Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 24.03.1953 – 1 StR 77/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinisten Friedrich M EEE aus Te, dort geboren am @. END EB,
wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 25. November 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
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- 2 - Gründe:
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 3. Januar 1952 zu acht Monaten Gefängnis wegen einer gegen einen gewissen KB in DEEP >egangenen Erpressung verurteilt worden. Das Urteil ist. rechtskräftig, die Strafe ist verbüsst. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: MW, der mit seiner geschiedenen Ehefrau Anna MEMEP wieder zusammenlebt, hatte im Einvernehmen mit dieser den Zeugen KB durch die Darlegung, er werde dessen Ehefrau über das mit Anna MB unterhaltene Liebesverhältnis unterrichten, zur Hergabe von Geld veranlasst. In dem gegen NP eingeleiteten Erpressungsverfahren erklärte KB zunächst bei der Polizei, dass die Erpressung von dem Angeklagten begangen worden 'sei. Später bekundete er auf Veranlassung von Anna VW, er kenne den Angeklagten nicht. Diese Darstellung wiederholte er bei richterlicher Vernehmung im Ermittlungsverfahren und gals erst am Schluss dieser Vernehmung zu, dass der Angeklagte doch der ihm bekannte Erpresser sei. Diese Erklärung hielt er bei einer nochmaligen richterlichen Vernehmung sufrecht.. In Hauptverhandlungstermin gegen > bekundete KB aber wiederum, dass er den Angeklagten nicht kenne, dieser sei nicht der Erpresser.
KB wurde wegen der falschen Aussage, auf die er nicht beeidet worden ist, durch Urteil des Landgerichts Heilbronn zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Diese Entscheidung war bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht rechtskräftig.
Im vorliegenden Verfahren ist Friedrich und Anna M@&- EB zur Last gelegt worden, KW erfolglos zur Leistung eines Heineids aufgefordert und zugleich zu seiner falschen uneidlichen Aussage bestimmt zu haben. Das Verfahren gegen Anna liesser, die wegen Krankheit zur Hauptver-
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handlung nicht erschien, wurde nach Ablehnung eines
mit Mücksicht auf ihr Ausbleiben vom Verteidiger der beiden Angeklagten gestellten Vertagungsamtrags abgetrennt. Der Angeklagte wurde wegen erfolgloser Aufforderung zum Heineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Palschaussage zu einem Jahr Gefängnis un-
ter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt- Das Landgericht stellt festı Der Angeklagte hat in einem jetzt nicht mehr vorhandenen Brief, den er spätestens am 22. August 1951 durch einen Unbekannten aus der Untersuchungshaft dem Zeugen Ka geschickt hat und dem ein Zettel der Anna MB mit einer Bitte um Geld beilag, dem KB gedroht, er werde seine Familie und sein Geschäft "kaputt _ machen", wenn KB nicht die belastende Aussage rückgängig mache. Nach seiner Haftentlassung erklärte er
dem KW bei einem Zusammentreffen, er werde die Sache schon "drehen"; wenn er, der Angeklagte, und Anna Mgp- - schwören würden, dann sei KP "fertig", dann stünden zwei gegen einen. Bei einer gemeinsamen Fahrt nach Weinsberg kurz nach dem 2. Oktober 1951 beredete er den Zeugen, er solle aussagen, dass er den Angeklagten nicht kenne, dann werde ihm nichts passieren. Auf die Bedenken des KB, dass er gegebenenfalls beeidet werde, erklärte der Angeklagte, er solle ruhig schwören. Am Hauptverhandlungstage in der: Erpressungssache vereinbarte der Angeklagte fernmündlich mit KB ein Zusammentreffen auf der Allee in HP. Dort und auf dem Wege zum Gericht forderten der Angeklagte ınd Anna ME den Zeugen KW auf, "nicht umzufallen". Dieser gab dementsprechend bei seiner uneidlichen Vernehmung vor Gericht eine unwshre Darstellung.
Der Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfange ange-
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£fochten. Er rügt Verstösse gegen das Verfahrensrecht.
