen, in der I Linkskurve schärfer als bisher nach links einzubiegen,

wodurch bei seiner Geschwindigkeit eine Unsicherheit in

die Strassenlage des Wagens getragen werden konnte, Des-

| halb musste das Ausweichen nach links besonders vorsichtig eingeleitet und durchgeführt werden. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich durch plötzlich auftretende Umstände gezwungen gesehen, unvermittelt nach

1 : lea - .. aa N links zu steuern, widerspricht den Irteilsfeststellungen

und ist daher unbeacht lich. Da er schon aus einiger Ent-

fernung beobachtet hatte, dass &ine der beiden

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| sich auf winer Fahrbahn bewegte. konnte er mit den Aus- | weichen so rechtzeitig beginnen, dass eine Schleudergei fahr vernieden wurde. Dazu musste ihm der Vorfall, der sich 8 infol ige seiner Fahrweise kurz zuvor auf der Detmolder Stras-

se zuget ragen hatte, besondereit Anlass geben.

Die Erwägungen des Landgericht, die es über die Tahrsicherheit des Angeklagten angestellt hat (§ 2 StVZO), greift die Revision ohne Erfolg an. Wenn der Ta ‚trichter dabei ausführt, eine durchwachte Nacht, in der geraucht,

Schnaps und Wein getrunken und eine angeregte Unterhal= tung geführt werde, nutze die körperlichen und geistigen

Kräfte des Angeklagten in stärkeren Maße ab, als ein rogel- 5

mässiger Nachtdienst es zu tun pflege. so liegt darin kein Widerspruch gegen die allgemeine Lebenserfahrung, Die Revision meint zwar, die Übermüdung des Angeklagten müsse äurch den Unfal in der Detmolder Strasse beseitigt gewesen sein; das Landgericht habe es fehlerhaft versäunt, diesen Schluss zu ziehen. Indes ergeben die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang, dass die Übermüdung , des Angeklagten nach der Überzeugung des Matrichters beim zweiten Unfall noch angedauert hat. Diese Auffassung enthält keinen Ver-

stoss gegen die Denkgesetze.

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung wird von den Peststellungen getragen; der Angeklagte hat, weil er zu schnell gefshren ist, unrermittelt nach links steuer- +6 und fahrunsicher war, die Herrschaft Über seinen Wagen verloren; der Wagen geriet dadurch ins Schleudern und erfasste. ohne dass der Angeklagte es verhindern konnte, die beiden Frauen, die sich wieder auf dem rechten Geh-

steig befanden (§§ 222, 230 St@B). Ohne Rechtsirrtun hat das Landgericht auch die Toraussehbarkeit des Unfalls und

seiner Folgen bejaht.

3. Die Strafzumessungserwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht hervortreten. Entgegen der Auffassung der Revision ist ein Mitverschulden der Frauen nicht gegeben. Sie wurden angefahren, als sie sich wieder auf dem rechten Bürgersteig der Strasse befanden. Im übrigen konnte damit gerechnet werden, dass genügend Raum zum Vorbei- *ahren auch dann noch vorhanden war, als eine der Frauen

auf die Länge des Bretterzauns auf der Fahrbahn des An-

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geklagten sich bewegte. Die Strasse ist 7,10 m breit und

j war zu jener Zeit frei von weiteren Verkehrsteilnehmern.

Groß Krumme Engels

Hülle Drs Augustin

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