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BGH Entscheidung vom 27.03.1953 – 2 StR 268/51

2. Strafsenat

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2 _StR_268/51

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

2.) den Dipl.Ingenieur Walter .B K ‚ geboren am

31.) den Maurerpolier Heinri

E ; geboren am $)

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Iudwig

ais beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Lange

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wiedmann

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 11. Aprii 1951 mit den Feststellungen aufgehoben» Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

-2-

Gründesz

Die Firma PO una ZU daute im Scmmer 1950

für die Bundesbahn die Eisenbahnbrücke bei Hoxel wieder auf. Bauleiter war der Angeklagte zu 2) als der für den dortigen Bezirk zuständige Niederlassungsleiter des genannten Unternehmens, Der Angeklagte zu 1) führte als Maurerpclier die Bauaufsicht an Ort und Stelle:

Am 12. Juli 1950 waren die Bauarbeiten auf einer Strecke von 50 m Länge beendet. Auf beiden Seiten des fertiggestellten:. Brückenteils befanden- sich 1,10 m breite "Jaufstege", Auf einem "Laufsteg" lag ein Feldbahngleis mit einer Spurweite von 0,60 m. Ein Geländer oder eine sonstige Schutzvorrichtung hatten die "Taufsteget nicht.

-Am 12. Juli 1950 mittags schafften die bei dem Bau beschäftigten Arbeiter TR und mgge Material zu der Baustelle, die sich unmittelbar an den fertiggestellten - Teil anschlcß. Hierbei benutzten sie einen Muldenkipver, ter auf dem Reldbahngleis stand. Ais sie am Ende des "1auf-

stegs" abluden, stürzte “O nit dem Muldenkipper von

der Brücke in das dort 38 m tiefe Tal. Hierbei fand er den Tod.

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger

Tötung verurteilt. Mit der Revision rügen sie die Verletzung

sachlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die Verfahrensrüge ist nicht dem § 344 Abs 2 S 2 StPO entsprechend

ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachbeschwerde hat Erfolg.

l. Die Strafkammer nimmt an, auch der fertiggestellte Teil der Brücke sei "Arbeitsstätte" i.S. der Unfallverhütungs-

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vorschriften der Tiefbau-Berufagenossenschaft (gemäß §§ 848 u. ff sowie § 547 der Reichsversicherungsordnung) gewesen, Sie meint deshalb, der Bauunternehmer habe nach den §§ 2 Abs 1,43 Abs 1 aa0 die Pflicht gehabt, ‚die "Laufstege" zu sichern. Dieser Pflicht seien die Angeklagten als die verantwortlichen Angestellten der Firma Piiuun und zB nicht nachgekommen. Das habe zu dem Unfall geführt. Diesen Erfolg hätten sie nach ihrer Verbildung und Erfahrung voraussehen können. \

Mit Recht wendet die Revision gegen diese Beurteilung ein, daß.der. fertiggestellte Brückenteil keine "Arbeitsstätte" gewesen sei; denn eine Arbeitsstätte kann ihrem Begriff nach nur eine Stätte sein, an der noch gearbeitet wird. Nach den Feststellungen ist dies aber nicht mehr der Fall gewesen. Da der Ausgangspunkt des Urteils unrichtig ist, kann es nicht bestehen bleiben,

2, ‘Hinsichtlich des Angeklagten DB !eiden die Feststellungen noch an einem unsbaren Widerspruch. Bevor die fragliche Baustelle fertiggestellt war, schützten auf beiden "Laufstegen" Geländer die Arbeiter vor Abstürzen. Am 12. Juli 1950 ließ ein Angestellter der Bundesbahn diese Geländer entfernen. Das Verschulden des Angeklagten Dig WER findet äie Strafkammer nun darin, daß er "die Brücke nach Fertigstellung der beiden- Laufstege ohne Geländer gesehen und die Anbringung eines Geländers nicht für erforderlich erachtet" habe, während er bei seiner größeren Erfahrung dafür hätte sorgen müssen, daß die Brücke ein Schutzgeländer bekäme. Unmittelbar zuvor stellt die Strafkammer jedoch fest, daß er die Baustelle je nach seiner

sonstigen Inanspruchnahme wöchentlich ein bis zweimal be- . ' %

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sucht und "die Brücke nach der Entfernung des Holzgeländers nicht mehr gesehen hat", Dieser Widerspruch entzieht, worauf die Revision mit Recht hinweist, der Beurteilung der Strafkammer die tatsächliche Grundlage,

3. In der.neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob der fertiggestellte Brückenteil ein "Zugang" zur Arbeitsstätte i.S. des § 27. Abs 3 aa0 gewesen ist. Nach den bisherigen Feststellungen haben die Angeklagten allerdings nur die in der Mitte der Brücke belegene Mulde als Zugang bestimmt und die Benutzung der seitlichen "Jaufstege" verboten. Demnach scheint nur die Mulde ein "Zugang" gewesen zu sein. Daß eine Sicherung der Mulde notwendig gewesen wäre und den Unfall verhindert hätte,

der sich vom "Laufsteg" aus ereignete, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen,

Eine andere Beurteilung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn die Angeklagten wußten, daß die Arbeiter auch die "Laufstege" als Zugang bemutzten und hiergegen nicht einschritten, dies also duldeten. Dann hätten sie dadurch auch die "Laufstege" zu Zugängen bestimmt und wären dann nach 8 27 Abs 3 aaO verpflichtet gewesen, sie zu sichern. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte Kirch einmal gesehen, daß ein Arbeiter den "Laufsteg" benutzte. Was er daraufhin veranlaßt hat, sagt das Urteil nicht, Es spricht immer nur allgmein von einem Verbot. Außerdem stellt

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es fest, der Angeklagte habe sich sagen müssen, daß Arbeiter aus Bequemlichkeit den Steg bemutzen würden. Darin liegt aber noch keine Bestimmung der "Laufstege" zu Zugängen. ‘Der Sachverhalt bedarf deshalb erneuter Prüfung,

Dr.Moericke Henneka Werner Dr.Sauer _ Dr.ZIudwig

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