I. Die Beanstandung des Angeklagten, man habe auf das Zeugnis seiner geschiedenen Ehefrau "verzichtet", ist \ als Rüge der Verletzung des Beweisamtragsrechts zu deu- 3
ten (§ 244 Abs 3 StPO). Zwar hat der Angeklagte in dem Antrag auf Vertagung bis nach Vernehmung der Anna Ng-BD keine bestimmten Beweistatsachen angegeben; aus den Umständen ist aber zu entnehmen, dass er seine geschie- |: “dene Ehefrau zu demselben Sachverhalt benennen wollte, über den KB als Zeuge gehört worden ist. Sein Ziel war, durch die Vernehmung der Anna Mg die Unglaubwürdigkeit des Zeugen KB darzutun. Über diesen Beweisamtrag hat das landgericht in der Hauptverhandlung keine Entscheidung getroffen, sondern ihn erst im Urteil beschieden. Diesen Verfahrensmangel hat aber der Angeklagte nicht beanstandet. Gerügt hat er lediglich die Tatsache der Ablehnung an sich. In der Bemerkung des Gerichts, Anna M@- & würde doch nur versucht haben, den Angeklagten zu entlasten, liegt eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses, die an sich bedenklich ist. Es ist aber dem Zusammenhang des Urteils zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Gericht Anna Me deshalb nicht gehört hat, weil es diese Zeugin als ein völlig untaugliches Beweismittel angesehen hat (RGSt 46, 383, 3855 63, 329, 331 f). Auch bei Anwendung des gebotenen strengen Maßstabes (RG aa0) treffen in der Person der Anna MP so viele aus dem Urteil ersichtliche Umstände zusammen, dass ihre Bewertung als völlig untaugliches Beweismittel gerechtfertigt ist. Anna Me ist die frühere Ehefrau des Angeklagten und lebt wieder mit ihm zusammen; sie ist wiederholt wegen anstössiger Ausübung der Gewerbsunzucht vorbestraft, also offensichtlich eine Person von sehr bedenklichen sittlichen Eigenschaften;
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sie ist schliesslich der Teilnshme an der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat dringend verdächtig Unter solchen Umständen kann diese Verfahrensrüge des Angeklagten keinen Erfolg haben,
II. ‚Der Angeklagte hat ferner gerügt, sein Verteidiger im Erpressungsverfahren sei nicht als Zeuge darüber vernommen worden, dass der Angeklagte den Zeugen Ki nicht einen Heineid schwören lassen wollte und nicht mit der Vereidigung des Zeugen rechnete. Diesen hilfsweise gesteliten Antrag des Angeklagten hat das Landgericht im Urteil dahin beschieden, dass die Vernehmung des Rechtsanwalts KW "nicht angebracht" sei, weil dieser in der Verhandlung vom 24. Oktober 1951 den Antrag gestellt habe, den Zeugen KB zu vereidigen. Es ist zweifelhaft, ob der Antrag auf Vernehmung des Zeugen KelB ein Beweisamtrag oder ein blosser Beweisermittlungsamtrag ist, wofür sein Wortlaut ("ob") spricht. Auch wenn man zu Gunsten des Angeklagten seinen Antrag als Beweisamtrag ansieht, fehlt es an ausreichender Bezeichnung von Beweistatsachen, die für die Urteilsfindung erheblich hätten sein können. Zwar ist es zulässig, einen Zeugen auch für innere Vorgänge zu benennen; dann müssen aber irgendwelche Tatsachen angegeben werden, die die Wahrnehmung jener inneren Vorgänge möglich gemacht haben. Wenn also Rechtsanwalt Keßß® bekunden sollte, dass der Angeklagte, obwohl in seiner Gegenwart vom Verteidiger ein Antrag auf Vereidigung des Zeugen Kg gestellt wurde, nicht mit dessen Vereidigung rechnete, So hätten irgendwelche Äusserungen des Angeklagten zu dem Verteidiger behauptet werden müssen, aus denen sich ergab, dass der Angeklagte dem Verteidiger gegenüber einen gegen die Vereidigung gerichteten Willen ausdrücklich erklärt oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben hat und dass er trotz seiner Erfahrung auf strafgerichtlichen
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Gebiet nicht gewusst hat, dass üblicherweise die Zeugen beeidet werden. Ohne die Behauptung solcher Tatsachen würde die Vernehmung des Rechtsanwalts Kefß® der Beiziehung eines rechtlich bedeutungslosen Gutachtens gleichgekommen sein. Unter diesen Umständen ist die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages wegen Unerheblichkeit nicht zu beanstanden.
III.
Das weitere Vorbringen des Angeklagten richtet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, ist also im Revisionsverfshren unzulässig (§ 337 StPo). Eine Sachrüge ist nicht erhoben.
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha.